TL38/15: Zum Thema Veterinärämter: So eine Art Strafvereitelung im Amt?

 

[31.01.2015]

Sofern die DN-Redaktion bei der momentanen Themen- und Arbeitsüberlastung demnächst Zeit dafür findet, sollte dieser Fall und seine Parallelen (etwa im Fall Ralf Hewelcke; vgl. Linkliste in Aua1316P und hinsichtlich des komatösen Veterinäramts besonders Aua1249) thematisiert werden. Die Kreiszeitung berichtet über ein vom Richter selbst als eventuell nicht wirklich angemessenes Strafmaß gegen eine Pferdehalter, der seine Tiere dramatisch vernachlässigt hatte. Eine fatale Rolle spielt dabei das zuständige Veterinäramt Landkreis Oldenburg und sein früherer Leiter Dr. Jochen Vahrenhorst. Dessen Name ist besonders den Doggenschützern noch heute bitterer Klang in den Ohren, denn dieser Amtstierarzt hat auch das Drama der Bohling-Doggen (1999) mit zu verantworten!

Eine höhere Strafe für den Angeklagten im vorliegenden Tierquäler-Fall war, so zumindest berichtet es die Kreiszeitung, wohl auch deshalb nicht möglich, weil der Aufsichtsbehörde die Zustände zwar bekannt, von dieser aber nicht angemessen bewertet und verfolgt wurden, was sich strafmindernd auf den Tierhalter auswirkt. Immerhin übte der Richter im berichteten Verfahren deutliche Kritik an dem damaligen Veterinäramtsleiter.

Noch deutlicher wird diese Kritik in dem Artikel „Veterinäramt hat Rücken freigehalten“ und mit diesem Zitat des Richters belegt: „Nur weil ihm das Amt, insbesondere dessen ehemaliger Leiter Jochen Vahrenhorst, „den Rücken freigehalten habe“, seien mutmaßliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, wie nicht ausreichende Ernährung und Bewegung, nicht zu ahnden. „Herr Vahrenhorst hat die Zustände toleriert“, sagte der Richter. Deshalb seien sie auch kein Straftatbestand“ (Quelle).

Das „milde“ Strafmaß und seine Begründung zeigt aber deutlich auf, wie weitreichend die Folgen sind, wenn die Veterinärbehörden Missstände in Tierhaltungen und Tierquälereien nicht entsprechend verfolgen. Vor Gericht kann sich das dann unter Umständen strafmildernd für den Tierhalter auswirken.