Aua1262: Hinter den DN-Kulissen (33): Anwaltliche Abmahnung von Bezirksschornsteinfeger Ralf Hewelcke

 

{TS-Kritik} 

[Update: 05.03.14: Bitte beachten Sie die Aktualisierung am Ende des Artikels!]

 

Es ist zum Koppen! Es ist soo vorherseh- und vorhersagbar. Übe fundierte und belegte Kritik an Tierschützern und sie rennen zum Anwalt.

Diese Redaktion hat nun in zahlreichen Beiträgen der DN-Artikelserie Hinter den DN-Kulissen darauf hingewiesen, dass sie durchaus Verständnis für die Geschäftsinteressen von Anwälten hat. Siehe hierzu besonders: Aua981 und relativ aktuell Aua1250. Aber die Herren verdienen ihr Geld zunehmend auf Kosten der DN-Redaktion, die ja in jedem einzelnen Fall und schon aus Anstandsgründen auf die Abmahnung entgegnet.

Wenn man dem dann die imposante Zahl an Fällen gegenüberstellt, wo die Drohung mit oder von einem Anwalt keine weiteren Konsequenzen gehabt hat, also „leer“ blieb (keine Klage, keine einstweiligen Verfügungen etc.), vertieft sich diesseits der Eindruck, dass es in vielen Fällen nur um den Verdienst an der Abmahnung geht. Wenn selbst den anwaltlichen Abmahnungen fernsehbekannter Promikanzleien nichts weiter folgt ….: vgl. Aua1178.

In dieser Artikelserie, die nebenbei auch noch die Anwaltsszene trefflich koloriert, finden sich aus der genannten Rubrik folgende Fälle:

Aua971 / Aua972 / Aua973 / Aua981 / Aua1178 / Aua1227

Und das sind nur die Anwalts- und Anwaltandrohungsschreiben seit Beginn der Artikelserie; davor liegen gut mindestens noch einmal zehn bis 15 anwaltliche Abmahnungen, denen DN nicht gefolgt ist und die trotzdem nicht in die wortgewaltig angekündigten juristischen Schritte einmündeten.

Zu Aua1250 lässt sich das aufgrund des noch offenen Zeitfensters nicht mit Sicherheit sagen. Angesichts der Überlastung deutscher Gerichte mit Pillepalle-Rechtsstreitigkeiten darf man schon gut bis sechs Monate rechnen, bis der Beklagte Kenntnis von einer eingereichten Klage erhält.

Für die ganz ganz ganz wenigen Fälle, wo es dann doch zu einer einstweiligen Verfügung oder gar Klage kam, verweist die DN-Redaktion auf die erfreulich lange Liste gewonnener Gerichtsverfahren, wie sie in Aua1250 gerade erst erstellt wurde. Zu ergänzen in der dortigen Liste ist inzwischen ein weiterer gewonnener Gerichtsprozess, zu dem das Urteil aber schriftlich noch nicht vorliegt. DN wird berichten!

Um aus dem Zeit- und Textaufwand dieser Redaktion für die Beantwortung solcher Anwaltsschreiben einen publizistischen Mehrwert und vor allem Unterhaltung für die DN-Leser zu generieren, geht die Redaktion jetzt zunehmend dazu über, die Antwortschreiben auf solche anwaltlichen Abmahnungen von Tierschützern gleich zu veröffentlichen.

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des abmahnenden Anwalts im vorliegenden Fall wird dessen Name nicht genannt.

Mit heutigem Tag erreicht die DN-Redaktion eine vorab per E-Mail verschickte Abmahnung des Anwalts von Ralf Hewelcke (siehe dazu Artikelserie „Ralf Hewelcke“; Linkliste in Aua1261).

Gegenstand der Abmahnung ist dieser Screenshot aus Aua1255.

Die Stellungnahme der DN-Redaktion dazu:

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt [Name von der DN-Redaktion entfernt],

herzlichen Dank für Ihre anwaltliche Abmahnung namens und im Auftrag des Bezirksschornsteinfegers Ralf Hewelcke, die mich heute vorab per E-Mail erreichte.

Bitte entschuldigen Sie die für einen Brief sonst unüblichen Zwischenüberschriften, die hier zugunsten meiner Leser erfolgen.

