Aua1261: Ralf Hewelcke (5): Die Hundehaltung im Abgleich mit der Hundeschutzverordnung

 

{TS-Kritik}

 

Schon im Jahr 2012 hatten sich mehrere frühere Mitarbeiter von Ralf Hewelcke zusammengesetzt und einen detaillierten Bericht zu den Bedingungen der Hundehaltung in Hohenbruch verfasst. Dieser Bericht wurde 2012 auch Ursula Bauer, Leiterin der Geschäftsstelle Berlin der Tierschutzorganisation aktion tier– Menschen für Tiere e. V., vorgelegt.

Die DN-Redaktion hat Ralf Hewelcke nachstehenden Bericht am 26. Februar 2014 mit der Bitte um eine Stellungnahme vorgelegt. In einem Telefonat am gleichen Tag betonte er, dass er zwar gern seine Sicht der Dinge zu diesem Vorwürfen darlegen möchte, er jedoch aufgrund der vielen momentanen Medienanfragen und wegen eines Gerichtsprozesses keine Zeit dazu habe.

Die DN-Redaktion hat Ralf Hewelcke dann noch einmal übers Wochenende Zeit eingeräumt. Aber eine Stellungnahme liegt bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht vor.

Telefonisch teilte Ralf Hewelcke noch mit, dass es sich nicht um fünf totgebissene Hunde handele, sondern lediglich um zwei.

 

Bildzitat Screenshot aus der rbb-Sendung klartext vom 19.02.2014.

 

Nachstehender Bericht der früheren Mitarbeiter bei Ralf Hewelcke setzt den einzelnen Passagen die dazugehörigen Bestimmungen der Hundeschutzverordnung voran, um auf diese Weise die behaupteten Verstöße verständlich zu machen.

Die DN-Redaktion macht sich den Inhalt des Berichts nicht zu eigen, sondern veröffentlicht ihn als Inhalte Dritter, zu dem Stellung zu nehmen dem verantwortlichen Tierhalter ausreichend Zeit eingeräumt worden war.

 

Nach Angaben früherer Mitarbeiter handelt es sich hierbei um Gehege, in denen Senioren „abgestellt“ werden (auch Privathunde!). Da laufen sie allein und blicken auf verdreckte Betonwände. Die „Qualität“ der Hütten spricht für sich selbst. Der nicht zu identifizierende Holzstapel rechts hinten sind frühere Hundehütten der Marke Eigenbau.

Foto: m.n.g.w.1 zu Aua1261

 

Hier der Bericht (blaue Schrift) aus dem Jahr 2012. Die Bestimmungen der Hundeschutzverordnung sind jeweils in einen Kasten gesetzt. Dem folgen die Beschreibungen der Mitarbeiter.

 

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

    

Einziger Kontakt der Hunde zum Pflegepersonal (in der Regel 1 bis max. 2 Personen für sämtliche – ca. 200 – Tiere) besteht bei der Fütterung und Kotentfernung in den Zwingern. Der Kontakt zu den Hunden beschränkt sich dabei auf das An- und Abketten der Tiere, welches vorgenommen werden muss, um zusätzliche Beißereien während der Fütterungszeit zu minimieren. Weiterer Kontakt zu den Tieren findet aufgrund von Personalmangel und Desinteresse nicht statt.

Die Tiere erhalten in der Regel keinerlei Auslauf außerhalb der Zwinger. Die wenigen vorhandenen Auslaufflächen sind sowohl von Größe, Anzahl und Sicherheitsstandard her nicht geeignet, um den Hunden den benötigten Auslauf zukommen zu lassen. Spaziergänge, artgerechte Beschäftigung oder Ausfahrten im Gespann finden gar nicht oder maximal 1 – 2 mal jährlich statt.

Das nahezu völlige Fehlen von Bewegung und Sozialkontakt zu Menschen betrifft neben den Pensionshunden auch die von den Behörden anvertrauten Fund- und Verwahr- Hunde. Ebenso betroffen sind die Hunde von „Nordische in Not“ und in ganzbesonderem Maße der hohe Bestand an Privathunden.

Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich vorrangig um adulte Nordische Hunde handelt, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit sogar ein besonders hohes Maß an Bewegung und Beschäftigung benötigen.

Aufgrund der anhaltenden Isolation und Vernachlässigung der Tiere ist ein hohes Aufkommen an Stereotypien (Koprophagie, „Schwanzjagen“, Zufügen von Leckekzemen…) zu beobachten. Stress und Frustration der Hunde über lange Zeit, gepaart mit einer verantwortungslosen Zusammenstellung der Hundegruppen führen zu einem unnatürlich hohen innerartlichen Aggressionspotenzial, welches sich in häufigen Beißereien – teilweise mit Todesfolge – äußert. 

 

 

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

    

Bei einzeln gehaltenen Hunden auf dem Gelände handelt es sich in erster Linie um´verhaltensauffällige Tierheim-Hunde. Diese werden in nahezu völliger Isolation verwahrt. Dies zum einen aus beschriebenem Personalmangel und Desinteresse, andererseits auch weil die Sicherheitsstandards der Einrichtung es selbst engagierten Pflegern nicht ermöglichen, gefahrlos mit solchen Hunden umzugehen. Personen, die über die nötige Sachkunde im Umgang mit verhaltensauffälligen Tieren verfügen, sind schlichtweg nicht vorhanden. Externe Hilfe durch Trainer o.ä. wird nicht in Anspruch genommen. Gerade bei diesen anvertrauten Hunden treten die o.g. Stereotypien in außerordentlich hohem Ausmaß auf.

Betroffen sind ebenso die anvertrauten Pensionshunde. Entgegen vollmundig angekündigten Spaziergängen und Streicheleinheiten besteht der Alltag für die Tiere während der Pensionszeit aus Isolation und Verwahrung.

 

 

§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.

    

Die Zwinger befinden sich durchgehend in desolatem Zustand. Es handelt sich um verkommene und verschmutzte Selbstbauten, die in keinster Weise den Mindestanforderungen an die Hundehaltung entsprechen. Die Anzahl der Schutzhütten pro Zwinger ist zum überwiegenden Teil geringer als die Anzahl der im Zwinger gehaltenen Hunde.

In besonders erschreckendem Maße sind von diesem Umstand wiederum die Privathunde betroffen. Keine einzige der sogenannten Schutzhütten erfüllt ihren Zweck. Trockene, saubere Liegeplätze sind nicht vorhanden. Weder sind die Hunde gegen kalte/nasse Witterung geschützt, noch steht ihnen bei Hitze ausreichend Schatten zur Verfügung.

 

 

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

    

Die Schutzhütten entsprechen in keinster Weise der Hundeschutzverordnung.

 

 

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist.

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

    

Bei Platzmangel wird auch vor solch einer Haltung, auch langfristigen in kleinen dunklen Räumen nicht zurückgeschreckt.

 

 

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

    

Schon aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist eine Einhaltung dieser Vorgabe unmöglich, was dazu führt, dass regelmäßig im Winter Pensions- und Verwahrungshunde in ungeheizten, zugigen Räumen gehalten werden. Da in den Räumen im Winter oft Minusgrade herrschen, ist auch eine angemessene Reinigung nicht möglich, da das dafür benötigte Wasser genauso gefriert wie das Trinkwasser für die Tiere. Warmwasseranschlüsse sind kaum auf dem Gelände vorhanden.

Teilweise sind die Raumdecken undicht, sodass Regen ungehindert in die Räume eindringen kann. Schutzhütten sind in den ungeheizten Räumen nicht vorhanden. Die Einrichtung beschränkt sich auf Plastikpaletten. Die Benutzung von Decken für die Tierheimhunde ist dem Personal aus Kostengründen untersagt. Selbst bei extremen Minus-Temperaturen bietet der gelegentliche Einsatz von etwas Stroh in Plastikkörben den einzigen Schutz in den kalten Räumen.

