2.4.5 Vertragsmodalitäten
Auch hier gibt es von Organisation zu Organisation unterschiedliche Varianten. Früher einmal übliche regelrechte Knebelverträge, die dem neuen Tierhalter nur Pflichten, aber keine Rechte einräumen, sind schlichtweg sittenwidrig und damit unseriös. Bei Direkt-Vermittlungen ist darauf zu achten, dass sich die Doggenschutz-Organisation vorher vom vorherigen Besitzer den Hund hat übereignen lassen, um überhaupt Verfügungen treffen zu können.
Wichtigster Bestandteil der meisten Tierabgabe- oder Schutzverträge ist die vereinbarte Rückgabeverpflichtung oder ein eingeräumtes Rückkaufsrecht: d. h. für den Fall, dass die Dogge aus welchen Gründen auch immer nicht mehr von dem Übernehmer ge- und behalten werden kann, muss sie an die abgebende Organisation zurückgegeben werden. Diese Regelung soll verhindern, dass die Hunde durch unprofessionelle Laienvermittlungen als Wanderpokal von einem Halter zum nächsten weitergereicht werden.
Weiterer wichtiger Vertragsbestandteil ist die Verpflichtung zur artgemäßen Haltung, zumeist ausdrücklich als Haus- und Familienhund. Manche Verträge beinhalten die Verpflichtung zur späteren Kastration; bei Tierheim-Vermittlungen wird die Einhaltung dieser Vereinbarung sehr häufig über eine zu hinterlegende Kaution abgesichert, die der neue Tierhalter nach der durchgeführten Kastration wieder zurückerhält.
Seltener werden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen abgebendem und neuem Tierhalter direkt geschlossen. Diese Variante kann in Einzelfällen, etwa wenn vom abgebenden Tierhalter zwingend gefordert, durchaus auch einmal zum Zuge kommen.