Aua1319: Hinter den DN-Kulissen (36): Vom Konrad Lorenz Tierschutzverein kann man nicht einmal das Anwaltsschreiben ernst nehmen

 

{TS-Kritik}

 

Eine auf diesem tierschutzkritischen Blog breit dokumentierte These ist die von der völligen Kritikunfähigkeit der Tierschützer. Das Instrumentarium, vermittels dessen diese Akteure versuchen, die Pressefreiheit zu beschneiden und kritisch berichtende Journalisten einzuschüchtern, reicht von Schmähmails über den Telefonterror und Drohungen bis hin zu den bekannten juristischen Mitteln.

Deshalb ist es auf DN inzwischen zur von vielen Lesern (auch aus juristischen Kreisen) geschätzten Tradition geworden, die nicht selten komplett hanebüchenen Abmahnungen der Anwälte gekränkter Tierschützerseelen öffentlich zu beantworten. Highlights in der Vergangenheit waren hierbei etwa Aua981, Aua1250 und Aua1262. Nicht die DN-Redaktion betreffend, aber ähnlich verknotet ist die in Aua1316P behandelte Abmahnung von dem „Tierschützer“ Ralf Hewelcke an eine Tierfreundin, welche die DN-Artikel auf ihrer privaten Webseite verlinkt.

Vor einigen Tagen erreichte die DN-Redaktion nun ein – vermutlich als „Abmahnung“ intendiertes – Anwaltsschreiben der gewerbsmäßigen Hundehändlerin Katalin Kerner, Konrad Lorenz Tierschutzverein e. V. Nach schönem DN-Brauch erfolgt die Antwort öffentlich.

Aufgrund der hinter dieser Abmahnung stehenden großen anwaltlichen Peinlichkeit wird der Name des schreibenden Rechtsanwalts zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte nicht genannt.

Los geht’s:

 

Sehr geehrter Herr Katalin-Kerner-Rechtsanwalt,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Mai 2014 namens und im Auftrag der gewerbsmäßigen Hundehändlerin Frau Katalin Kerner. Bitte beachten Sie, dass ich die Etikettierung „gewerbsmäßige Hundehändlerin“ in der vom Oberverwaltungsgericht Schleswig gegebenen Definition verwende (Az. 4 LB 11/11 und 1A 31/10; siehe auch Aua831).

Ich verstehe durchaus, dass auch Sie gern von der DN-Redaktion erfahren möchten, wie denn nun eine formal und inhaltlich korrekte Abmahnung aussehen sollte. Meine Empathie für Ihre Lage umfasst sogar noch Toleranz für die Tatsache, dass Sie als Fachanwalt für Familienrecht mit den Finessen des Presse- und Medienrechts überfordert sein könnten.

Aber ehrlich gesagt geht es mir so langsam auf den Keks, den Rechtsanwälten der mimosenhaften Anführungszeichen-Tierschützer ihr Geschäft zu erklären. Diese nämlich korrespondieren gegen Journalisten oft derart im juristischen Nebel herum, dass es selbst einer tiergeschützten Sau graust (vgl. dazu Aua981, Aua1250, Aua1262, Aua1316P).

Dennoch erreichen mich Ihre Zeilen in einer Gemütsverfassung karitativer Großzügigkeit. Deshalb erkläre ich es Ihnen gern noch einmal persönlich:

 

Ihr Schreiben hat Aua: „mangelnde Bestimmtheit“

Wenn Sie eine Journalistin und Bloggerin für getätigte Äußerungen anwaltlich abmahnen wollen, sollte Ihr diesbezügliches Schreiben gewissen formalen Voraussetzungen genügen. Es wäre zum Beispiel schon einmal nicht schlecht, wenn man im Betreff die intendierte Funktion – hier etwa: „Abmahnung“ – angibt.

Auch inhaltlich muss eine solche Abmahnung gewisse Anforderungen erfüllen. Dazu gehört etwa die Banalität, die betroffenen Artikel korrekt zu benennen. Es gibt auf dem tierschutzkritischen Blog Doggennetz.de keine Texte „1254“ und „1284“.

