Aua1393: Sachkundeprüfung Tierschutzgesetz (8): Veterinäroberrätin des Bayerischen Landesamts räumt D.O.Q.-Test-Mitbewerber persönlich vom Markt

 

{TS-Kritik}

[27.08.2014]

 

Nach Meinung der DN-Redaktion ein ungeheuerlicher Vorgang beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL): Eine Veterinäroberrätin diskreditiert einen Mitbewerber zum D.O.Q.-Test namentlich in einer E-Mail gegenüber einer Fortbildungsakademie in – nach Meinung dieser Redaktion – justiziabler Art und Weise. Darüber hinaus fordert sie den Bildungsträger indirekt auf, die Zusammenarbeit mit dieser Konkurrenz zum D.O.Q.-Test zu beenden. Ansonsten könne sein Antrag nicht bearbeitet werden.

DN hatte diesen Vorgang schon in Aua1388 angedeutet.

Dazu jetzt im Einzelnen:

 

Bildungsträger versuchen Zulassung zu erhalten

Mit eigenartiger Verzögerung reagiert die Gesamtszene auf die neuen Regelungen des Tierschutzgesetzes, das schon am 13. Juli 2013 in Kraft trat. Hinsichtlich der neuen Bestimmungen zur Erlaubnispflicht von Hundetrainern und Auslandstierschützern in § 11 Abs. 1 Nr. 8f bzw. Nr. 5, für die eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2014 definiert worden war, herrscht momentan bundesweites Chaos; besonders in der Hundetrainer-Szene.

Bei den Auslandstierschützern, so gewinnt man den Eindruck, sind die neuen Bestimmungen mental noch gar nicht angekommen. Über die wenigen rühmlichen Ausnahmen von Tierschützern, welche Auslandstiere nach Deutschland verbringen und die dafür notwendige Erlaubnis vorweisen können, hat die DN-Redaktion schon berichtet: Pro Greyhound e. V. (Aua1363) sowie über die nahezu verzweifelten Bemühungen von Tiere in Not Alanya (Aua1380, Aua1390, Aua1391). Das Lobpreisen der ebenfalls vorbildlichen Tierhilfe Fuerteventura, die sich noch dazu durch ein nahezu mustergültiges Impressum auszeichnet, steht auf der To-do-Liste dieser Redaktion.

Zu den Undurchsichtigkeiten rund um den D.O.Q.-Test der Firma Data Parc Ltd., der nach Maßgabe des Bayerischen Staatsministeriums für die Sachkundeprüfung verwendet wird, hatte DN schon mehrfach berichtet und/oder diese erwähnt: Aua1362, Aua1378, Aua1385, Aua1388. Bezeichnenderweise werden kritische Fragen zu der Test-Variante D.O.Q.-Test IMP für Tierschützer weder von deren Erfinder, der Tierärztlichen Arbeitsgeheimschaft Hundehaltung e. V. bei der Bundestierärztekammer (TAG-H), noch vom Rechteinhaber selbst, der Firma Data Parc Ltd., beantwortet.

Auf dem „Markt“ tobt inzwischen der Bär: Alle möglichen Lobbyverbände (Tierärzte), Bildungsträger, Institutionen und Berufsorganisationen etc. versuchen, irgendwie ein Bein in die Tür zu bekommen, um zum einen Bestandssicherung für ihre Klientel zu erreichen (z. B. Hundetrainer-Verbände) oder zum anderen am Goldrausch Sachkundeprüfung zu partizipieren i. e. als Ausbilder anerkannt zu werden. Eine besonders interessante Rolle spielt dabei auch die Industrie- und Handelskammer Potsdam, die momentan jedoch noch in der Orientierungsphase zu sein scheint. DN wird das beobachten.

