Aua1391: Das tierseuchenrechtliche Drittländer-Chaos (2): Keine verbindliche Auskunft von den Behörden für ordentliche Tierschützer

 

{TS-Kritik, satirisch ausgerutscht}

[22.08.2014]

 

–  Dieser Artikel ist die Fortsetzung von Aua1390

 

Mader mutmaßt Maulkorb

Nach dieser Presseantwort (Aua1390) war die DN-Redaktion hinreichend verwirrt, traurig, gefrustet und verunsichert (ganz schlecht!). Heulend wandte sie sich an die zu diesem Thema wahrlich feuergestählte Tierschützerin Nicole Mader von Tiere in Not Alanya (vgl. dazu auch Aua1380).

Die fasst sich ob der obigen BMEL-Auskunft wortwörtlich an den Kopf und spricht von einem „Wunder über Nacht“, das die Türkei in die Liste nicht gelisteter Drittländer aufgestiegen sei (schenkt man der Presseantwort des BMEL Glauben). Diesem Faktum widersprechende Links seien: hier, hier und hier.

Erfreulich tierschutzkritisch und skeptisch gegenüber den Gefährtinnen der Branche konstatiert Mader, man brauche sich ja nicht wundern, wenn die Tierschlepper sich die Hände reiben und weitermachen wie bisher – wenn das BMEL die eigenen Gesetze nicht kenne sowie die dazugehörigen EU-Verordnungen.

Mader bestätigt, was der DN-Redaktion bei aller sonstigen Frechheit unaussprechlich über die oberste Bundesbehörde des Tierschutzes zu sein scheint.

Seit Monaten versucht die Türkei-Expertin selbst und vergebens, wahlweise vom BMEL oder vom LANUV (Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen) Antworten auf all diese drängenden Fragen zu erhalten.

Ausdrücklich als persönliche Meinung markiert, mutmaßt Mader inzwischen schon einen Maulkorb, der über zumindest die dem BMEL nachgeordneten Behörden zu dieser offensichtlich zu komplexen Frage verhängt worden sei.

Ihre Orga ist selbst betroffen. Mader hat keine Veranlassung, für ihre Arbeit eher ungünstige Regelungen zu erfinden.

Stattdessen berichtet sie wie folgt.

 

Behörden machen widersprüchliche Angaben

Am 19. August richtet sich die Tierschützerin in ihrer Verzweiflung und nach zahlreichen widersprüchlichen Angaben unterer Behörden per E-Mail an das BMEL:

              

Laut neu Fassung des TSG muss jeder Tierschutzverein/Person die Tiere nach Deutschland zur Abgabe verbringt oder Einführt eine Genehmigung nach §11.1.1.5 haben.

Voraussetzung auf Antrag und Erteilung ist der Nachweis über die Erforderliche Sachkunde.

So weit so gut.

Erstaunlich wird es aber ab dem Zeitpunkt, wo Tierschutzverein die Erforderliche Genehmigung nach §11.1.1.5 beantragen möchten.

Einige Vet.Ämter erteilen Genehmigungen für nicht gelistete Drittländer (Wie die Türkei, Tunesien etc.) während andere Vet.Ämter diese verweigern mit Berufung darauf das z. B das Lanuv NRW Erinnerungsschreiben an alle Vet-Ämter ausgegeben hat, dass diese Genehmigung nach §11.1.1.5 für eben diese genannten Länder wie die Türkei nicht ausgegeben werden dürfen.

Nun ist Verwirrung natürlich perfekt und selbst die Landesämter wissen nach eigener Aussage auch nicht so genau Bescheid, was nun richtig oder falsch ist; von den Vet.Ämter wollen wir hier gar nicht sprechen.

Wenn selbst die zuständigen Behörden und Ämter nicht genau Bescheid wissen, wie soll Otto Normalverbraucher da noch rausfinden, was er darf oder nicht darf, was er machen muss oder nicht ?

Nun sind gut mehr als 4 Wochen vergangen, seit ich und befreundete Tierschützer versuchen in Erfahrung zu bringen, was richtig oder falsch ist. [Herausgekommen ist bisher nichts] außer noch mehr Verwirrung, weil keines der Ämter/Behörden eine klare Aussage machen kann. Bei unzähligen Telefonaten ist nichts dabei rausgekommen.

(Nicole Mader von Tiere in Not Alanya in einer Anfrage an das BMEL am 19.08.2014; Hervorhebg. d. DN-Red.)

              

Da ist jeder weitere Kommentar überflüssig.

Eine Antwort liegt naturgemäß noch nicht vor; wenn diese ebenso verwirrend ausfällt wie die Presseauskunft an die DN-Redaktion, wird sie Mader auch nicht weiterhelfen.

 

Konkrete Flugpaten-Anfragen

Die DN-Redaktion hat in der bisherigen Berichterstattung zu den Neuerungen noch gar nicht gewagt, das nächste Stichwort in die Runde zu werfen: Flugpaten (in Fällen von nicht oder gelisteten Drittländern)! Wenn selbst durch klar formulierte Presseanfragen an das BMEL das Themenfeld „gewerbsmäßige Einfuhren aus Drittländern“ (über den Landweg) nicht zu klären ist, dann werden die Auskünfte zum Thema plus Stichwort Flugpatenschaft Fragenden vermutlich endgültig in den Irrsinn treiben.

