Aua1285P: Ralf Hewelcke (12): Boxerhündin Shira und das hohle Wortgeklingel des Veterinäramts Oberhavel

 

{TS-Kritik}     [im DNPA erschienen: 28.03.14; online verfügbar ab: 11.05.14]

 

In Aua1281P wurde von der Boxerhündin Shira berichtet, die im Juni 2013 während eines Aufenthalts in der Hundepension Sirius von Ralf Hewelcke an einer Phlegmone erkrankte. Drei Tage, nachdem ihre Besitzerin sie aus der Hundepension abgeholt hatte, musste sie aufgrund dieser Infektion mit multiresistenten Keimen eingeschläfert werden.

Die Besitzerin von Shira, Frau G., hatte insgesamt drei Schreiben im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod ihrer Hündin an das Veterinäramt (VA) des Landkreises Oberhavel gerichtet: am 27.06., am 24.07. und am 11.08.2013. Das VA war also über die Vorgänge inklusive Vorlage der entsprechenden tierärztlichen und labordiagnostischen Befunde informiert.

Zu diesem Vorgang hatte die DN-Redaktion deshalb eine Presseanfrage an das VA im Landkreis Oberhavel gerichtet. Diese wurde auch beantwortet.

Eine Auskunft im Sinne von verwertbarer Information war damit leider größtenteils nicht verbunden.

Aber es ist durchaus sprachliche Kunst, soo viel zu schreiben, ohne etwas Substanzielles zu sagen.

 

Gegen Ralf Hewelcke anhängiges Verwaltungsverfahren

In der Presseauskunft des VA Oberhavel vom 21. März 2013 über den Pressesprecher des Landkreises wird um Verständnis darum gebeten, dass keine detaillierte Stellungnahme in Bezug auf Ralf Hewelcke abgegeben werden könne, da gegenwärtig ein Verwaltungsverfahren anhängig sei, welches noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit dürften auch keine näheren Informationen zu diesem an Nichtbeteiligte übermittelt werden.

Dennoch möchte der Landkreis Oberhavel auf die von der DN-Redaktion gestellten Fragen „mit der nach den unter diesen Umständen datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht“ antworten. Und weiter:

              

Für die Hundepension *SIRIUS“ wurde 1996 eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zum gewerbsmäßigem Halten von Tieren in einem Tierheim erteilt, die 2010 aktualisiert wurde. Seit Beginn der Erlaubniserteilung erfolgten wiederholt amtliche Kontrollen der Hundepension, bei denen geringfügige Beanstandungen festgestellt wurden. Es wurden Auflagen erteilt, die anschließend durch Nachkontrollen überprüft wurden.

(Presseauskunft vom Pressesprecher des Landkreis Oberhavel in einer E-Mail an die DN-Redaktion vom 21.03.2014; Hervorhebg. d. DN-Red.)

              

 

Von G. widersprochene Angabe

Anschließend wird auf die einzelnen Fragen geantwortet. So hatte DN gefragt, ob die Fachbehörde auf die oben gelisteten Schreiben der Hundebesitzerin hin irgendwelche Maßnahmen in Bezug auf die Hundepension Sirius veranlasst habe. Wenn ja: welche? Wenn nein: warum nicht?

Es schreibt das VA Oberhavel dazu:

              

Grundsätzlich werden alle im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) eingehenden Beschwerdeschreiben inhaltlich hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsnormen geprüft. Über eine Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wird nach Sachlage entschieden und ggf. weiter ermittelt.

Im von Ihnen angeführten Fall wurden durch das VLÜA weitere Ermittlungen durchführt und dazu u. a. auch Kontakt mit Fr. G. [Name der Besitzerin der Boxerhündin Shira von der DN-Red. abgekürzt] aufgenommen und ihr in einem abschließenden Gespräch auch das Ergebnis mitgeteilt. Unser Bedauern und Mitgefühl über den äußerst tragischen Verlauf der Erkrankung ihrer Hündin wurde Fr. G. [wie oben] bereits im telefonischen Kontakt zum Ausdruck gebracht. Eine Beurteilung bzw. gutachterliche Stellungnahme zu erfolgten Therapien von praktischen Tierärzten obliegt nicht dem VLÜA und müsste ggfs. auf gerichtlichem/privatrechtlichem Weg geklärt werden.

