Aua1463: Sachkundeprüfung Tierschutzgesetz (10): Musterwiderspruch zur Datenweitergabe für Hundeschule-Kunden

 

{TS-Kritik}

[09.12.2014]

 

Wie hier und andernorts mehrfach berichtet, kommt es im Kontext mit der neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG für Hundeschulen in den bisher wenigen bekannten Fällen der Zulassung zu eigenartigen Auflagen seitens der Veterinärbehörden. Zu diesen Auflagen gehört in einigen dokumentierten Fällen auch das Führen eines sogenannten Bestandsbuchs der Hundeschule. Darin erfasst werden sollen alle Daten zu den Kunden zuzüglich Aufzeichnungen über besondere Vorkommnisse zwischen Hund und Halter. Auf all diese wunderschönen Daten sichern sich die Veterinärämter dann den Zugriff.

 

Datenschutzbeauftragte der Länder staunen

Dokumentiert werden diese Auflagen (u. a.?) von der Arbeitsgemeinschaft Hundetrainer Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz: Beispiel 1, Beispiel 2.

Gegen diese Auflagen der Veterinärbehörden bestehen jetzt schon erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Einzelne Datenschutzbeauftragte der Länder zeigen sich erstaunt ob dieses Vorgehens der Landratsämter.

 

Musterwiderspruch

Für die Kunden von denjenigen Hundeschulen und Hundetrainern, welche die heiß begehrte, schwer bis gar nicht zu erlangende, in Einzelfällen scheißteure Erlaubnis schon haben und mit entsprechenden Auflagen der „Fachbehörde“ gesegnet wurden, hat die AG Sachkundeprüfung einen Musterwiderspruch veröffentlicht (Teaser).

 

 

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