 

Keine Aktivlegitimierung!

Recht eigentlich müsste ich schon an dieser Stelle den unterhaltsamen Gedankenaustausch mit Ihnen beenden, denn Ihr Schreiben fußt auf einem dermaßen kapitalen Formfehler, dass die DN-Redaktion es sich ganz einfach machen und es wegen fehlender Aktivilegitimierung gleich vollständig ignorieren sollte.

Es tut mir sehr leid, Herr Rechtsanwalt, aber wenn Sie die DN-Redaktion für die Verletzung von Bildrechten abmahnen möchten, dann muss diese Sie leider auffordern, eine Mandatierung des Bildrechteinhabers vorzulegen! Ralf Hewelcke mag zwar ein Schwergewicht sein, aber so bedeutend, dass er die bei anderen Personen liegenden Rechte einklagen kann, ist er dann wohl doch eher nicht. Es ist nach diesseitigen juristischen Kenntnissen nicht möglich, ohne Aktivlegitimierung rechtswirksam abzumahnen.

Deshalb halten wir an dieser frühen Stelle zunächst einmal fest, dass Ihre mir bisher auch nur auf dem E-Mail-Weg zugegangene Abmahnung aufgrund eines grundlegenden Formfehlers rechtsunwirksam ist.

Danke!

Aber DN will heute mal nicht so sein …

 

Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfeger, Bezirksschornsteinfeger 

Schon in meinem Telefonat am 26. Februar 2014 mit Ralf Hewelcke durfte ich feststellen, dass die Bekanntmachung des Hauptberufs von Herrn Hewelcke als Bezirksschornsteinfeger durch DN diesen ganz besonders „stört“. Wer wollte ihm das verdenken?

Das Bekanntwerden dieser hauptberuflichen Tätigkeit ist nach Meinung dieser Redaktion und wohl auch nach Meinung der Richter am Verwaltungsgericht Potsdam (Az. VG 3 L 926/13) der zentrale Schlüssel zum Verständnis der „Probleme“ in der gewerblichen und privaten Tierhaltung Ihres Mandanten. Ich zitiere hierzu aus der mir über die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Potsdam zugegangenen Beschlussversion:

              

Hinzu kommt der Umstand, dass der Antragsteller einer Vollzeitbeschäftigung als Schornsteinfeger nachgeht und daher nur an den Wochenende in vollem Umfang im Betrieb sein kann […].

(Beschluss des VG Potsdam Az. VG 3 L 926/13; Hervorheb. d. DN-Red.)

              

Mit „Betrieb“ ist hier die Tierhaltung des Hr. Hewelcke mit mutmaßlich 200 Haus- und Wildtieren gemeint, für deren Versorgung und Betreuung nach telefonischer Auskunft Ihres Mandanten lediglich zwei Vollzeitkräfte zur Verfügung stehen.

 

Argumentation fußt auch auf sachlichem Fehler

Sodann trachten Sie danach, die DN-Redaktion im Auftrag von Ralf Hewelcke für die Verwendung eines Screenshots abzumahnen, der ein Bild enthält, dessen Rechte bei dem Fotografen Ralf Zschemisch liegen.

DAS ist immerhin einmal etwas Neues!

 

Bildzitat Screenshot von https://www.steglitz-schornsteinfeger.de/13-0-Ralf+Hewelcke.htm. Um diesen Screenshot aus Aua1255 geht es. Die Bildrechte an dem in dem Screenshot enthaltenen Foto liegen bei: r23 Ralf Zschemisch. Der besondere Knüller an dieser anwaltlichen Abmahnung liegt in dem Umstand, dass Ralf Hewelcke gar keine Rechte an dem Foto hat, das in dem Screenshot enthalten ist. Es fehlt hier also am Grundsätzlichsten einer anwaltlichen Abmahnung: an der Aktivlegitimierung! Aber sie bietet noch ein bisschen mehr …

 

Dabei verwenden Sie auffällig wiederholend den Begriff „Bildnis“ (unseres Mandanten). Erlauben Sie mir, dass ich Sie korrigiere: DN verwendet in Aua1255 keinesfalls das „Bildnis“ Ihres Mandanten, sondern ein durch das Zitatrecht vollumfänglich gedeckten Screenshot.