Mader zitiert in ihrer BMEL-Anfrage eine schriftlich vorliegende Auskunft des Veterinäramts Solingen dazu:

              

Aussage Vet.Amt Solingen auf die Frage ob eine bevollmächtige Person des Eigentümers „Flugpate“ das Tier nach Deutschland begleiten darf :

„Bitte beachten Sie zudem, dass Sie nicht als „Flugpate“ das Tier aus der Türkei in die EU verbringen / holen dürfen. Der Eigentümer des Tieres muss dies selber vornehmen, damit der Hund als „Heimtier“ im Sinne der Verordnung einzuordnen ist (siehe oben – erforderliche Tierhaltererklärung) und die Erleichterungen im Reiseverkehr greifen. Einfuhren von Hunden aus nicht gelisteten Drittländern, wie der Türkei, in die EU zur Abgabe an Dritte (Halterwechsel) sind generell nicht erlaubt.

Es gibt keine Ausnahmemöglichkeit von der o. a. Regelung.“

(Zitat in der E-Mail-Anfrage der Tierschützerin Nicole Mader an das BMEL)

              

 

Noch mehr gefällig? Abgesehen davon, dass oben zitierte Auskunft des VA Solingen nicht mit der Presseantwort des BMEL zusammenpasst, hier der nächste Klops und die nächste Vorherigem widersprechende Auskunft eines weiteren Veterinäramts, ebenfalls von Mader in ihrer BMEL-Anfrage zitiert:

              

Während Vet.Amt Düsseldorf telefonisch folgende Aussage tätigt:

Wenn der Eigentümer dem sogenannten Flugpaten eine Vollmacht erteilt (zusammen mit einer Kopie seines Ausweises) und dies vorlegen kann, darf das Tier aus der Türkei eingeführt werden.

(ibid.)

              

Die DN-Redaktion bricht die Berichterstattung und die Synopse der völlig chaotischen Behördenaussagen zu dem Thema <Einfuhren von lebenden Hunden aus der Türkei> aus dem Erfahrungsschatz von Mader an dieser Stelle ab. Die Tierschützerin führt in ihrer BMEL-Anfrage nämlich noch weiter und mit Belegzitaten aus, dass solche widersprüchlichen Auskünfte dito zum Thema privater Personenreiseverkehr mit Tieren zu erhalten sind.

 

Fazit: In Deutschland herrscht das blanke tierseuchenrechtliche Chaos

Die DN-Redaktion hatte sich telefonisch bei der Pressestelle des BMEL über die in Aua1390 zitierte Auskunft beschwert und deren Unverständlichkeit beklagt. Mit nahezu sonderpädagogischer Langmut bot der zuständige Pressesprecher daraufhin an, die DN-Redaktion könne ihre weiteren Fragen zur Presseantwort auf die Presseanfrage schriftlich …

Nein, danke!

DN hat so viele Meinungen, dass es sich diese Redaktion leisten kann, zum Thema <Einfuhr von lebenden Hunden/Katzen aus nicht gelisteten Drittländern> unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob die Türkei nun dazu gehört oder nicht, vorerst auf eine eigene Meinung zu verzichten.

Steigt mir doch ind‘ Dasch!

Wenn selbst artige Tierschützerinnen, die einfach nur alles richtig und gesetzmäßig machen möchten, im permanenten Diskurs mit ihrem Veterinäramt und dem LANUV stehen, diese Frage nicht klären können, dann macht sich DN so lange einfach über etwas anderes lustig.

Doch das dokumentiere Auskunftschaos erlaubt sich DN durchaus der persönlichen Einschätzung zu unterstellen, dass in Deutschland derzeit das blanke Chaos hinsichtlich einschlägiger Neuregelungen im Tierschutzgesetz sowie deren Aus- und Einfluss auf die dazugehörigen tierseuchenrechtlichen EU-Verordnungen herrscht!

Und sie auferlegt sich selbst die Einschränkung, Auslandstierschützer vorerst nicht zu tadeln, welche dieses Durcheinander, diese schreiende Inkompetenz und diese ignorante Bürgerferne der Behörden zu ihrem Vorteil nutzen und weiter illegal schleppen, schleppen, schleppen.

Sie taten es zuvor nicht anders.

 

BMEL-Presseanfrage künftig im Multiple-Choice-Verfahren?

Außerdem erwägt DN, künftige Presseanfragen an das BMEL im Multiple-Choice-Verfahren zu gestalten:

Wie hätten Sie denn gern die Einfuhr von lebenden Tieren aus nicht gelisteten Drittländern zu anderen als zu Handelszwecken i. e. durch Tierschützer? Zutreffendes bitte ankreuzen:

Geht genauso wie im privaten Personenreiseverkehr, nur anders. Die Vorschriften dazu suchen Sie sich bitte selbst heraus!

Das wüssten wir selbst gern.

Das kommt darauf an, zu welchem Bundesland und zu welchem Veterinäramt Sie gehören!

Mal so, mal so.

 

Gehört die Türkei hinsichtlich Tollwut und der Einfuhr von lebenden Tieren nun zu den gelisteten oder zu den nicht gelisteten Drittländern und wo ist das festgeschrieben?

Nach Auskunft Pressestelle BMEL gehört die Türkei zu den gelisteten Drittländern. (Festgeschrieben in der Presseantwort an die DN-Redaktion)

Nach Auskunft der Webseite BMEL gehört die Türkei zu den nicht gelisteten Drittländern. (Festgeschrieben auf der Webseite des BMEL.)

Wo also ist das Problem?

Die Türkei ist Mitglied der EU. (Traumtagebuch Erdogan)