Aua1050: Hinter den DN-Kulissen (19): Wenn Dilettanten über Persönlichkeitsrechte spekulieren

 

{In eigener Sache}

 

In der konzertierten Verleumdungsaktion gegen die Doggennetz.de-Redaktion wird dieser neuerdings die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Namensnennung vorgeworfen; auch im Fall des Carsten Thierfelder. Als Experte zu dieser in der Tat kniffligen Rechtsfrage tritt ein Mann auf, dem vor einigen Jahren selbst eine von ihm betriebene Website gesperrt und gelöscht worden sein soll (vgl. Aua1048P).

Im Übrigen darf DN so viel andeuten, dass zu den komplexen Hintergründen der nun seit Monaten laufenden Hetzkampagnen und Verleumdungen demnächst Aufklärung von kompetenter Medienseite erfolgen wird. Mehr können wir an dieser Stelle leider noch nicht verraten.

 

DN hat bisher alle Verfahren gewonnen

Das Thema Persönlichkeitsrechte stand im Zentrum aller vergangenen Gerichtsverfahren gegen Doggennetz.de. Diese Redaktion hat mit Ausnahme eines Verfahrens zu einer Satire alle Prozesse gewonnen (vgl. Aua952, Hinweis in Aua968). Das Satireverfahren (Aua460) hätte nach Auffassung dieser Redaktion auch einen anderen Ausgang gefunden, wenn ihr zu dem entsprechenden Zeitpunkt schon das Dokument aus Aua938 zur Verfügung gestanden wäre.

Über den Sieg im wichtigsten und umfangreichsten Verfahren vor der Pressekammer des Landgericht Kölns (Az.: 28 O 451/12 v. 17.04.2013) wurde hier noch gar nicht berichtet, weil dazu gerade in diesen Tagen noch ein wichtiger formaljuristischer Schritt erfolgen wird. Die 27 Seiten umfassende Urteilsbegründung zugunsten von DN geht gerade auch auf das Thema Persönlichkeitsrechte detailliert ein und bestätigt dieser Redaktion einen rechtskonformen Umgang damit.

Aufgrund des Prominentenstatus‘ des Beklagten ist selbst eine anonymisierte Veröffentlichung des Urteils nicht möglich. DN wird aber zum gegebenen Zeitpunkt umfangreich aus diesem wichtigen Urteil zitieren.

 

Namensnennungen sind komplexe Einzelfallentscheidungen

Die derzeit im Netz verbreiteten Halbwahrheiten zur Frage der Namensnennung in journalistischer Berichterstattung sind fatal und gehen meilenweit an der Rechtsprechungsrealität vorbei. Ob ein Namen genannt werden kann oder nicht, das ist in jedem Fall eine Einzelentscheidung, die Stefan Loipfinger und ich schon auf CharityWatch.de sehr sorgsam getroffen haben.

Namentlich genannt werden dürfen selbstverständlich immer Personen, die von sich aus an die Öffentlichkeit treten. So ist die Namensnennung für den ersten Vorstand eines eingetragenen Vereins immer möglich. Die Namen anderer Vorstandsmitglieder dagegen, sofern sie nicht Personen des öffentlichen Lebens sind, kürzt man besser ab.

Aus demselben Grund dürfen die vollständigen Namen von Veranstaltern, also etwa von Mahnwachen (Welver; Niedermohr) genannt werden.

Sogenannte „Personen des öffentlichen Lebens“ wie zum Beispiel Ralf Seeger oder Maja Prinzessin von Hohenzollern dürfen ebenfalls benannt werden. Zwar kann in Einzelfällen die Kategorisierung als eine solche „Person des öffentlichen Lebens“ schwierig sein; in den vorliegenden Fällen jedoch erledigt sich das dadurch, dass sich die Betroffenen im Internet selbst in diese Kategorie einordnen.

Die (DN vorgeworfene) Namensnennung Rosa Hackl (vgl. Aua1041, Aua1045) ist nach Auffassung dieser Redaktion deshalb möglich und unproblematisch, weil die Dame zuvor und in Aua629 – und hier im positiven Kontext – mit ihrer Namensnennung auf diesem tierschutzkritischen Blog einverstanden war. Wenn es dann aber um Kritik geht, dann möchte man sich doch lieber abgekürzt auf DN sehen?

 

Extremfall Carsten Thierfelder

Der Fall des Carsten Thierfelder bildet auch namensrechtlich noch einmal einen Sonderfall. Zum einen wurde der jetzt mit 20 Gerichtsbeschlüssen und –urteilen belegte Verleumder exakt bis zu seinem öffentlichen Auftritt bei Antenne Kaiserslautern (vgl. Aua1020) auf DN entweder gar nicht oder nur mit Carsten T. benannt. Da Thierfelder mit seinem zweistündigen Radiointerview zu dem Thema, um das es auch auf DN geht, selbst und unter seinem vollen Namen an die Öffentlichkeit getreten ist, ist die Namensnennung nach Auffassung dieser Redaktion juristisch unproblematisch.

Und übrigens kennt auch die Rechtsprechung ein sogenanntes Recht auf Gegenwehr: Da Karin Burger nicht nur mit vollem Namen, sondern sogar mit ihrer Adresse und geklauten privaten Bildern auf der Webseite des Carsten Thierfelder seit mehr als eineinhalb Jahren auf übelste Art und Weise verleumdet wird, ist auch abseits geltender Rechtsprechung nicht herzuleiten, warum DN das umgekehrt verwehrt sein sollte.

Im weiten Feld der Persönlichkeitsrechte ist die Frage der Namensnennung sehr komplex und fügt sich nicht in das ansonsten auf simplifizierende Welterklärungen reduzierte Hetzrepertoire von Personen, von denen nicht bekannt ist, ob sie ihre Texte schon jemals und dann auch noch erfolgreich vor den Pressekammern von Landgerichten vertreten haben.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass bei bisher 1050 hochbrisanten Artikeln auf dem tierschutzkritischen Blog Doggennetz.de noch kein Gericht dieser Redaktion einen diesbezüglichen Verstoß attestiert hat, aber ein bekennender Menschenjäger, dessen Homepage sich von Krüppelhäme, Urheberrechtsverletzungen und der mutmaßlichen Verlinkung eines Vergewaltigungsvideos nährt, dies urplötzlich festzustellen vermag.

 

Vorsicht mit Verdachtsberichterstattung

Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig: Bisher gibt es keine Gerichtsurteile, welche der DN-Redaktion einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte attestieren. Ganz im Gegenteil: Alle bisher gegen DN angestrengten Verfahren hat diese Redaktion gewonnen.

Wer anderes von DN behauptet oder suggerieren möchte, macht sich der Verdachtsberichterstattung strafbar und muss die juristischen Konsequenzen tragen. Ggf. auch in Österreich …

Im Übrigen gilt auch für die DN-Redaktion der allgemeine Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils. Das Gegenteil jedoch – Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte auf DN – können die Hetzer nicht beweisen. Ergo: Unschuld!

Ende der Durchsage.