Aua863: Rüsselheim e. V. Schweineleichen-Ticker (5): Die Auflagen des Veterinäramts

 

{TS-Kritik}

 

Aus Gründen des Informantenschutzes muss Doggennetz.de der Quelle für nachstehende Auflagen des Veterinäramts für die Schweinehaltung in Stapen (vgl. Aua857Aua858 / Aua860 / Aua861) im Altmarkkreis Salzwedel Anonymität gewährleisten.

Es handelt sich um eine absolut valide Quelle.

Die Auflagen des Veterinäramts lauten wie folgt (DN-Kommentar dazu jeweils grün markiert):

               Zum 2. Februar 2013 wird die Schweinehaltung untersagt.      
  (Gänzlich; es dürfen also nicht, wie die Aktivisten der verhunzten Rettungsaktion immer wieder behaupten, ein Teil der Schweine dort verbleiben.)                 
  Rückwirkend ab dem 1.12.2012 muss ein Bestandsregister der Zu- und Abgänge nebst der dazuhörigen Ohrmarkennr.  vorgelegt werden.  
  (Das bedeutet: Bisher wurde noch nicht einmal diese Minimalanforderung an eine professionelle Tierhaltung erfüllt! Die Aktivisten werden Nachweise darüber führen müssen, wo denn nun all die Tiere bleiben. Sicherlich werden die für potenzielle Übernehmer zuständigen Veterinärämter entsprechend verständigt werden.)  
  Unverzüglich ist eine Blutuntersuchung auf klassische Schweinepest, Aujeszysche Krankheit und Brucellose durchzuführen.  
  (Das Ergebnis dürfte den weiteren Verlauf der Pseudo-Rettungsaktion beeinflussen.)  
  Es sind unverzüglich Schilder anzubringen (Schweinebestand, Betreten verboten).  
  (Wenn die Aktivisten aber ständig am PC sitzen und im Netz herumposten, wird es wohl mit den Schildern nichts werden. Ansonsten wären Bilddokumente interessant, welche die Erfüllung dieser Auflage beweisen.)  
  Es hat sichergestellt zu werden, dass kein Schwein entweichen kann.  
  (Da die Schweine offensichtlich kaum noch laufen können, dürfte mindestens diese Gefahr gebannt sein.)  
  Ein- und Ausgänge müssen mit Desinfektionsmatten fürs Schuhwerk bestückt werden.  
  (Derlei gehört zur Grundausstattung einer professionellen Schweinehaltung! Schlimm genug, dass solche Selbstverständlichkeiten erst amtlich angeordnet werden müssen.)  
  Der Stall darf nur mit Schutzkleidung betreten werden.  
  (siehe oben)  
  Es hat eine effektive Schadnagerbekämpfung und insbesondere eine Entfernung jeglichen Unrats vom Grundstück zu erfolgen.  
  („Schadnager“ meint: Mäuse und Ratten! Wenn die Behörde deren Bekämpfung schon anordnen muss, bedeutet das: In der Einrichtung befinden sich Mäuse und Ratten! Auch der behördlich verwendete Begriff „Unrat“ spricht Bände. „Tierschützer“ haben die geretteten Schweine also in eine mit Mäuse und Ratten sowie Unrat verseuchte Einrichtung gesteckt.)  
     

 

Weitere Artikel dieser Serie:

Aua857 / Aua858 / Aua860 / Aua861 / Aua864 / Aua866 / Aua868 / Aua869 /  Aua872 / Aua873 / Aua876 /

satirisch: Aua859 / Aua862 / Aua865 /Aua870  /  Aua871  / Aua874/