Aua1316P: Ralf Hewelcke (16): Die Anwälte des Bezirksschornsteinfegers machen wieder Buh!

 

{TS-Kritik, ironisch ertränkt}

[im DNPA erschienen: 23.05.14; online verfügbar ab: 25.06.14]

 

Die gelegentlich doch mehr als kryptischen Abmahnungen von Rechtsanwälten werden im Internet mit Unterhaltungswert besprochen. Aufgrund des Themas Verlinkung schön zum nachfolgend berichteten Vorgang passend fand diese Redaktion diesen Bericht.

 

Durchgehende Sinnsuche

Die ganz besonderen Rechtsaufassungen der Anwälte von Ralf Hewelcke waren auf diesem Blog schon einmal Gegenstand in der Artikelserie Hinter den DN-Kulissen, Aua1262. Seinerzeit versuchte der tierhaltende Bezirksschornsteinfeger die DN-Redaktion für die Verwendung eines Screenshots und damit angeblich verletzter Bildrechte abzumahnen, die er gar nicht innehat! Das ist vergleichbar dem Vorgehen, jemanden für den Diebstahl eines Fahrrads belangen zu wollen, das dem Belanger nur leider nicht gehört!

In Aua1262, dem veröffentlichten Antwortschreiben an die Abmahnanwälte, hatte die DN-Redaktion diese trotzdem nachgerade ermuntert, es mit ihrem Abgemahne ruhig noch einmal zu probieren! Bisher ist die DN-Redaktion von diesbezüglichen Fingerübungen auf Studentenniveau jedoch verschont geblieben.

Stattdessen erging eine neue, wenn auch wenig mehr überzeugende Attacke gegen eine frühere Hewelcke-Mitarbeiterin, die auf ihrer privaten Webseite die einschlägigen DN-Artikel über den Bezirksschornsteinfeger verlinkt.

 

Dieses Fahrrad wurde geklaut? Jetzt können Sie alles Mögliche machen. Sie sollten allerdings besser nicht behaupten, es sei Ihr Fahrrad, wenn es beweisbar nicht Ihr Fahrrad ist!
©Foto; Jetti Kuhlemann / pixelio.de

 

 

Doggennetz.de auf Augenhöhe mit der ARD-Mediathek

Und dort verlinkt sie nicht nur die DN-Artikel, sondern auch den Fernsehbeitrag der Sendung rbb klartext vom 19. Februar 2014 (vgl. Aua1249).

Für diese Verlinkungen nun wird sie von den Anwälten Ralf Hewelckes mit Datum vom 30. April 2014 abgemahnt.

Begründung: Der verlinkte TV-Beitrag sei „rechtswidrig“.

Vermutlich hat die Vorstellung, die ARD würde nach einer am 11. März 2014 ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin, erwirkt von Ralf Hewelcke gegen den rbb, weiterhin die gerichtlich untersagte Version der Sendung öffentlich machen, nur in den Köpfen von Ralf Hewelcke und seinen Anwälten Raum.

Nein, die wenigen Szenen rund um den Pensionshund Glen, welche von der einstweiligen Verfügung erfasst sein sollen, wurden vom rbb ordnungsgemäß entfernt und eine um diese Szene bereinigte Version des Beitrags wieder online gestellt. Mithin kann von „rechtswidrig“ überhaupt keine Rede sein!

Die DN-Redaktion fühlt sich natürlich sehr geschmeichelt, dass ihre Artikel in der DN-Serie „Ralf Hewelcke“ mit dem Sendebeitrag des Politikmagazins rbb klartext in einem Atemzug genannt werden!

Grimme, ik hör dir trapsen!

 

Rechtswidrigkeit der DN-Artikel wird weder benannt noch begründet

Bei diesem einen Atemzug bleibt es dann in der Abmahnung auch. Unverständlicherweise! Die zum Zeitpunkt der Abmahnung verlinkten DN-Artikel (bis Aua1298P – siehe Artikellinkliste unten) werden zwar gelistet. Womit jedoch die phantasiebeschenkten Hewelcke-Anwälte die These absichern möchten, diese Artikel seien „rechtswidrig“, führen sie (leider) nicht aus! Weder gibt es bis dato mindestens eine formal und – gern auch – inhaltlich korrekte Abmahnung dieser Spitzenanwälte gegen die DN-Redaktion noch, sozusagen als Conditio sine qua non, eine einstweilige Verfügung gegen einen der Hewelcke-Artikel auf DN.

Damit verbleibt die behauptete Eigenschaft der Rechtswidrigkeit allein im wild wuchernden Garten der Wünsche und Träume von Anwälten und Mandant.

