Aua1470: Kritik am D.O.Q.-Test® (1): Intransparent, unausgereift, fehlerbehaftet, unseriös

 

{TS-Kritik}

[21.12.2014]
[Aktualisierung vom 22.12.2014]

 

 

HINWEIS: Die DN-Berichterstattung zu diesem Thema erfüllt nicht mehr die Kriterien unabhängiger Bereichterstattung, da der „Goldrausch Sachkundeprüfung“ inzwischen auch diese Redaktion in seinen Sog gezogen hat. Siehe dazu Infokasten in Aua1461. Die Dozentin Karin Burger bietet „Textbeistand“ für die Korrespondenz mit Veterinärämtern sowie Telefontraining zur Vorbereitung auf den Online-Test der Sachkundeprüfung sowohl für Hundetrainer wie für Tierschützer an (siehe auch „Eigenwerbung“ Aua1450). 

Da DN jedoch kaum etwas ohne Stoß in Richtung uneigentliches Sprechen und Handeln produziert, liegt das satirische Potenzial dieses nur nominell wirtschaftlichen Vorteils darin, genau das zu kritisieren, was ihn erbringt. Die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung wäre nur im umgekehrten Fall beeinträchtig. You know?

   

 

Auf die gesamte Vorgeschichte des D.O.Q.-Test® soll an dieser Stelle nicht erneut eingegangen werden. Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich in den vorausgegangenen zahlreichen DN-Artikeln zu diesem Thema (siehe Linkliste am Ende vom Text).

Der D.O.Q.-Test® in seinen drei neueren Versionen IMP (für Tierschützer), PRO (für Hundetrainer) und GHZ (für gewerbliche Hundezüchter) wurde im Zuge der Novellierung des Tierschutzgesetzes und einer unter § 11 Absatz 1 Satz 1 eingeführten Erlaubnispflicht für die genannten Zielgruppen auf den Markt gebracht.

Entwickelt wurde dieser Online-Sachkundetest von der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft Hundehaltung (TAG-H) bei der Bundestierärztekammer. Die TAG-H beantwortet Presseanfrage zu diesem Test nicht (vgl. Pav16). Vermarktet wird der Test von einer Firma Data Parc Ltd., die mit der TAG-H in einer nach Meinung dieser Redaktion untrennbar engen Verbindung steht (vgl. dazu auch Pav16 und Pav17). Um diese offensichtlich enge Verbindung zwischen einem gemeinnützigen Verein und einem Kommerzunternehmen erinnerlich zu machen, wendet DN nachfolgend die beide Akteure benennende Bezeichnung „Data Parc Ltd & TAG-H“ an. Auch die Firma Data Parc Ltd. beantwortet Presseanfragen zu dem Test nicht.

Die nachfolgend detailliert ausgeführte Kritik am D.O.Q.-Test® bezieht sich ausdrücklich NUR auf diese drei neueren Versionen, nicht jedoch auf den D.O.Q.-Test® 2.0 desselben Unternehmens-Vereins, der schon länger auf dem Markt und dort auch unter der Bezeichnung „Test Hundeführerschein“ bekannt ist.

Auf Vorschlag von Bayern in der Länderarbeitsgemeinschaft Tierschutz wurde dieser D.O.Q.-Test® den Veterinärämtern bundesweit zur Verwendung im Zuge der sogenannten Sachkundeprüfung anempfohlen. Im Gegensatz zu der Behauptung des Bayerischen Staatsministeriums in der Antwort auf eine Anfrage des bayerischen Landtags vom 10. September 2014 (vgl. Aua1468) wird der D.O.Q.-Test® von vielen Veterinärbehörden eben nicht als gleichwertiger Prüfungsbestandteil neben dem “Fachgespräch“ und einer praktischen Prüfung angewendet. Wie die Stadt München hier beispielhaft erklärt, ist er stattdessen Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und den anderen Prüfungsteilen vorangestellt. Wer den D.O.Q.-Test® nicht besteht, wird erst gar nicht zu den weiteren Prüfungsteilen zugelassen.