Diese Redaktion wartet mit Spannung darauf, ob, wann und wo die Firma Mars zum ersten Mal in diesem kommerziellen Gewusel erscheint! Interessierte richten sich einen Google-Alert dazu ein mit der Headline „3-2-1: Mars!“

 

Maximale Diskreditierung des LGL: „grob unzuverlässig“

Im April 2014 wendet sich eine bayerische Fortbildungsakademie sowohl an das LGL wie an das baden-württembergische Verbraucherschutzministerium, Dr. Thomas Pyczak, mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Sachkundelehrgänge mit dem Fachgespräch beim Amtstierarzt / Veterinäramt gem. § 11 TierSchG und Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes. Der Antrag bezog sich sowohl auf Lehrgänge für Hundezüchter (Nr. 8a) wie für Tierschützer (Nr. 5). Dabei benennt die Fortbildungsakademie auch einen Mitbewerber der Firma Data Parc Ltd., mit dem die Bildungseinrichtung zusammenarbeite.

Nach einigem Hin und Her erhält der Antragsteller vom LGL, besagter Veterinäroberrätin, am 15. Juli 2014 folgende E-Mail:

              

zunächst möchte ich mich für die späte Antwort entschuldigen.

Leider muss ich Ihnen die Mitteilung machen, dass Ihre Gleichwertigkeitsanerkennung nicht anerkannt werden kann. Der Grund dafür ist, dass [Vor- und Nachname von der DN-Red. entfernt] wegen grober Unzuverlässigkeit nicht geeignet ist, solche Kurse mitdurchzuführen. Solange die Zusammenarbeit mit [Name von der DN-Red. entfernt] besteht, kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden.

Auch ansonsten gäbe es noch etliche Unstimmigkeiten, gerade im Hinblick auf das Prüfungskonzept.

(E-Mail einer Veterinäroberrätin des LGL am 15.07.2014 an eine Fortbildungsakademie; Hervorhebg. d. DN-Red.)

              

 

Der Schaden für den namentlich Genannten wird noch dadurch potenziert, dass Frau Veterinäroberrätin diese E-Mail im CC sowohl an das Bayerische Staatsministerium, Frau Dr. Marschner, wie auch an das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg, Dr. Pyczak, verschickt.

Besonders bemerkenswert: Nicht nur wird hier ein Unternehmer namentlich verleumdet. Nein, dem anfragenden Ausbildungsträger wird ganz klar signalisiert, dass ein Antrag überhaupt nicht bearbeitet wird, solange er mit der genannten Person zusammenarbeitet.

Nach Auffassung dieser Redaktion könnte das möglicherweise ein Fall von Nötigung sein – erfolgreicher, wie zu konstatieren und weiter unten zu berichten ist.

 

Die DN-Redaktion weiß nicht, was man braucht, um sich die Protektion des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu sichern. Der Nachweis vorliegender Qualilfkationen sowie ein tadelloses Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerberegister ohne Einträge reicht auf jeden Fall offensichtlich nicht. Das Kräftemessen ging zum Nachteil eines Unternehmers aus, der mutmaßlich nicht über die notwendigen Verbindungen verfügt.
Foto: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

 

 

Unzuverlässigkeit ist ein relevanter Mangel

„Unzuverlässigkeit“ ist im Tierschutzbereich keine Meinungsäußerung oder ein persönliches Empfinden. Zuverlässigkeit ist voraussetzende Bedingung für die Paragraf-11-Genehmigung. Weil dieser Mangel verwaltungsrechtlich so relevant ist, wird er in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Ziffer 12.2.3.2 genau definiert.

Im Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz wird ausdrücklich danach gefragt, ob gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren ein Verfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- oder Artenschutzrecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz durchgeführt wurden oder derzeit anhängig sind.

Es bedarf also bestimmter nachweisbarer Voraussetzungen, um eine Person als „unzuverlässig“ zu bezeichnen.

Nicht definiert jedoch ist diese gravierende Verurteilung eines Menschen durch die von der Veterinäroberrätin des LGL verwendete Steigerung „grob“!