 

 

§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe bis 50 cm: Bodenfläche mindestens 6 m2
Widerristhöhe über 50 bis 65: Bodenfläche mindestens 8 m2
Widerristhöh über 65: Bodenfläche mindestens 10m2

 

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,

 

    

In vielen Fällen werden Zwinger überbelegt. Die zur Verfügung stehende Fläche pro Hund bedarf einer dringenden Kontrolle.

Besonders betroffen sind davon wiederum die Privathunde, bei denen es sich um Grönlandhunde, Siberian Huskies und deren Mischlinge handelt. Der Platzmangel verschärft gerade bei diesen Hunden die o.g. Probleme (Stereotypien / innerartliche Agression…) noch.

 

 

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.

Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können.

    

Die Zwinger selbst sind stark marode. In etlichen Fällen handelt es sich um Bauzaunelemente, die zusätzlich mit allen möglichen Materialien geflickt wurden. Diese Konstruktionen stellen für die Tiere mehrere Risiken dar. Ein Beißen durch die Stäbe ist in vielen Anlagen nicht zu verhindern; heraus stehende und abgebrochene Stäbe, Nägel oder Drähte stellen eine zusätzliche Verletzungsgefahr dar.

Aufgrund der Sandböden in den Zwingern der Privathunde ist es unmöglich, eine saubere, trockene und trittsichere Fläche zur Verfügung zu stellen. Anhaltende Überschwemmungen bei Regen, Überhitzung im Sommer sowie eine starke Belastung mit Urin und Fäkalien machen eine hygienische, hundegerechte Haltung unmöglich. Zusätzlich stellen provisorisch verlegte Steinplatten eine erhebliche Verletzungsgefahr dar.

 

Auch dieses Foto soll aus dem Abstellplatz für Hundesenioren stammen. Die Verletzungsgefahren allein aus dem alten Betonbruch sind offensichtlich. Wann hat ein Amtstierarzt des Veterinäramt Oberhavel diese Unterbringungen zuletzt „kontrolliert“?

Foto: m.n.g.w. 2 zu Aua1261

 

 

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

    

Auch hier bedarf es dringend einer Kontrolle, insbesondere der abseits gelegenen Containeranlagen, die trotz ihres außerordentlich desolaten Zustands auch zur längerfristigen Unterbringung von Fund- und Verwahrhunden genutzt werden.

 

 

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

    

Die tägliche Versorgung mit frischem Wasser ist nicht gegeben. Vom Pflegepersonal darf aus Kostengründen fast ausschließlich Regenwasser aus fragwürdigen Auffang-Tonnen benutzt werden. Aus Personalmangel ist es zudem unmöglich, dass die Trinkbehälter für die Tiere täglich gereinigt werden. So kommt es besonders in den heißen Monaten zu einer starken Veralgung und Belastung des Trinkwassers für die Tiere.

Im Winter steht den Tieren bei Minusgraden oftmals kein frisches Wasser zur Verfügung. Die Wassergabe erfolgt lediglich einmal täglich am frühen Morgen, wodurch das Wasser im Winter bereits nach kurzer Zeit gefriert und den Tieren nicht mehr als Trinkwasser zur Verfügung steht.

Der Ernährungszustand der Tiere bedarf einer dringenden Kontrolle.

 

 

(2) Die Betreuungsperson hat

1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

    

Eine regelmäßige Pflege der Tiere findet nicht statt. Dies betrifft den gesamten Tierbestand.Fellpflege findet kaum bis gar nicht statt; viele der Tiere leiden an Befall mit Ekto- und Endoparasiten. Chronische Ohren-, Augen- und Zahnprobleme , unbehandelte Bissverletzungen u. ä. sind das Resultat der artwidrigen Haltung. Die tierärztliche Versorgung beschränkt sich auf ein Minimum.