Gern erläutere ich Ihnen den Unterschied zwischen „Bildnis“ (im Sinne von: Foto) und Screenshot. Schauen Sie einmal diesen Screenshot vom DN-Artikel Aua84 an:

 

Bildzitat Screenshot von www.doggennetz.de, Aua84: Marius‘ Geburtstag: Eine 90-70-Dogge wird 10 Jahre alt!

 

Dieser reguläre Screenshot enthält – ganz ähnlich wie der Screenshot aus Aua1255 – ein Foto.

Würde die DN-Redaktion nun NUR das Foto aus dem Screenshot verwenden, ohne dass sie über die Bild- oder Nutzungsrechte für dieses Foto verfügte, dann, in der Tat, wäre das ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Das sähe dann so aus:

 

Vorsicht, Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Wären der DN-Redaktion an diesem Bild nicht die Nutzungsrechte überlassen, wäre die Verwendung des Fotos pur statt obigen Screenshots ein klarer Urheberrechtsverstoß. Bei Screenshots mit eingebundenen Bildern kommt es eben auf die Feinheiten an. Allerdings spielen diese Feinheiten in der anwaltlichen Abmahnung von Ralf Hewelcke deshalb hier keine so große Rolle, weil Ralf Hewelcke gar nicht Rechteinhaber ist. Es fehlt an der grundsätzlichen Aktivlegitimierung.

Aber dafür haben die DN-Leser mal den schönsten Doggenrüden der Welt gesehen: Marius (). !  Wenigstens etwas!

 

Genau das aber ist in Bezug auf den hauptberuflichen Bezirksschornsteinfeger Ralf Hewelcke und das Bildzitat in Aua1255 nicht geschehen.

Damit auch Sie diejenigen Bildanteile des Zitats noch einmal markiert zur Kenntnis nehmen können, hat die DN-Redaktion keine Mühen und keinen Aufwand gescheut, um die Bildanteile, welche den Screenshot von der puren Verwendung des Fotos unterscheiden, ganz deutlich zu machen. Richten Sie Ihr Augenmerk bitte auf die rot umrandeten Bildteile:

 

Bildzitat Screenshot von https://www.steglitz-schornsteinfeger.de/13-0-Ralf+Hewelcke.htm wie in Aua1255 zitiert. Die rot umrandeten Bildanteile unterscheiden den vom Zitatrecht gedeckten Screenshot von der Verwendung eines reinen Fotos („Bildnis“). Die Bildrechte an dem in dem Screenshot enthaltenen Foto liegen bei r23 Ralf Zschemisch.

 

Keinesfalls also hat die DN-Redaktion ein „Bildnis“ Ihres Mandanten, dem hauptberuflichen Bezirksschornsteinfeger Ralf Hewelcke, verwendet, sondern sie hat lediglich aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ein Bildzitat verwendet. Natürlich kommt es bei solchen Bildzitaten auch ein wenig auf die Feinheiten ein. So ein Screenshot kann ganz rasch doch In den Bereich Urheberrechtsverstoß hineinlappen, wenn dieser Screenshot NUR aus einem Foto besteht. Und Sie können sich gar nicht vorstellen, welche Akribie die DN-Redaktion darauf verwendet, in einem solchen Screenshot jeweils auch noch andere Inhalte zu haben. Das ist hier der Fall. Denn bei dem verwendeten Screenshot …

 

Bildzitat Screenshot von https://www.steglitz-schornsteinfeger.de/13-0-Ralf+Hewelcke.htm. Die Bildrechte an dem in dem Screenshot enthaltenen Foto liegen bei: r23 Ralf Zschemisch. Der Unterschied zu einem reinen Foto sind die vielen Bildanteile außerhalb desselben, zum Beispiel die sichtbare Navigationsleiste und das gesamte Browserfenster.

 

… sieht man ganz deutlich links die Navigationsleiste der Webseite, darüber hinaus den gesamten Browserrahmen mit Datum und Uhrzeit und URL und allem, was der Gesetzgeber sonst noch für einen gerichtsfesten Screenshot vorschreibt.

 

Weiß der Rechteinhaber von Ihrem Tätigwerden?

Des Weiteren bemängeln Sie den fehlenden Hinweis auf den Urheber des im Screenshot enthaltenen Fotos, den Fotografen Ralf Zschemisch.