(ibid.)

              

 

Fangen wir hinten an: Eine Beurteilung bzw. gutachterliche Stellungnahme zu den erfolgten Therapien bei Shira war in der DN-Presseanfrage nicht angesprochen worden. Diese Äußerung bezieht sich mutmaßlich auf Wünsche der Hundebesitzerin.

Diese übrigens widerspricht obiger Darstellung des VA Oberhavel, man habe ihr in einem „abschließenden Gespräch auch das Ergebnis mitgeteilt“. Von einem Ergebnis sei Frau G. nie unterrichtet worden, wie sie der DN-Redaktion gegenüber angibt.

 

Kontrollbericht des VA Oberhavel 1 Tag vor Kontrolle!

Wie es der Zufall und die exzellenten Informanten der DN-Redaktion fügen, liegt dieser eine weitere „Tankquittung“ des VA Oberhavel vor. „Tankquittung“ ist der in Aua1275P gewählte, für DN typisch polemische Begriff für die Kontrollberichte dieser Fachbehörde. Und der datiert für den aktuellen Fall vom 5. Juli 2013 [siehe anonymisierte Version des Berichts unten im Anhang!]. Es könnte also durchaus ein kausaler Zusammenhang dieser „Kontrolle“ der Hundepension Sirius mit dem ersten Schreiben der Hundebesitzerin G. vom 27. Juni 2013 bestehen.

Die „Tankquittung“ titelt: „Niederschrift über die Betriebsprüfung“. Wie schon die vorherige Arbeitsprobe in Aua1275P ist auch dieser Bericht handschriftlich gehalten.

Und jetzt kommt der Burner: Als Datum der Niederschrift ist der 4. Juli 2013 angegeben. Die Kontrolle der Hundepension Sirius jedoch soll am 5. Juli 2013, also einen Tag später erfolgt sein. Das hieße: Der Kontrollbericht war vor der Kontrolle schon fertig!

Sind wir ehrlich: ein Wunder!

Denn die DN-Redaktion möchte keinesfalls so weit gehen zu spekulieren, dass die Behörde in einem derart brisanten Fall Kontrollberichte schlampig abfasst und nicht einmal die Daten auf die Reihe kriegt. Denn das führte zur nächsten Frage: Und wie arbeitet das VA Oberhavel sonst so?

Die nächste Besonderheit dieser „Niederschrift über die Betriebsprüfung“ wurzelt in dem Faktum, dass sich der Kontrollbericht in der dieser Redaktion vorliegenden Version lediglich auf die Listung des Bestands reduziert. In welchem allgemeinen, Ernährungs- und Pflegezustand dieser Bestand war, wie sich die hygienischen Verhältnisse vor Ort dem Kontrolleur darboten, wie viele Mitarbeiter anwesend waren sowie eine Reihe weiterer interessanter Fragen gibt diese „Niederschrift über die Betriebsprüfung“ nicht an.

Allerdings darf die Möglichkeit nicht unterschlagen werden, dass es noch weitere Seiten zu diesem jämmerlichen Zettelchen gibt. Zwar ist es in solchen Fällen üblich, entsprechend zu markieren, dass weitere Seiten eines Aufschriebs existieren. Aber weiß man’s?

Wo es Wunder gibt, gibt es vielleicht auch Zauberer? Vielleicht tauchen irgendwann noch weitere Seiten dieser Niederschrift vom 4. Juli 2013 über die Betriebsprüfung am 5. Juli 2013 auf?

 

Resistenz gegen die Frage nach den multiresistenten Keime

Zurück zu Presseanfrage und Presseantwort. Unter Punkt 2 hatte DN gefragt, wie denn der von der Hundebesitzerin Frau G. mitgeschickte Laborbefund über die bei Shira gefundenen multiresistenten Keime von der Fachbehörde (übriges auch für Lebensmittelüberwachung, gell) so aufgenommen worden sei.

