Aua831: OVG Schleswig: Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein

 

{TS-Kritik} 
[updated mit Volltextversion des Urteils am 27.12.2012}

 

Das war beziehungsweise ist ein langer Weg.

Doggennetz.de
hatte von Anfang an über diese wichtige Gerichtsverfahren, in dem es um die Frage der Gewerbsmäßigkeit von Tierimporten durch Tierschutzorganisationen geht, berichtet: Aua312 informierte über die Abweisung der Feststellungsklage eines Tierschutzvereins durch das Verwaltungsgericht Schleswig 2011. Ein Pro-Gewerbsmäßigkeit-Urteil.

Auch andere Gerichte bestätigten die Gewerbsmäßigkeit wie etwa das VG Koblenz im September 2011 (vgl. Aua322).

Über diese Urteile bzw. Beschlüsse wurde von den Tierschützern selbst kaum informiert. Das Zergportal ist diesbezüglich die rühmliche Ausnahme.

Im Frühjahr 2012 urteilte dann auch noch einmal das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen pro Gewerbsmäßigkeit (vgl. Aua627).

 

Tierschützer desinformieren gezielt

Das einzige, von den Tierschützern  medial intensiv verbreitete Urteil gegen die Gewerbsmäßigkeit war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg im April 2012 (vgl. Aua605). Im Jubel über die gewonnene Feststellungsklage behauptete dabei der Internationale Tierschutz Grenzenslos e. V. (ITG) fälschlicherweise, das Urteil habe überregionale Bedeutung. Sinngemäß wurde suggeriert, dieses Urteil entfalte auch für andere Tierschutzvereine Gültigkeit.

Das ist falsch. Sowohl die Urteile vom VG Schleswig und VG Gelsenkirchen als auch der Beschluss des VG Koblenz wie auch das Contra-Gewerbsmäßigkeit-Urteil des VG Lüneburg entfalten ihre rechtliche Wirkung nur inter partes und betreffen damit nur den jeweiligen Verein, der geklagt hat (Feststellungsklage) oder verklagt wurde.

Ein Oberverwaltungsgerichturteil jedoch hat durchaus Signalwirkung.

 

Ein signalkräftiges Nikolausgeschenk vom OVG Schleswig

Das seinerzeit in die Berufung gegangene Verfahren vor dem VG Schleswig (pro Gewerbsmäßigkeit; vgl. Aua312) wurde jetzt vom Oberwaltungsgericht Schleswig (Az. 4 LB 11/11) bestätigt.

Doggennetz.de veröffentlich die dazu ergangene Pressemitteilung in Gänze:

              

OVG Schleswig: Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein

Erscheinungsdatum: 06.12.2012


Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat heute entschieden, dass die Vorschriften der EU über die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten auch für einen Tierschutzverein gelten, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort gegen eine Schutzgebühr an neue Besitzer abgibt.

Der klagende Verein wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az 4 LB 11/11).

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1636 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail susanne.rublack@ovg.landsh.de 
(Quelle)

              

 

Zu beachten jedoch: Das OVG hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es könnte also durchaus sein, dass dieses  Kapitel immer noch keinen Abschluss findet, auch wenn beide vorherige Instanzen pro Gewerbsmäßigkeit entschieden haben.

[Update 27.12.2012: Die anonymisierte Volltextversion finden unsere Leser unten im Anhang.]
 

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Aua308  / Aua312 / Aua322 / Aua326 / Aua366 / Aua377 / Aua499 / Aua605 / Aua627 / Aua630 / Aua651

Volltextversion VG Schleswig in Aua312
Volltextversion VG Lüneburg in Aua630
Volltextversion VG Gelsenkirchen in Aua651


Passend dazu auch die Statements verschiedener Tierschutzorganisationen sowie der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz (TVT) zu der mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes geplanten Erlaubnispflicht für Tiereinfuhren aus dem Ausland:

Aua772 / Aua773 / Aua774 / Aua778 / Aua780 / Aua782 / Aua785 / Aua797