 

 

2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen

    

Die Zwinger wurden seit Jahren nicht saniert, obwohl dringender und sichtlicher Bedarf besteht. Aufgrund des vorab beschriebenen Personalmangels und Desinteresses sind Kontrollen und Ausbesserungsarbeiten nicht möglich. Verletzungen der Hunde werden billigend in Kauf genommen. Personal- und Zeitmangel lassen unverzügliche Reparaturen nicht zu. Der Aufenthalt in den einzelnen Zwingern beschränkt sich auf wenige Minuten einmal täglich.

 

 

3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

    

Auch in diesem Punkt besteht dringender Kontrollbedarf. Ob eine einmalige Kotentfernung täglich bei der erheblichen Anzahl der Tiere pro Zwinger ausreichend ist, scheint fragwürdig.

Auch hier sind in besonderen Maße die Privathunde betroffen, jedoch auch die Hunde von „Nordische in Not“. Durch den schlechten Hygienezustand der Zwinger, die Anzahl der Hunde und die Problematik der Koprophagie ist eine Parasitenfreiheit schlichtweg unmöglich. Aufgrund mangelnder Hygiene im Umgang mit Futter- und Trinkbehältnissen wird dieser Umstand noch verschärft.

Insbesondere bei den Privathunden sind aufgrund gravierender baulicher Verfehlungen (keine erreichbaren Wasseranschlüsse, fehlende Futterküche etc.) entsprechende Reinigungsmaßnahmen nicht ausreichend durchführbar.

 

Sicherlich hält dieser Bumbel verzweifelt nach einem Vertreter der für derlei Haltungsbedingungen zuständigen Fachbehörde Ausschau? Das dazugehörige Theaterstück von Godot kennt er vermutlich nicht.

Foto: m.n.g.w. 3 zu Aua1261

 

Resumee

Insgesamt ist zu sagen, dass der allgemeine Umgang mit den anvertrauten Hunden außerordentlich verantwortungslos ist. Neben den aufgezeigten gravierenden Defiziten in Haltung und Pflege, die verwahrloste und kranke Tiere hervorbringen, wird das Bild bestimmt von einem nicht mehr zeitgemäßen Umgang mit den Tieren. Grobheit und Achtlosigkeit prägen neben der Isolation den Alltag der Tiere in dieser Einrichtung. Dementsprechend hoch ist die Anzahl an verhaltensgestörten Hunden. Neben den genannten Stereotypien sind zahlreiche Deprivationserscheinungen bei den Hunden zu verzeichnen.

Neben den ca. 70 Hunden sind auch weitere Heimtiere, Nutz- und Wildtiere von den Umständen betroffen. Auch dies bedarf dringender Kontrollen.

Der Verantwortliche scheint weder willens noch in der Lage, die Sachlage zu erkennen und zu ändern. Vielmehr findet eine stetig fortschreitende Verschlechterung statt.

Die traurige Bilanz der letzten Jahre: Mindestens 5 tot gebissene und zum Teil von den eigenen Zwingergenossen danach aufgefressene Hunde.

Es besteht dringender Handlungsbedarf!

 

Doggennetz.de-Senf:

Inhaltlich wird die DN-Redaktion Obiges nicht kommentieren.

Allerdings sei auf die Formperfektion dieses Berichts verwiesen! Manche Veterinäre würden sich die Finger danach schlecken, von Beschwerde führenden Tierschützern eine solche Steilvorlage für nötige Kontrollen und Interventionen zu erhalten (vgl. dazu auch Aua1252P). Andere Tierschützer dürfen sich den Text gern als Muster abspeichern.

Im Übrigen auffallend an dem Bericht ist die Sachkunde und die weitgehend nüchterne Beschreibung der Zustände – ohne hyperbolisierende Bewertungen und/oder Übertreibungen und vermenschlichende Bewertungen von „Leid“.

DN-Meinung: vorbildlich!

  

Weitere Artikel dieser Serie:

Aua1249 / Aua1251 / Aua1255 / Aua1260 /