Aua973: Hinter den DN-Kulissen (10): Abmahnung vom ETN zu Aua968

 

{TS-Kritik}

 

Am 28. April 2013 veröffentlichte Doggennetz.de den Artikel

Aua968: Warten auf den ersten Toten des faschistoiden Tierschutzes (5): Aufruf zu Straftaten auf Facebook

Am 29. April 2013 erhielt die DN-Redaktion – bisher nur als E-Mail – eine Abmahnung vom Europäischen Tier- und Naturschutz e. V. (ETN).

Die Abmahnung enthält die Aufforderung:

               […] es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 10.000,-€ zu unterlassen, selbst oder durch Dritte folgende Aussage über den Rechtsstreit 28 O 275/12 mit dem Europäischen Tier- und Naturschutz e.V. ( ETN), vertreten durch  den  Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten Herrn Dieter Ernst und Frau Renate von Heyden-Klaaßen, Hof Huppenhardt, 53804 Much, in welcher Weise auch immer – im Internet zu verbreiten, verbreiten zu lassen, zu veröffentlichen, veröffentlichen zu lassen, selbst oder durch Dritte wie

Die sich darauf beziehende einstweilige Verfügung des Landgericht Kölns (Az.: 28 O 275/12) wurde aufgehoben. Doggennetz.de hat in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln das Verfahren gewonnen.“

wie unter […] geschehen und am 29.04.2013 von Ihnen veröffentlicht und verbreitet.

(Sich lediglich auf die rot markierte Äußerung beziehende Abmahnung des ETN an die DN-Redaktion, bisher nur als E-Mail vom 29.04.2013 vorliegend; abgerufen am 30.04.2013; Hervorhebung d. DN-Red.)

              

 

Die Aussage „Doggennetz.de hat in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln das Verfahren gewonnen“ sei unwahr. Denn es gebe kein für Karin Burger oder Doggennetz.de obsiegendes Urteil vor dem OLG Köln, basierend auf der Vorinstanz Landgericht Köln 28 O 275/12. Richtig sei allein, dass die einstweilige Verfügung vom Antragsteller zurückgenommen wurde.

Die Abmahnung fordert Karin Burger auf, eine strafbewehrte Unterlassungseklärung mit einer genannten Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € zu unterzeichnen.

Zeitgleich mit der abgegebenen Unterlassungserklärung würde sich die DN-Redaktion verpflichten, die entstandenen Rechtsanwaltskosten, basierend auf einem Streitwert von 10.000 €, zu zahlen.

Vertragsstrafe: 10.000 €

Streitwert: 10.000 €

 

Gar keine Frist

Eine Frist ist dieses Mal nicht genannt.

 

Was die Doggennetz.de-Anwälte raten

Die inkriminierte Äußerung im DN-Artikel enthält ja schon im vorausgehenden Satz den Hinweis, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte und dass diese einstweilige Verfügung (gegen Aua697) aufgehoben bzw. vom Antragsteller (ETN) zurückgenommen wurde (Zitat aus der Abmahnung nahezu wörtlich in indirekter Rede).

(Heutiger Hinweis eines DN-Lesers dazu: Der Antragsteller selbst kann die einstweilige Verfügung gar nicht zurücknehmen, die schließlich vom Landgericht Köln erlassen wurde, sondern lediglich den Antrag dazu. Die ganz korrekte Formulierung wäre vermutlich, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe. Aber gerade diese Klippe zeigt, wie schnell sich ein Formulierungsfehler einschleicht, vor dem auch Abmahner nicht gefeit sind!)

Die sich daran anschließende Äußerung, DN habe (damit) das Verfahren vor dem OLG Köln gewonnen, ist nach Ansicht der DN-Anwälte vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Rücknahme der einstweiligen Verfügung wird vom Beklagten als Gewinn oder Sieg empfunden und darf demzufolge solcherart bezeichnet werden.

Eine Antwort an den Rechtsanwalt des ETN ist noch gar nicht erfolgt, weil der DN-Redaktion diese Abmahnung erst gestern Nachmittag bekannt geworden ist.

Um jedoch die Massivität der Abmahnungen des ETN an DN auch optisch nachempfindbar zu machen, hat diese Redaktion diese dritte Abmahnung in nur wenigen Wochen mit in die aktuelle Arktikelserie Hinter den DN-Kulissen aufgenommen.

Die DN-Anwälte raten Karin Burger, den ETN dazu aufzufordern, sich dieses Unterlassungsanspruches in Bezug auf die Äußerung „Doggennetz.de hat in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln das Verfahren gewonnen“ nicht weiter zu berühmen. Andernfalls werden die DN-Anwälte prüfen, ob negative Feststellungsklage zu erheben ist.

Ob und welche weiteren Rechtsfolgen diese Abmahnung haben wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. DN wird ggf. weiter auch über diesen Abmahnungsfall berichten.