 

Picobello Führungszeugnis

Der Verleumdete selbst erklärt gegenüber dieser Redaktion glaubwürdig, dass keine der genannten Voraussetzungen für die Kategorisierung als „unzuverlässig“ auf ihn zuträfen. Weder sei er jemals wegen irgendwelcher Verstöße der genannten Art verurteilt worden noch seien entsprechende Verfahren gegen ihn anhängig. Zum Beweis dessen legt er dieser Redaktion sowohl ein aktuelles polizeilichen Führungszeugnis (Datum: 15.07.14) sowie auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 05.08.14 vor, die beide keinerlei Einträge aufweisen.

 

Das LGL beantwortet die Frage nicht

Die DN-Redaktion hatte sich mit zwei Presseanfragen vom 31.07. und 04.08.2014 an das LGL gewandt. In dem umfangreichen Fragenkatalog war auch detailliert danach gefragt, aufgrund welcher beweisbarer Tatsachen das LGL dazu kommt, eine offensichtlich völlig unbescholtene Person gegenüber dessen Auftaggeber in dieser Art und Weise zu diskreditieren.

Die DN-Fragen dazu:

              

1. Der Gesetzgeber bindet die Bewertung „Unzuverlässigkeit“ an ganz genau definierte Voraussetzungen (vgl. dazu Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Ziffer 12.2.3.2 sowie § 37 LStVG). Hat das Bayerische Landesamt Dokumente vorliegen, welche beweisen, dass die von [Name der Veterinäroberrätin von der DN-Red. Für die Veröffentlichung entfernt] diskreditierte Person [Name für die Veröffentlichung von der DN-Red. entfernt] tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt, in einem offiziellen Schreiben des Bayerischen Landesamtes an den Auftraggeber von [dito] als „grob unzuverlässig“ bezeichnet zu werden?

2. [dito] hat dieser Redaktion sein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt. Darüber hinaus ist er bereit, an Eides statt zu erklären, dass er bisher noch in keiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, weder straf- noch zivilrechtlich in irgendeiner Art und Weise verurteilt wurde oder Strafverfahren gegen ihn anhängig sind. Auf welcher Rechtsgrundlage gibt das Bayerische Landesamt ein derart vernichtendes Urteil über einen unbescholtenen [Hinweise auf den Betroffenen von DN-Red. entfernt] und Kritiker des D.O.Q.-Testes gegenüber dessen Auftraggeber, [Name entfernt], heraus?

3. Wenn dem Bayerischen Landesamt Erkenntnisse vorliegen, dass [Name entfernt] „grob unzuverlässig“ ist, warum wird dem Mann dann von dem für ihn zuständigen Veterinäramt nicht der Sachkundenachweis entzogen?

(Presseanfrage der DN-Redaktion an das LGL vom 31.07.14)

              

Frage Nr. 3 ist besonders relevant. Lägen dem LGL irgendwelche handfesten Dokumente und Belege für ein derart vernichtendes Urteil des Geschäftsmannes vor, der u. a. auch über einen Sachkundenachweis in Bayern verfügt, müsste ihm dieser sofort entzogen werden. Das ist (bisher?) nicht der Fall.

Aber auch die verschwurbelte Presseantwort spricht in ihrer Unbestimmtheit Bände. Und das fängt schon damit an, dass nicht einzelne Fragen aus der DN-Presseanfrage beantwortet werden, sondern insgesamt acht einzelne und sehr konkrete Fragen vom 31.07.2014 sowie fünf weitere und sehr konkrete Fragen vom 04.08.14 in insgesamt drei Absätzen ohne jede Zuordnung am 20.08.14 vom LGL beantwortet werden.