 

Aufgrund der enormen Mängel des D.O.Q.Testes müssen Prüfungskandidaten nach Meinung dieser Redaktion an dieser voraussetzenden Hürde zur Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 8 zwangsläufig scheitern.
Foto: tutto62 / pixelio.de

 

 

Berichterstattung birgt hohes juristisches Risiko für DN

DN-Stammleser werden für diese Artikelserie auf die für diesen Blog sonst übliche flapsige Diktion mit satirischem Unterton weitgehend verzichten müssen. Um das enorme juristische Risiko beherrschbar zu halten, wird das uneigentliche Schreiben möglichst unterlassen.

Der D.O.Q.-Test® und seine Inhalte sind von großem öffentlichen Interesse, weil es sich um einen bundesweit von den Veterinärbehörden verwandten Online-Sachkundetest handelt. So hängt die Existenz vieler Hundetrainer an diesem Test, der unter Umständen darüber entscheidet, ob sie ihr Gewerbe weiterhin ausüben dürfen.

Gleichzeitig aber geht die Firma Data Parc Ltd. mit drastischen Mitteln gegen Kritiker dieses Tests vor. Unter Missachtung des Zitatrechts nach § 51 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte versucht die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H nach Meinung dieser Redaktion jede Diskussion über diesen Test durch verschiedene Maßnahmen zu unterbinden. Auch gegen die DN-Redaktion hat die Firma Data Parc Ltd. schon im Sommer 2014 Strafanzeige wegen Verletzung des Urheberrechts erstattet (vgl. Aua1462). Bisher jedoch ist diese Strafanzeige noch nicht offiziell bei Karin Burger angekommen. Weder gab es bisher eine polizeiliche Einvernahme noch wurde die Beschuldigte zur Stellungnahme aufgefordert. Im Gegenteil kommen die ermittelnden Behörden hinsichtlich DN zu der Einschätzung, dass erkennbar keine Straftatbestände vorliegen. Kenntnis von der Existenz dieser Strafanzeige hat DN über einen weiteren Beschuldigten erhalten. 

Nach Auffassung dieser Redaktion jedoch ist es nicht hinnehmbar, dass bei dem gegebenen hohen öffentlichen Interesse ein Rechteinhaber sein Urheberrecht dahingehend missbraucht, jede Diskussion um und jede Kritik an den Inhalten dieses bundesweit von den Behörden verwendeten Online-Testes zu unterbinden. Die Strafanzeige gegen die Herausgeberin dieses Blogs, Karin Burger, und die verweigerten Presseauskünfte versteht diese Redaktion als Eingriffe in die Pressefreiheit mit dem Ziel, das Bekanntwerden der wahren „Qualität“ dieses Tests zu verhindern.

Wie schon in Pav16 praktiziert, wird DN das Urheberrecht der Firma Data Parc Ltd. & TAG-H beachten und nicht verletzen. Das Zitatrecht nach § 51 UrHG wird sie nur dort anwenden, wo es für die Darstellung der erheblichen und – nach Meinung dieser Redaktion – nicht hinnehmbaren Mängel dieses Tests unabdingbar ist.

Auf einer zweiten Textebene aber schreibt DN hier auch immer für den Staatsanwalt mit.

Außerdem kommt diese DN-Artikelserie dem Wunsch vieler Hundetrainer nach, die jetzt schon mit diversen Verwaltungsgerichtsverfahren (sowohl im einstweiligen Verfügungs- wie im Hauptsacheverfahren) gegen die mannigfaltigen Umsetzungsdefizite und die Behördenwillkür im Kontext der genannten Regelung sowie teilweise auch explizit gegen den Prüfungsteil D.O.Q.-Test® klagen. Im günstigsten Fall finden diese DN-Artikel, wie zuvor schon bei anderen Tierschutzthemen, Eingang in die Gerichtsakten.

