1.1.7 Dogge in Miete

Wer einen Hund in einem Mietobjekt hält, bedarf der besonderen und notwendig schriftlichen Tierhaltungserlaubnis von seinem Vermieter. Für Doggenhalter empfiehlt es sich, den Begriff „Hund“ in der schriftlichen Erlaubnis durch die exakte Bezeichnung „Deutsche Dogge“ zu ersetzen. Das erspart spätere Interpretationsausflüchte des Vermieters und Unklarheiten im Streitfalle.