Aua1335: Hinter den DN-Kulissen (38): DN gewinnt vor dem Amtsgericht Köln

 

{TS-Kritik}

 

DN-Stammleser mögen sich vielleicht noch an den Hype um den DN-Provider im Frühjahr 2013 erinnern? Seinerzeit war insbesondere von den mit faschistoiden Mitteln agierenden Pseudo-Tierschützern, welche damit ihre rechtsbrechende Hetze gegen Zoophile maskieren, im Internet dazu aufgerufen worden, den Provider dieses tierschutzkritischen Blogs mit Beschwerden zu überfluten. Dabei sollte wahrheitswidrig behauptet werden, DN führe rechtswidrige Inhalte, weshalb der Provider verpflichtet sei, die Seite abzuschalten.

Das hatte dann auch prima geklappt.

 

Provider-Kundendienst schamlos ausgenutzt

Seriöse Anbieter unterhalten Hotlines für Kunden. Wer dort eine Beschwerde loswerden möchte, kann dies tun. Für den Provider bedeutet das: Für jede Beschwerde muss ein sogenanntes „Ticket“ ausgelöst werden – nicht anderes als ein regulärer Bearbeitungsvorgang. Wenn jedoch über Wochen hinweg täglich mehrere Beschwerden zu ein und derselben Webseite eingehen, wird der Provider selbstverständlich irgendwann aufbegehren; schon rein aus arbeitsökonomische Gründen.

Das tat er dann auch. Ohne dass einzelne konkrete Äußerungen oder konkrete Artikel benannt wurden, forderte der Provider die DN-Redaktion auf, rechtswidrige Inhalte zu löschen, und drohte mit Sperrung der Seite. Daraufhin sah sich DN gezwungen, einen Anwalt zur Wahrung seiner Rechte einzuschalten.

Der Provider wurde für diese Androhung der Sperrung form- und fristgerecht abgemahnt.

 

Providerwechsel ins Ausland

Unabhängig jedoch von der im Frühjahr 2013 aktuellen Krisensituation war schon absehbar, dass eine solche Konstellation – ein in Deutschland ansässiger Provider mit Kundenhotline – für einen tierschutzkritischen Blog nicht in Frage kommt. Militante Tierschützer missbrauchen den Rechtsstaat und seine Dienstleistungen auf allen Ebenen, um ihre antidemokratischen und die Grundrechte verletzenden Aktionen mit der einen oder anderen Form von (in diesem Fall: digitaler) Gewalt durchzusetzen.

Deshalb wechselte die DN-Redaktion dann von sich aus zu einem Provider im Ausland, der sich diesbezüglich schon bewährt und seine Resistenz gegen derlei Beschwerdeattacken ohne Rechtsgrundlage bewiesen hatte und außerdem extrem hohe Sicherheitsstandards anbietet.

Wichtig: Nicht der (vorherige) Provider hat DN gekündigt, sondern DN hat dem Provider gekündigt.

Danach erfolgte der Umzug der Seite.

 

Klage vor dem Amtsgericht Köln

Da der Provider nach diesseitiger Auffassung rechtswidrig mit der Sperrung von DN gedroht hatte (DN führt keine rechtswidrigen Inhalte; es gibt bisher kein einziges diesbezügliches Urteil oder eine unbediente einstweilige Verfügung o. ä.), musste er selbstverständlich auch die Kosten der anwaltlichen Abmahnung tragen. Da er das verweigerte, war diese Redaktion gezwungen, Klage zu erheben. Kläger war stellvertretend für diese Redaktion der damals beim Provider eingetragene Webmaster dieses Blogs. Die Initiative zur Klage und die Verantwortung für deren Ausgang jedoch wurden von DN übernommen.

 

Auch dieses Verfahren hat DN gewonnen

Die DN-Redaktion bzw. ihr Webmaster haben auch dieses Verfahren gewonnen.

Berichtet wird hier darüber deshalb, weil das Urteil in der Auseinandersetzung mit den kritikunfähigen Tierschützern grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere im Kontext mit dem neuesten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum „Recht auf Vergessen“ und die Pflicht von Suchmaschinenbetreibern, sensible persönliche Daten unter bestimmten Umständen aus der Liste der Sucherergebnisse löschen, kommt es bei den Tierschützern mit ihrem schrägen Rechtsverständnis schon wieder zu üblen Fehlinterpretationen (vgl. dazu auch Aua1325 – E-Mail am Ende vom Text). Das Urteil besagt nicht, dass jede kritische Berichterstattung aus den Suchergebnissen gelöscht werden muss.