Sollte die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H weitere juristische Ausfallschritte gegen diese Redaktion unternehmen, wird sich DN notfalls der gerichtlichen Klärung gern stellen. Diese Redaktion verfügt inzwischen über umfangreiche Gerichtserfahrung und hat bei fünf in Serie gewonnenen Presserechtsprozessen gelernt, sich nicht so schnell einschüchtern zu lassen (bestes Beispiel dazu und thematisch zum Urheberrecht passend: Aua1358).

 

Die Berichterstattung über einen bundesweit von Behörden vewendeten Test ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

 

 

Dubiose Machenschaften im Umfeld des D.O.Q.-Test®

Abgesehen von nicht beantworteten Presseanfragen und abgesehen von den Strafanzeigen gegen Kritiker des D.O.Q.-Testes® sei auch noch einmal auf den bemerkenswerte Vorgang beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hingewiesen, wie er in Aua1393 berichtet wurde.

Die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H unterhält engste Verbindungen zu den Behörden und Ministerien. In grober Missachtung des Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils hat die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H offensichtlich die Inhalte oben erwähnter Strafanzeige (mindestens) dem LGL zugänglich gemacht. Dort entblödete sich eine Veterinäroberrätin daraufhin nicht, in einem offiziellen Schreiben des LGL an eine Fortbildungsakademie einen Mitbewerber der Firma Data Parc Ltd. & TAG-H namentlich zu benennen und ihm die rechtlich relevante, auf kein Gerichtsurteil gestützte Kategorisierung „grob unzuverlässig“ anzuhängen. Das LGL forderte in dem genannten Schreiben das Ausbildungsinstitut dazu auf, sich von der genannten Person zu trennen, sofern dieses Institut an der weiteren Bearbeitung seines Antrags an das LGL interessiert sei. Dieser Antrag begehrte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sachkundelehrgänge genannter Akademie mit dem Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt gem. § 11 TierSchG und Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes. 

Die Fortbildungsakademie kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit dem verleumdeten Dozenten.

Um sicherzustellen, dass der seit vielen Jahren im Themenbereich tätige Dozent bundesweit diskreditiert wird, verschickte das LGL die besagte E-Mail in Kopie an alle wichtigen Behörden und Ministerien bundesweit, die mit dem Thema Sachkundeprüfung befasst sind.

Eine von dem Geschädigten verfasste Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffende Veterinäroberrätin wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 vom LGL zurückgewiesen. Der unterzeichnende Oberregierungsrat Christian Hornung nimmt darin ungeschminkt auf Details der Strafanzeige Bezug, die ihm mutmaßlich durch die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H zugänglich gemacht wurden. Hornung räumt sogar ein, dass die Ermittlungen zu den Vorwürfen andauern. Mithin ist noch gar nicht geklärt, ob diese Vorwürfe überhaupt zutreffen. Im Übrigen gibt es zu den Vorwürfen, auf die Hornung hier Bezug nimmt, inzwischen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein.

Festzuhalten ist: Hier wurde im Vorgriff auf das Ergebnis der Strafermittlungsbehörden und in grober Missachtung des Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung die berufliche Existenz eines Mannes dadurch zerstört, dass mutmaßlich die Firma Data Parc Ltd. & TAG-H den bayerischen Behörden Inhalte und Belege der Strafanzeige zugänglich gemacht hat. Obwohl die Staatsanwaltschaft Traunstein hinsichtlich der von Hornung zitierten Tatvorwürfe die Ermittlungen schon am 15.09.2014 eingestellt hatte, zieht das LGL in seinem Schreiben vom 02.12.2014 diese nicht bestätigten Tatvorwürfe als Begründung dafür heran, keine Verletzung von Dienstpflichten erkennen zu können.

Der Geschädigte ist durch diese Vorgänge und den Verlust seiner beruflichen Existenz inzwischen suizidgefährdet und befindet sich in psychiatrischer Behandlung.