Aus dieser Verwurstung zieht die DN-Redaktion den Absatz heraus, der sich auf die Zuverlässigkeitsfrage bezieht:

              

Zu Ihren Fragen äußern wir uns wie folgt:

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, Ziffer 12.2.3.1, ist von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 11 TierSchG) auszugehen, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Ist dies nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde nach Ziffer 12.2.3.2. die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren zu prüfen. Nach Ziffer 12.2.3.1. können auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Länder einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Für Beantragungen der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen gemäß Ziffer 12.2.2.4 der AVV gibt es keine detaillierten verwaltungsrechtlichen Regularien zum Zuverlässigkeitsbegriff.

[…]

Auch das Vorliegen von Genehmigungen wird von dem Schutz der Daten mit Personenbezug erfasst, weswegen Behörden hierzu keine Auskünfte an Dritte (einschließlich der Presse) erteilen können. Es besteht jedoch sowohl die Möglichkeit, sich im geschäftlichen Verkehr Genehmigungen nach § 11 von Dritten vorlegen zu lassen, als auch im Falle eines berechtigten Verdachtes auf Missstände oder Gesetzesverstöße Behörden darauf hinzuweisen, die dann ihrerseits tätig werden.

(LGL Presseantwort vom 20.08.14; Hervorheb. d. DN-Red.)

              

Aha: Hinsichtlich der Beantragung von Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen gilt der Zuverlässigkeitsbegriff gar nicht. Und trotzdem hat Frau Veterinäroberrätin genau diesen ins Feld geführt, um dem Antragsteller die Bearbeitung seines Antrages zu versagen.

 

Bemerkenswerter Zynismus des LGL!

Zynischer geht es nicht mehr? Da ist vom „Schutz der Daten mit Personenbezug“ die Rede, von den angeblich verunmöglichten „Auskünften an Dritte (einschließlich der Presse)“ – im Abgleich mit der Tatsache, dass eine Veterinäroberrätin genau diesen „Schutz der Daten mit Personenbezug“ in einer „Auskunft an Dritte“ aufs gröbste verletzt, die diskreditierte Person in einer E-Mail des LGL namentlich benennt, der „groben Unzuverlässigkeit“ beschuldigt, sie damit bei ihrem Auftraggeber diskreditiert und das Gesamtwerk dann auch noch an zwei Ministerien verschickt.

Der DN-Redaktion bleibt keine andere Lesart möglich: Hier macht sich das LGL sowohl über den Geschädigten als auch über kritisch nachfragende Presse lustig. Warum auch nicht? Über den Blog DN und die Szene hinaus interessieren solche Vorgänge niemanden! Wenn der Geschädigte dieses Vorgangs keine juristische und disziplinarische Aufarbeitung in die Wege leitet, werden die Akteure damit durchkommen. Und die Firma Data Parc. Ltd. reibt sich mutmaßlich die Hände, wird doch durch die Verletzung von Daten mit Personenbezug und Auskünfte an Dritte, vorgenommen vom LGL, ein Mitbewerber vom Markt geräumt.

 

Berufliche Existenz erfolgreich vernichtet

Und Frau Veterinäroberrätin darf sich jetzt nicht nur ein Glas, sondern eine ganze Pulle Sekt aufmachen: Ihre Diskreditierung war ein voller Erfolg! Natürlich hat sich die anfragende Fortbildungsakademie sofort von ihrem langjährigen Geschäftspartner getrennt, alle Aufträge storniert und sogar ein schon angekündigtes Seminar wieder abgesagt. „Natürlich“ ist das innerhalb eines kapitalistischen Systems, wo Behörden ganz offensichtlich gemeinsame Sache mit kommerziellen Unternehmen machen und aufgrund bisher nicht transparenter Verwaltungsvorschriften kraft souveräner Willkür entscheiden, wessen Anträge auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen mindestens einmal bearbeitet werden und welche nicht.