In der Antwort des VA Oberhavel folgt nun ein allgemeiner Vortrag über Gefahren und Gefahrenabwehr bei multiresistenten Keimen:

              

Methicillin-resistente (multiresistente) Keime werden mittlerweile auch in der tierärztlichen Praxis vermehrt festgestellt und bereiten bei der antibiotischen Therapie zunehmend Probleme. In einer Studie des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Vet Med Labor GmbH (2010-2012) wurden in Wundabstrichen bei 63 Prozent der positiven Staph. Aureus Befunde bei Hunden und 46 Prozent bei Katzen Methicililin-Resistenzen festgestellt. Darüber hinaus stellten die Wissenschaftler fest, dass ein Großteil der Methicillin-resistente Keim-Linien bei Hunden und Katzen vom Menschen stammen dürfe, da diese Varianten typischerweise in Krankenhäusern vorkämen.

Bei der Bekämpfung dieser multiresistenten Keime müssen daher auch diese Übertragungswege beachtet werden. Eine strenge Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sollte sowohl innerhalb einer überschaubaren Tierpopulation als auch zwischen Tieren und Menschen mit im Vordergrund stehen. Eine Keimübertragung/-weiterverbreitung ist grundsätzlich außerhalb von Steril-Räumen nicht vermeidbar. Das Risiko einer Weiterverbreitung kann jedoch durch strikte Anwendung von Hygienemaßnahmen minimiert werden.

(ibid.)

              

Schön, oder? Ob jedoch die „strenge Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln“ bei Hewelcke überprüft wurde (und wenn ja: wann?) und ob das „Risiko einer Weiterverbreitung […] durch strikte Anwendung von Hygienemaßnahmen“ im Fall Hewelcke durch entsprechende fachliche Assistenz und Kontrolle des VA gewährleistet wird, das alles erfahren die DN-Leser, Frau G., die Kunden der Hundepension Sirius sowie weitere Interessierte leider nicht.

 

Die brisante Frage der Punktion

Die Hundebesitzerin Frau G. macht Ralf Hewelcke insbesondere auch die von ihm ohne tierärztliche Weisung oder Assistenz durchgeführte Punktion der Phlegmone von Shira zum Vorwurf.

Deshalb hatte DN das VA gefragt, ob Ralf Hewelcke aufgrund der vorliegenden Qualifikationen zu einem solchem Eingriff autorisiert ist.

Die Antwort:

              

Das VLÜA ist nicht befugt, Personen für die Durchführung von Behandlungen von Tieren zu autorisieren. Ein Diagnose- bzw. Therapieverbot für Nichttierärzte gibt es in Deutschland nicht. Jedoch ist die Vermeidung von Schmerzen und Leiden als Grundsatz aus dem Tierschutzgesetz für jeden Umgang mit Tieren und ergo auch für Nichttierärzte anzuwenden. *Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

(ibid.)

              

„VLÜA“ bedeutet: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Auch an dieser Antwort auffallend ist das Verharren im Allgemeinen und Bekannten ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Fall.

 

Kurierfreiheit bei Tieren in der BRD

Jedoch: Hinsichtlich eines nicht bestehenden Therapieverbotes für Nichttierärzte hat das VA Oberhavel Recht, wie die DN-Redaktion bei der Bundestierärztekammer verifizieren konnte (die übrigens eine extrem nette Pressesprecherin haben – im Gegensatz zum Fall aus Aua1160P).

Hinsichtlich der Behandlung von Tieren besteht in Deutschland „Kurierfreiheit“, die jedoch, und darauf legt die Bundestierärztekammer großen Wert, durch bestehende Gesetze und Verordnungen stark begrenzt sei. Die stärkste Restriktion ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Stichwort: Schmerzen, Leiden, Schäden). Aber auch seuchenrechtliche Bestimmungen und andere Vorgaben begrenzen diese Behandlungsfreiheit mächtig.

Solange die Hundebesitzerin nicht mit bündigem Kausalnexus nachweisen kann, dass die von Ralf Hewelcke vorgenommene Punktion der Phlegmone ursächlich für eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes oder gar seinen tödlichen Ausgang war, ist ihm nach der Auslegung vorliegender Auskünfte durch die DN-Redaktion juristisch nichts vorzuwerfen.

Ob diese Punktion klug war, steht auf einer anderen Tankquittung.

 

Darf Ralf Hewelcke Tiere töten?

Mit Bezug auf Äußerungen von Ralf Hewelcke in einem Schreiben an die Rechtsanwältin der Hundebesitzerin G. hatte DN das VA Oberhavel des Weiteren gefragt, ob dieses bestätigen könne, dass Ralf Hewelcke berechtigt ist, Tiere zu töten, auf welcher Rechtsgrundlage er dazu autorisiert sei und ob dem VA Oberhavel bekannt sei, dass Ralf Hewelcke die Auffassung vertritt, Tiere ohne Tierarzt töten zu dürfen.