 

Wer sich den Geschäftsinteressen der Firma Data Parc Ltd. & TAG-H in den Weg stellt, sollte besser nichts zu verlieren haben … Deren Netz zu Ministerien und Behörden ist dicht geknüpft!
Foto: Dr. Klaus Uwe Gerhardt / pixelio.de

 

 

Die Firma Data Parc Ltd. wirbt mit ungeauen Angaben

Wie „seriös“ der D.O.Q.-Test® und die ihn vermarktende Firma Data Parc Ltd. & TAG-H wirklich ist, vermeint der Kritiker auch an der Eigenwerbung der Limited zu erkennen.

Dieser Redaktion liegt ein (gerichtsfester) Screenshot der Webseite der Firma Data Parc Ltd. vom 23. Juni 2014 vor:

 

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot vom 23.06.2014 der Firma Data Parc Ltd. mit der „Produktinformation“ zum D.O.Q.Test® PRO.

 

Darin wird der D.O.Q.-Test® PRO (für Hundetrainer) als Multiple-Choice-Test beschrieben.

Die dieser Redaktion vorliegende Testsätze des D.O.Q.-Test® PRO ebenfalls aus Juni 2014 beweisen aber zweifelsfrei, dass es sich um einen Test mit je nur einer korrekten Antwortoption (Single Choice) handelt.

Ob der D.O.Q.-Test® PRO inzwischen von der damaligen Einfache-Antwortoption auf eine mit Mehrfachantworten geändert wurde, entzieht sich der Kenntnis dieser Redaktion, scheint aber wenig wahrscheinlich. Hundetrainer, die in den letzten Wochen den D.O.Q.-Test® absolviert haben, berichten nach wie vor von Single Choice.

Lediglich der D.O.Q.-Test® GHZ ist – zumindest in der im Juni 2014 verfügbaren Version – tatsächlich ein Multiple-Choice-Test, bei dem mehrere Antwortoptionen möglich sind.

Auch der IMP-Test ist Single Choice; immer unter der Einschränkung: in der im Sommer 2014 verfügbaren Version.

An dieser Stelle lässt sich einwenden, dass einige wissenschaftliche Autoren Prüfungsfragen mit sogenannter „Einfachauswahl“ (Single Choice) ebenfalls in die Kategorie der Multiple-Choice-Tests eingruppieren (hier). Da es aber für die Prüfungskandidaten wichtig ist zu wissen, ob der Test nun mehrere oder nur eine korrekte Antworten zulässt und sich die verschiedenen D.O.Q.-Test®-Varianten diesbezüglich unterscheiden, wäre der Hinweis auf die Einfachauswahl nach DN-Meinung wichtig.

Kennt die Firma Data Parc Ltd. den Unterschied zwischen Multiple Choice und Single Choice nicht oder worauf gründen sich diese ungenauen Angaben? Auf normalem presserechtlichen Weg solche Fragen zu beantworten, ist aufgrund der Auskunftsverweigerung der Firma Data Parc Ltd. & TAG-H nicht möglich.

Beachtenswert ist des Weiteren die Preisempfehlung von 100 Euro, welcher der Kandidat an die Veterinärbehörde zahlen soll. Die Ämter selbst müssen nämlich ihrerseits lediglich 30 Euro Lizenzgebühr an die Firma Data Parc Ltd. bezahlen. Das zumindest belegen dieser Redaktion vorliegende Rechnungen an eine Veterinärbehörde ebenfalls aus Sommer 2014.

 

AG-BU11 zum D.O.Q.-Test®: „unausgereift und fehlerbehaftet“

Die Meinungsäußerung der DN-Redaktion zum D.O.Q.-Test® als „unausgereift und fehlerbehaftet“ zitiert damit die Einschätzung der AG-BU11. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Hundetrainern, Tierärzten, Therapeuten, Wissenschaftlern und Rechtsanwälten, die am 18. September 2014 in einem offenen Brief an Bundeslandwirtschaftsminister Dr. Christian Schmidt die Behördenpraxis beim Zulassungsverfahren kritisiert. In den dazu gehörigen Erläuterungen wird der D.O.Q.-Test® anhand von Beispielen als „unausgereift und fehlerhaftet“ bewertet.

