Aua1381: Sachkundeprüfung Tierschutzgesetz (5): Internetportal Tiervermittlung.de überprüft vorliegende Erlaubnis bei registrierten Orgas

 

{TS-Kritik}

[13.08.2014]

 

Im Zusammenhang mit Aua1380 und dem Thema Einfuhr von Tieren aus nicht gelisteten Drittländern hatte die DN-Redaktion eine Presseanfrage an das Tiervermittlungsportal Tiervermittlung.de, Karsten Rosenlöcher, gerichtet. Inzwischen liegt eine Stellungnahme vor, die vorerst aber abweichende Kenntnisstände dokumentiert. (Wow, das hat DN aber wieder sauber euphemisiert)!

Da die DN-Redaktion gestern auch noch einmal eine explizite Presseanfrage an das Bundesministerium (BMELV) gerichtet hat, will sie jetzt erst die offizielle Bestätigung abwarten, dass Einfuhren aus nicht gelisteten Drittländern durch gewerbsmäßige Hundehändler wie Tierschützer grundsätzlich verboten sind. Wenn diese dann vorliegt, wird Tiervermittlung.de sich unter Bezug auf diese valide Auskunft der obersten Behörde dazu äußern, wie künftig mit Vermittlungsinseraten zu Tieren aus nicht gelisteten Drittländern verfahren werden soll.

Interessant an der vorliegenden Presseauskunft von Tiervermittlung.de ist aber folgende Ankündigung:

              

Einige Veterinärämter haben die notwendigen Genehmigungen bereits vor dem 01.08. ausgestellt, andere hingegen stellen die Erlaubnis erst ab dem 01.08. aus. Und dann gibt es noch einige, welche mit der Ausstellung wahrscheinlich komplett überfordert sind. Wir haben daher unseren registrierten Organisationen eine Übergangsfrist bis Jahresende zur Abgabe der Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 5 eingeräumt. Sollte bis dahin keine Erlaubnis vorliegen, sperren wir die betroffenen Accounts.

(Tiervermittlung.de, Karsten Rosenlöcher, in einer Presseantwort an die DN-Redaktion vom 13.08.14)

  

              

Das hört sich gut an: Bei Tiervermittlung.de registrierte Orgas sollen nachweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbringung und Vermittlung nach § 11 Absatz 1 Nr. 5 TierSchG erfüllen.

 

Veterinärämter derzeit komplett überfordert

Eine weitere Übergangsfrist (bis Jahresende) anzubieten, mag angesichts der schon vom Gesetzgeber mehr als großzügigen Frist zwischen Inkrafttreten der Neufassung des Tierschutzgesetzes im Juli 2013 bis zum Stichtag 1. August 2014 unnötig liberal erscheinen. Aber angesichts der Tatsache, dass bei den Veterinärämtern quer durch die Republik die Verwirrung derzeit massiv zu sein scheint und auch der Arbeitsanfall kaum zu bewältigen, ist diese weitere Frist nachvollziehbar.

Diese Redaktion empfindet es als beruhigend, dass bei dem sehr großen Vermittlungsportal überhaupt eine Überprüfung stattfindet.

Die Zuverlässigkeit dieser Überprüfung wird DN dann natürlich zu gegebener Zeit seinerseits wieder überprüfen … 

 

 

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