Auch dieser Vorwurf trifft die DN-Redaktion unserer Meinung nach nicht, denn als Bildquelle ist nicht nur die ohnehin schon im Browserfenster dokumentierte URL angegeben, sondern diese URL ist auch noch hypergelinkt, so dass der Betrachter sofort zum Original durchklicken kann. Das Original selbst ist auch nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen.

Mehr Aufschluss bietet dann das Impressum der Webseite, welches den stellvertretenden Bezirskinnungsmeister Steglitz-Zehlendorf Detlef Katsch als Betreiber der Seite ausweist und dort auch ordnungsgemäß den Inhaber der Bildrechte benennt.

 

Bildzitat Screenshot von https://www.steglitz-schornsteinfeger.de/30-0-Impressum.htm, Impressum, anonymisiert.

 

Doch was dem Seitenbetreiber Recht ist, darf DN billig sein. Die DN-Redaktion hat einen Hyperlink auf die Seite gesetzt, so dass sich dort jeder Besucher im Impressum über den Inhaber der Bildrechte informieren kann.

Gern hätte die DN-Redaktion vorab noch verifiziert, dass Sie ohne Auftrag die Rechte des Fotografen Ralf Zschemisch hier einfordern möchten, der leider bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels telefonisch nicht zu erreichen war.

 

Seiteninhaber weiß nichts von Ihrem Tätigwerden!

Interessant in diesem Kontext ist aber auch die Tatsache, dass der Seiteninhaber und stellvertretende Bezirksinnungsmeister Steglitz-Zehlendorf, Detlef Katsch, im Telefonat mit der DN-Redaktion glaubwürdig versichert, von dem ganzen Vorgang überhaupt keine Kenntnis zu haben. Der Seitenbetreiber Detlef Katsch weiß nicht, dass Sie im Auftrag von Ralf Hewelcke auf seiner Webseite verankerte Bildrechte einer dritten Person, eine Mandatierung derer Sie gleichfalls nicht vorweisen können, anwaltlich anmahnen?

Vielleicht stimmen Sie mir zu, dass das gar nicht gut aussieht?

 

Die DN-Abgemahnt-werden-Expertise

Sie dürfen vollkommen versichert sein, dass diese Redaktion ihren gewerbsmäßigen Job als hauptberufliche Journalistin und Publizistin schon eine ganze Weile und bisher auch juristisch erfolgreich macht. Bei über 1.200 Artikeln, in denen selbst große Tierschutzorgas mit Promi-Anwälten voll der Peitschenkompetenz scharf kritisiert werden, kann sich diese Redaktion solche banalen Fehler wie Urheberrechtsverletzungen nicht erlauben.

Und auf der von Ihnen gewählten Abmahnschiene kamen auch schon in der Vergangenheit einige Schlaubären des Wegs. In einem etwas komplizierter gelagertern Fall, dem Screenshot aus einem YouTube-Video heraus, ist derzeit noch ein Verfahren gegen die DN-Redaktion vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig (vgl. Aua984). Der besondere Gag an diesem Verfahren ist das zumindest für den Kläger kontraproduktive Zeitfenster: Der Ursprungsartikel Aua823 stammt vom 29. November 2012. Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 30. April 2014 festgesetzt. Das Video selbst ist schon längst nicht mehr im Internet verfügbar. Was bringt das einem Kläger?

 

Verwendung Screenshot von Zitatrecht gedeckt

Die Verwendung des Screenshots von der Webseite Bezirksschornsteinfeger Steglitz-Zehlendorf ist nach diesseitiger Auffassung vollumfänglich vom Zitatrecht nach § 51 Satz 1 UrhG gedeckt.

Der erforderliche Belegcharakter des Bildes ergibt sich daraus, dass DN sich in den Artikel auf die hauptberufliche Tätigkeit des sich in den Medien als „Tierschützer“ präsentierenden Ralf Hewelcke bezieht. Er ist Bezirksschornsteinfeger. Somit ist eine innere Verbindung zwischen den verwendeten Screenshot als Werkteil (von Aua1255) und den eigenen Gedanken der Autorin gegeben. DN zieht den Screenshot als Beleg für die geistige Auseinandersetzung mit der Thematik eines mutmaßlich 200 Tiere haltenden „Tierschützers“ heran, von dem die Öffentlichkeit bisher nicht darüber informiert wurde, dass er der hauptberuflichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegers nachgeht.