Der DN-Redaktion ward zur Antwort:

              

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Tierheim ist eine ggf. notwendige Euthanasie von Tieren einem Tierarzt vorbehalten.

Für die Schlachtung gelten die VO (EG) Nr. 1099/2009 sowie die Tierschutzschlachtverordnung. Für die Tötung von Gehegewild ist hier z. B. der Kugelschuss vorgeschrieben. Ein entsprechender

Tierschutzsachkundenachweis ist u. a. für die Anwendung Voraussetzung.

(ibid.)

              

Das ist allgemeines Blabla und keine Antwort auf die dazugehörige Frage, die sich speziell auf Ralf Hewelcke bezog.

Nach DN-Meinung hat das VA Oberhavel diese brisante Frage nicht beantwortet, was – ebenfalls nach diesseitiger Auffassung – auch nicht mit Rücksicht auf ein derzeit anhängiges Verwaltungsverfahren gegen Ralf Hewelcke erklärbar ist.

Das Mysterium, dass Ralf Hewelcke selbst der Auffassung ist, Tiere töten zu dürfen, bleibt also ungeklärt.

 

Zuletzt doch noch ein Treffer

Welchen günstigen Winden oder Schicksalsfügungen wir alle es zu verdanken haben, dass sich das VA Oberhavel ausgerechnet bei der letzten Frage einmal zu einer konkreten Antwort herablässt, ist dieser Redaktion unbekannt.

Genießen wir es einfach:

Gefragt war abschließend, ob die zuständige Fachbehörde bestätigen kann, dass Ralf Hewelcke ein Narkosegewehr führen und damit Tiere beschießen darf.

Trommelwirbel:

              

Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird in Brandenburg durch die untere Waffenbehörde erteilt. Für die Bedürfnisprüfung wird regelmäßig das zuständige VLÜA angehört.

Entsprechend § 5 Tierschutzgesetz ist die Betäubung warmblütiger Tiere grundsätzlich nur durch einen Tierarzt vorzunehmen. Ausnahmen können erteilt werden für die Betäubung mittels Betäubungspatronen bei Nachweis eines berechtigten Grundes. Diese Ausnahmegenehmigung wurde Herrn Hewelcke, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen arzneimittelrechtlichen Anforderungen, durch das VLÜA Oberhavel zur Gefahrenabwehr in definierten Fällen erteilt.

(ibid.)

              

Die tiefe Dankbarkeit der DN-Redaktion für eine derart konkrete Antwort entfaltet ihre komatösen Gase und erstickt darin alle vom DN-Leser an dieser Stelle möglicherweise noch erwarteten bösen Kommentare.

Amen!

 

Kleiner Ausblick

Wer nach bisher zwölf Artikeln zu Ralf Hewelcke vermuten möchte, dass diese Serie demnächst ausläuft, täuscht sich. Sehr. Da kommen noch so einige Highlights, auf die mit einem kleinen Bild von dem Arm einer Mitarbeiterin von Ralf Hewelcke Appetit gemacht sei. Und es handelt sich NICHT um denselben Arm wie in Aua1260!

 

Einer der vielen weiteren Beißvorfälle bei Ralf Hewelcke, bei dem die betroffene Mitarbeiterin fast ihren Arm verloren hätte. Detaillierter Bericht mit vielen weiteren Fotos folgt.

Foto: m.n.g.w. zu Aua1285P

 

 

Weitere Artikel dieser Serie:

Aua1249 / Aua1251 / Aua1255 / Aua1260 /Aua1261 / Aua1263 / Aua1268P / Aua1271P / Aua1274P / Aua1275P /Aua1281P / Aua1285P / Aua1289P / Aua1298P /

Außerhalb der Serie auch: Aua1262 /

Von Ralf Hewelcke verweigerte Presseauskünfte: Pav4 / Pav5 / Pav6 /
Vom Landkreis Oberhavel verweigerte Stellungnahme: Pav7
Vom zuständigen Verbraucherschutzministerium Brandenburg verweigerte Stellungnahme:
Pav8