Um dem in Ihrer Branche unter dem Begriff „mangelnde Bestimmtheit“ bekannten Defizit nicht anheimzufallen, müssen Sie sodann die von Ihrer Mandantin inkriminierten Äußerungen einzeln und im vollständigen Zitat mit korrekter Quellenangabe listen.

Im nächsten Schritt wird ein Medienrechtprofi auch noch begründen, warum die jeweiligen, zuvor vollständig und mit Quelle benannten Äußerungen „ersichtlich unwahr sind und nicht den Fakten entsprechen“.

Schon die etwas höheren Weihen sind es, wenn man diese juristische Begründung auch noch mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen untermauert (das sind immer die Angaben mit den Paragrafenzeichen davor) oder gar mit prominenten und zum Thema passenden Urteilen aufpolstert. Sie können das sehr schön oben an meinem obigen Hinweis zum Begriff „gewerbsmäßige Hundehändlerin“ sehen!

Da Ihr oben genanntes Schreiben all dieser Grundvoraussetzungen gar schmerzlich entbehrt, ist es rechtlich nicht von Belang.

Ich will ja nicht hoffen, dass Sie Ihrer Mandantin diese „Leistung“ auch noch abrechnen?

 

Professioneller abmahnen mit Doggennetz.de

Aus dem Füllhorn meiner Großzügigkeit hier noch ein paar weitere Tipps für Ihr Geschäft: Eine solche auf Presseveröffentlichungen bezogene Abmahnung kommt viel glaubwürdiger rüber, wenn Sie sich wenigstens noch dazu aufraffen könnten, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ beizufügen. Ich weiß, das macht Arbeit! Aber ohne diese Beifügung merkt halt jeder Vollpfosten gleich, dass hinter dieser „Abmahnung“ so gar nichts steckt. You know?

Wenn Sie das volle Medienrecht-Fachanwalt-Mimikry durchspielen wollen, sollten sie die „Abmahnung“ darüber hinaus durch eine Liquidation für Ihre Leistungen ergänzen. Aber Sie haben Recht: Im vorliegenden Fall kommt das deshalb nicht in Frage, weil dieses Schreiben keine Leistung ist. Mein Fehler!

 

Winke, winke – den einstweiligen Verfügungen hinterher!

Mit Rücksicht auf die im gegebenen Fall mutmaßlich bestehenden fachlichen Unsicherheiten weise ich Sie sicherheitshalber noch darauf hin, dass für die DN-Artikel über die gewerbsmäßige Hundehändlerin Katalin Kerner, also Ihre Mandantin, als da wären Aua393, Aua1254 und Aua1284, aufgrund des großen Zeitfensters seit deren Veröffentlichung (24.11.2011; 25.02.2014; 27.03.2014) der Zug für eine einstweilige Verfügung schon lange abgefahren ist. Natürlich überlasse ich es vollkommen Ihrer Kreativität, bei diesen riesigen Zeitfenstern trotzdem noch Eilbedürfigkeit gegenüber den Gerichten glaubhaft zu machen.

Sie sehen aber auch: Glaubwürdigkeit ist ein ganz sensibles Thema bei Ihnen!

 

© Ben Dobrunz / pixelio.de

 

 

Ich rate Ihrer Mandantin eher zur Unterlassungsklage

Deshalb rate ich Ihrer Mandantin, der gewerbsmäßigen Hundehändlerin Katalin Kerner, dann eher zur Unterlassungsklage. Eine solche zieht sich bei der derzeitigen Überlastung deutscher Gerichte durch Rechtsstreitigkeiten, wie sie mir jetzt Ihre Mandantin, die gewerbsmäßige Hundehändlerin Katalin Kerner, andienen möchte, ewig hin. Ein anderes Verfahren aus dieser Wünsch-dir-was-Rubrik gegen die DN-Redaktion (vgl. Aua984) plätschert nun schon knappe eineinhalb Jahre vor sich hin und bezieht sich ursprünglich auf einen Artikel vom 29. November 2012!

Wir beide wären dann also mutmaßlich Ende 2016 miteinander fertig. Und ob ich es bis dorthin schaffe, ist aufgrund meines starken Nikotinabusus auch eher ungewiss.