Der Zitatzweck erhält weiteres Gewicht durch die Tatsache, dass Ihr Mandant von sich aus mit seinen Betätigungen als „Tieschützer“ an die Öffentlichkeit und dort auch breit an die Medien (mehrere Fernsehauftritte in rbb tier zuliebe) herantritt und mithin selbst die Öffentlichkeit sucht. Vor Gericht würde die DN-Redaktion dann eine Liste der Zeitungsartikel und Fernsehbeiträge über Ihren Mandanten vorlegen, um diesen Zitatzweck in seiner Berechtigung auszuleuchten.

 

Persönlichkeitsrechte von C-Promis

Damit sind wir dann auch schon bei den dadurch etwas reduzierten Persönlichkeitsrechten Ihres Mandanten, den die DN-Redaktion schon namentlich nicht nennen dürfte, wäre dieser nicht in der Vergangenheit so massiv und wiederholt von sich aus über die Medien an die Öffentlichkeit herangetreten.

Die DN-Redaktion hat in einem ähnliche gelagerten Fall das Hauptsacheverfahren (nach einer einstweiligen Verfügung) vor dem Landgericht Köln gewonnen (Az. (Az. 28 O 451/12). In der 27 Seiten umfassenden Urteilsbegründung wird auch auf diesen besonderen Aspekt der Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten für „Tierschützer“ eingegangen, die von sich aus und sehr gezielt die Öffentlichkeit suchen, sich in den Medien darstellen und jede Art von positiver Berichterstattung forcieren; (bei Kritik dann aber auf ihre Persönlichkeitsrechte pochen möchten).

Gern stellt Ihnen die DN-Redaktion eine Ausfertigung dieses Urteils zur Verfügung.

Aber auch die DN-Redaktion kann sich einmal in ihrer Einschätzung juristischer Sachverhalte täuschen. Deshalb ist es Ihnen und Ihrem Mandanten selbstverständlich unbenommen, den Klageweg zu beschreiten. Dem vorausgelagert empfiehlt diese Redaktion eine anwaltliche Abmahnung ohne Form- und inhaltliche Fehler auf der Grundlage einer Aktivlegitimierung mit nachgewiesener Mandatierung. Machen wir es so? 

Die von Ihnen beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung kann ich auch schon deshalb nicht unterzeichnen, weil sie sachlich falsch ist. Die DN-Redaktion hat keine „Bildaufnahmen“ Ihres Mandanten verbreitet, sondern ein durch das Zitatrecht abgesegneten Screenshot mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Quelle verwendet.

Wenn Sie das bitte beim nächsten Versuch berücksichtigen möchten!

Als Zeichen meines Wohlwollens und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bin ich jedoch gern bereit, die verwendeten Screenshots noch um einen Hinweis auf den Inhaber der Bildrechte am Konterfei des Bezirksschornsteinfegers Ralf Hewelcke zu ergänzen.

Gern höre ich wieder von Ihnen. Versuchen Sie es ruhig noch einmal!

 

Mit freundlichen Grüßen

Karin Burger
www.doggennetz.de – der tierschutzkritische Blog
 

 

Aktualisierung vom 05.03.14:

Inzwischen ist es der DN-Redaktion gelungen, mit dem Inhaber der Urheberrechte des in den Screenshot eingebundenen Bildes zu sprechen. Der zeigte sich von dem ganzen Vorgang vollkommen überrumpelt. Dem Urheber war nicht bekannt, dass Ralf Hewelcke per Anwalt die Verletzung von Rechten abmahnt, die er gar nicht innehat.

Dem Rechteinhaber ist dieser ganze Hype eher unangenehm; dito seine Namensnennung. Der Fotograf hat überhaupt keine Einwände dagegen, dass die DN-Redaktion den Screenshot mit dem eingebundenen Bild verwendet. Er selbst sei ein großer Verfechter von Pressefreiheit. Die DN-Redaktion habe von ihm nichts zu befürchten. Im Übrigen würde er in solchen Angelegenheiten immer erst das Gespräch suchen, bevor mit Anwalt vorgegangen werde.

 

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