Insbesondere ist die schiere Behauptung gegenüber dem zuständigen Provider, eine bestimmte Webseite führe beleidigende oder gar rechtsverletzende Inhalte, nicht ausreichend, wie das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 130 C 257/13) ausführt. Die entscheidende Passage des Urteils lautet:

              

Der Kläger [= DN/Webmaster] hat gegen die Beklagte [= Provider] einen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme seiner Anwälte in Höhe von [Betrag Abmahngebühren entfernt – DN-Red.] Euro für das anwaltliche Schreiben vom 21.02.2013 aus § 280 BGB.

Die Beklagte hat durch die Androhung einer Sperre der Webseiten des Klägers in der Mail vom 18.02.2013 ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag über Web-Space einschließlich der Domaine doggennetz.de verletzt.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet sein kann, Beanstandungen von Dritten zur Stellungnahme an den Kläger weiterzuleiten und ggfls. eine Eintragung zu löschen.

Voraussetzung ist aber auch nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2012, 148), dass die Beanstandung des Dritten so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage des Dritten unschwer bejaht werden kann.

Daran fehlt es. Die Beklagte hat sich selbst im vorliegenden Rechtsstreit damit begnügt, vorzutragen, dass ein konkreter Verdacht eines Rechtsverstoßes durch üble Nachrede vorgelegen habe, ohne diesen konkreten Verdacht auch nur ansatzweise zu substantiieren. Der Kläger durfte sich, da seine Antwort der Beklagten nicht ausreichte und die Beklagte mit Sperrung der Webseiten drohte, der Hilfe eines Anwalts bedienen. Von den erforderlichen Kosten hat die Beklagte den Kläger freizustellen.

(Amtsgericht Köln, Az. 130 C 257/13; Hervorhebg. d. DN-Red.)

  

              

 

Fünftes von DN gewonnenes Verfahren

In der Serie der von der DN-Redaktion gewonnenen Gerichtsverfahren, wie sie in Aua1250 schon gelistet wurden, ist der Sieg vor dem Amtsgericht Köln Nummer 5!

Dieser Siegesserie zugrunde liegt in erster Linie das völlig schräge und mit rechtsstaatlichen Prinzipien vorne und hinten nicht vereinbare Rechtsverständnis der Tierschützer und derer, die sich zu irreführenden Zwecken nur so nennen. In der mimosenhaften Wahrnehnung dieser Personen ist jede geübte Kritik schon eine „Verleumdung“, „Beleidigung“ und „Hetzkampagne“ (vgl. dazu auch Aua1331). Die von ihnen beauftragten Anwälte befeuern nach Meinung dieser Redaktion ihre potenziellen Mandanten auch noch in dieser Auffassung, denn ihnen kann es vollkommen gleichgültig sein, ob sie das Verfahren gewinnen oder verlieren. Die Kasse klingelt in jedem Fall. Das trifft zwar für das vorliegende Verfahren nicht zu, dafür aber für alle anderen!

Ach so: Nummer 6 ist schon in Sicht!

 

Diese Redaktion kann auf das permanente juristische Kräftemessen mit „Tierschützern“ und Dritten, die von ihnen in Betrieb gesetzt werden, sehr gut verzichten! Die grundsätzliche DN-Friedfertigkeit geht allerdings nicht so weit, dass dieser Blog auf ihm zustehende Rechte verzichtet oder diese beeinträchtigen lässt – oder wie im vorliegenden Fall, für den entsprechenden Rechtsschutz auch noch die Kosten trägt. Die bisher ungebrochene Siegesserie gewonnener Gerichtsverfahren schreckt hoffentlich einige Tierschützer davon ab, dieser Redaktion immer wieder mit Klagen zu drohen oder völlig unsinnige Klagen zu erheben. Oder auch nicht!

Foto: © Stefanie Hofschlaeger / pixelio.de

 

 

Weitere Artikel dieser Serie:

Aua931 / Aua932 / Aua933 / Aua934 / Aua935 / Aua941 / Aua952 / Aua971 / Aua972 / Aua973 / Aua974Aua979 / Aua981 / Aua984 / Aua997 / Aua999 / Aua1009Aua1037 / Aua1050 / Aua1058 / Aua1096 / Aua1132 /Aua1140/  Aua1178 / Aua1181 / Aua1204 / Aua1215 / Aua1216 / Aua1227 / Aua1250 / Aua1258 / Aua1259 / Aua1262 / Aua1284 / Aua1294 / Aua1319 /Aua1325 /