Aber in der Zeit können dann wenigstens noch ganz viele Tierfreunde die DN-Artikel über die gewerbsmäßige Hundehändlerin Katalin Kerner und den Konrad Lorenz Tierschutzverein lesen, die ich sicherheitshalber (wie schnell hat man einmal etwas überlesen!) hier noch einmal wie folgt liste: Aua393, Aua1254, Aua1284.

 

Billiger: gleich zum Landgericht!

Übrigens rate ich selbst erstinstanzlich auch eher zum Landgericht. Richter an Amtsgerichten zeigen sich nach meiner laienhaften Erfahrung rasch einmal mit Medien- und Presserecht überfordert. Diese Redaktion hat ganz prima Erfahrungen damit gemacht, solche Verfahren dann in die nächste Instanz, notfalls sogar bis zum Oberlandesgericht (vgl. siehe „Hinweis zu Aua697“ in Aua968), zu ziehen (vgl. dazu besonders auch Aua952).

Bisher hat die DN-Redaktion alle medienrechtlichen Prozesse gewonnen (mit Ausnahme der Satire Aua460). Aber Ihre Mandantin kann es ja gern noch einmal versuchen? Ich nehme ja an, ihr gewerbsmäßiger Hundehandel wirft genügend Überschuss ab, dass sie sich solche Verfahren durch alle Instanzen leisten kann?

Sollte es zum Prozess kommen, stehen dieser Redaktion sicherlich die vielen, vielen und vielen Informanten als Zeugen zur Verfügung, welche diese Redaktion quasi wöchentlich über die „Aktivitäten“ Ihrer Mandantin informieren. Mein KL-TSV-Archiv reicht Jahre zurück!

 

Ich verrate Sie doch nicht!

Nein, ich verrate Ihrer Mandantin, der gewerbsmäßigen Hundehändlerin Katalin Kerner, bestimmt nicht, dass Form und Inhalt Ihres oben genannten Schreibens dem Profi lauthals zubrüllen, dass Sie gar nicht vorhaben, den Klageweg zu beschreiten! Diese Redaktion hat ihr Verständnis für die Geschäftsinteressen von Rechtsanwälten schon in Aua981 umfassend dargelegt. (Von dem Kollegen habe ich übrigens auch nie mehr etwas gehört!)

 

Das Positive sehen!

Ein (1) Satz Ihres lustigen Schreibens jedoch lässt sich in der Tat fruchtbar machen. Sie schreiben: „Wie Ihnen sicher bekannt sein dürfte, ist der Verein <Konrad Lorenz Tierschutzverein> ein Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe der Tierschutz ist“.

DAS gibt dem ganzen Heckmeck einen (den einzigen) konstruktiven Impuls, den Sie vielleicht zusammen mit Ihrer Mandantin, der – siehe oben -, ausarbeiten möchten? Tierschutz! Statt gewerbsmäßigen Hundehandels (vgl. dazu auch das neue TSchG).

Da wäre ich dann ganz bei Ihnen!

 

Selbsthilfegruppe der durch den Kakao gezogenen Anwälte

Wenn Sie Kontakt zur Selbsthilfegruppe der von der DN-Redaktion durch den Kakao gezogenen Anwälte wünschen, empfehle ich Ihnen nochmals Aua981, Aua1250 und Aua1262. Falls ich korrekt informiert bin, haben die Jungs inzwischen eine Selbsthilfegruppe gegründet; gehört habe ich von keinem derer je wieder!

Aber selbstverständlich höre ich gern wieder von Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen

 

Karin Burger
www.doggennetz.de – der tierschutzkritische Blog

 

P. S. Einkünfte auch von Tierschutzvereinen aus dem gewerbsmäßigen Hundehandel unterliegen nach einem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 14 V 4072/10) der Umsatzsteuerpflicht. Vielleicht möchten Sie Ihrer Mandantin diesbezüglich noch raten, Ihr Impressum um die erforderliche Umsatzsteuerstummer oder – bei den gegebenen Quantitäten eher unwahrscheinlich – einen Hinweis auf die gewährte Kleinunternehmerregelung zu ergänzen? Ich meine ja nur so.

 

 

 

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