 

Prost! Das hat ja prima geklappt – das völlige zufällige Zusammenwirken zwischen dem LGL und der Firma Data Parc Ltd. als Rechteinhaber des D.O.Q.-Testes! Mit einem Federstrich i. e. einer Mail vernichtet eine Veterinäroberrätin des LGL eine berufliche Existenz und nimmt einen potenziellen Mitwerber vom Markt, ohne dass das LGL in seiner Presseanwort an die DN-Red. für ihr vernichtendes Urteil über die betroffene Person irgendwelche relevanten Gründe angeben kann.
Foto: günther gumhod / pixelio.de

 

 

Betroffener reicht die Hand – das LGL schlägt sie aus

Aber das Ausmaß an behördlicher Willkür und Bürgerferne beim LGL lässt sich noch tiefer ausleuchten. Per Einschreiben Rückschein wendet sich der nun auftragslose Geschäftsmann am 4. August 2014 an die betreffende Veterinäroberrätin beim LGL. Darin fragt er nach der Rechtsgrundlage, aufgrund derer das LGL zu einem derart vernichtenden Urteil über ihn kommt. Er bietet eine unkomplizierte und außergerichtliche Einigung über diesen Vorfall an sowie den Verzicht auf die Einleitung zivilrechtlicher Schritte und einer Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede. Er bittet um Stellungnahme bis zum 15. August 2014, der auch gern ein Vorab-Telefonat vorausgehen könne.

Er hat bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels, den 27. August 2014 und mithin zwölf Tage nach Auslaufen der angebotenen Frist, nichts vom LGL gehört.

Das Bayerische Staatsministerium sowie auch das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg wurden von der DN-Redaktion von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt; beide Behörden fanden sich im CC der entsprechenden Presseanfrage an das LGL. Keine der beiden hat darauf in irgendeiner Form reagiert.

 

Veterinäroberrätin tritt gemeinsam mit den Werbemails-Tierärztinnen auf

Sowohl in Aua1384 wie in Aua1388 hatte DN schon von einem Tierärztinnen-Duo in Bayern berichtet, das Hundetrainer mit Werbemaßnahmen überzieht, die anwaltlich kostenpflichtig abmahnbar sind und die man ansonsten von Viagra-Verkäufern und Anbietern von Penisverlängerungen kennt: unverlangt zugesandte Werbemails, in denen teure Vorbereitungskurse für Hundetrainer auf die Sachkundeprüfung, ein Bestandteil derer natürlich wieder der D.O.Q.-Test ist, angeboten werden. Nach Meinung dieser Redaktion: hochgradig unseriös!

Es dürfte an dieser Stelle nicht wirklich überraschen, dass besagte Veterinäroberrätin des LGL gemeinsam mit diesen zwei geschäftstüchtigen Tierärztinnen, die übrigens ebenfalls eine Presseanfrage der DN-Redaktion nicht beantworten, gemeinsam auftritt. Keine Überraschung: Sie führen alle drei zusammen Seminare durch (Quelle).

Weitere Passagen aus der Presseantwort des LGL werden in einem weiteren Artikel behandelt. Auch die Umtriebe des intransparenten Tierärztinnen-Duo an der Seite der Veterinäroberrätin des LGL werden noch in einem separaten Artikel Gegenstand der Berichterstattung sein, zumal sie sich mindestens einen Eintrag in der DN-Rubrik „Pav“ verdient haben.

 

Sie möchten auch mitmischen beim Geldverdienen rund um die neue Sachkundeprüfung? Wenn Sie nicht gerade exzellente Verbindungen zum LGL, zum Bayerischen Staatsministerium, zur Bundestierärztekammer, zur TAG-H, zur Firma Data Parc Ltd., zur IHK Postdam oder zum BHV haben, würde diese Redaktion Ihnen eher abraten wollen. Das ist ein knallhartes Spiel und wer nicht über die richtigen Verbindungen verfügt, wird hier zumindest existenziell ganz schnell aus dem Spiel gekegelt. Qualilfkationen hin oder her!
Foto: Bernd Kasper / pixelio.de

 

 

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