 

Geringe Akzeptanz des D.O.Q.-Testes® bundesweit

Auf Facebook hat sich inzwischen eine geheime Gruppe von Hundetrainern gegründet, in der deren Erfahrungen mit den einzelnen Veterinärämtern  im Zuge des Antrags auf die nötige Erlaubnis ausgetauscht werden. Der Großteil der dort versammelten Hundetrainer lehnt zumindest den D.O.Q.-Test® aufgrund dessen bisher schon bekannt gewordenen Mängeln und Schwächen als Bestandteil der Sachkundeprüfung ab.

Da aber kaum jemand die Inhalte der drei „neuen“ Testvarianten PRO, IMP und GHZ kennt, fehlt es an konkreten Argumenten.

Diese Redaktion kennt die Inhalte und kann damit ihre Kritik auf Fakten stützen. Denn wie in Aua1360 berichtet, waren im Juli kurzzeitig alle drei Testvarianten im Internet frei verfügbar. Da die Quelle unbekannt war, hatte DN lediglich die URL angegeben, sie aber nicht hypergelinkt. Selbstverständlich und da öffentlich zugänglich hat diese Redaktion die Inhalte dort sofort und offensichtlich rechtzeitig per Screenshots gesichert. Kurz darauf lief die bekannte URL ins Leere.

 

Ein Teil der Fragen im Netz frei verfügbar

Im Übrigen ist zumindest ein Teil der Fragen, die sowohl im D.O.Q.-Test® PRO wie IMP wie GHZ vorkommen, im Netz frei verfügbar. DN wird hier jetzt keine URLs angeben, um die Seitenbetreiber nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Manchmal sind es Züchter, die auf nicht leicht zu findenden Unterseiten ihrer Webpräsenz die Fragen kostenlos zur Verfügung stellen. Darunter gibt es auch liebevoll gestaltete interaktive Varianten, bei denen der Kandidat sofort überprüfen lassen kann, ob er richtig geantwortet hat. Auffallend ist aber, dass die frei verfügbaren Tests alle Multiple Choice sind.

Die Inhalte dieser frei verfügbaren Tests beziehen sich auf die Themenbereiche Anatomie, Zucht und Haltung, Ethologie, Problemverhalten, Rechtsfragen, Kommunikation Mensch-Hund, Lernverhalten und Physiologie – also auf fast alle Prüfungsinhalte, wie sie auch in der Eigenwerbung der Firma Data Parc Ltd.& TAG-H für den D.O.Q.-Test® PRO angegeben werden.

Ob der D.O.Q.-Test® diese frei im Netz verfügbaren Fragen bei anderen Tests übernommen hat oder ob diese Fragen ebenfalls dem Urheberrecht der Firma Data Parc Ltd. & TAG-H unterliegen, entzieht sich der Kenntnis von DN.

Ganz besonders bemerkenswert jedoch ist die Tatsache, dass diese Fragen exakt das Merkmal NICHT aufweisen, welches nach Meinung dieser Redaktion in besonderer Weise die mangelnde Seriosität der drei neuen D.O.Q.-Test®-Varianten belegt: die negative Fragestellung!

Auf diese den Prüfkandidaten besonders verwirrende Technik wird im weiteren Verlauf der Artikelserie noch detailliert eingegangen.

Übrigens: Wer in diesem Land eine Erlaubnis zum Töten von Tieren begehrt – etwa mit dem Angler- oder dem Jagdschein -, dem werden solche Hindernisse nicht in den Weg gelegt. Die Testfragen für derartige Prüfungen sind frei zugänglich. Warum das mit der Zielsetzung Tierschutz anders sein soll, fragt sich nur derjenige, der an dieses Ammenmärchen glaubt!

 

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Goldrausch SachkundeprüfungAua1388 / Aua1400P /Aua1449 / Aua1450 / Aua1461 / Aua1467 / Aua1469 /

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Aua1360 / Aua1362 / Aua1364 / Aua1378 / Aua1381 / Aua1384/ Aua1385 / Aua1393 / Aua1406 / Aua1463

& Aua1375 & Aua1446 

Verantwortliche verweigern Antworten: Pav16 / Pav17 /