 

Der weite Sprung von den Links zum Arbeitsvertrag

Doch damit schlafft der Spannungsbogen in der neuerlichen Abmahnung auftrags Ralf Hewelcke keinesfalls ab! Im weiteren Verlauf verknüpfen die Anwälte des Bezirksschornsteinfegers die weit entfernten Enden essenzieller Internettechniken (Hyperlinks) und einzelner Bestimmungen des Arbeitsvertrages der früheren Mitarbeiterin der Hundepension Sirius in nicht nachvollziehbarer Weise miteinander. Sinngemäß heißt es in der Abmahnung, die Dame dürfe deshalb weder den rbb noch DN-Artikel verlinken, weil sie früher mal bei Ralf Hewelcke gearbeitet hat und ihr damaliger Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel enthalte.

Hä?

Okay, alle bisherigen Rezipienten dieser zweiten Abmahnung, darunter durchaus juristisch geschultes Personal, gestehen kollektiv: Verstanden haben wir das nicht! Was zur Hölle hat der Arbeitsvertrag mit den Links zu tun? Ob wir das je noch erfahren werden?

 

Der Kopfsprung in unbekannte Gewässer kann lebensgefährlich oder querschnittslähmungsbefördernd sein! Wohin die Anwälte von Ralf Hewelcke mit ihrer Verknüpfung zwischen Links und dem früheren Arbeitsvertrag der Abgemahnten hinwollen, ist vergleichbar ungewiss.
© Foto: Matthias Pätzold / pixelio.de.

 

Darum jedenfalls bemühen sich jetzt gleich zwei Anwaltsparteien namens und im Auftrag der Abgemahnten. Einerseits soll konzentriert nach dem zivilrechtlichen Gehalt der unverständlichen Abmahnung geforscht werden. Andererseits wird auch der arbeitsrechtliche Aspekt beherzt aufgegriffen.

Das berichtet die Abgemahnte dieser Redaktion, die sich zur diesbezüglichen Klärung auch eine schriftliche Bestätigung von DN hat aushändigen lassen, dass es nicht nur gegen keinen der Hewelcke-Artikel irgendeine gerichtliche Verfügung gibt; nein, mehr noch: bei 1.300 massivkritischen Artikel lediglich eine einzige einstweilige Verfügung gegen eine Satire auf DN existiert (Aua460).

Wie stets und wie Sauerbier anerbot die DN-Redaktion den Rechtsbeiständen der Abgemahnten auch gern noch einmal das sensationelle Urteil des Landgericht Köln (Az. 28 O 451/12 vom 17.04.2013) zu Aua697. Das preist auf 27 Seiten Urteilsbegründung zu dem von Karin Burger gewonnenen Verfahren Interessantes und Kurzweiliges, Bestätigendes und Frohes über die grundsätzliche journalistische Vorgehensweise von DN.

Wollt wieder keiner haben! Mist!

 

Was hat Ralf Hewelcke nur gegen Veröffentlichungen?

Nach Meinung dieser Redaktion und anderer Beteiligter könnte eventuell der Eindruck entstehen, Ralf Hewelcke habe grundsätzlich etwas gegen Veröffentlichungen über seinen „Tierschutz“ abseits von Jubelberichten über den tollen Musher und Wildtier-Papa? Insbesondere fürchteten die abmahnenden Anwälte wohl einen weiteren Artikel in der Machart von Aua1262. Oder wie ist die abschließende Äußerung zu verstehen, das Abmahnschreiben sei allein zur äußerungsrechtlichen Interessenswahrnehmung bestimmt und dürfe weder ganz noch in Teilen veröffentlicht werden?

Selbstverständlich unterliegen auch Abmahnungen dem Urheberrecht. Deshalb darf – auch ohne ausdrücklichen Hinweis der fleißigen Hewelcke-Anwälte – das Anwaltsschreiben selbst nicht „ganz“ veröffentlicht werden. Zitieren jedoch geht immer!

Aber die DN-Redaktion kommt sogar ohne Zitat aus und bedient sich ausgebuffterweise so hinterfotziger Techniken wie der sogenannten Paraphrase bzw. der indirekten Rede!

Sollte sich jemals noch in diesem Leben herausstellen, wie die Anwälte von Ralf Hewelcke „Rechtswidrigkeit“ des Fernsehbeitrags des rbb-Politikmagazins klartext sowie der ihn betreffenden DN-Artikel BEGRÜNDEN können, wird DN das sofort vermelden.

Dasselbe gilt, wenn der juristische Konnex zwischen den von der früheren Hewelcke-Mitarbeiterin auf ihrer privaten Homepage vorgenommenen Verlinkungen mit dem Arbeitsvertrag das Licht der Welt erblickt.

Diese Redaktion möchte den Anwälten der Abgemahnten keinesfalls dreinredend vorgreifen, aber aus Laienperspektive mit profunder Abmahnerfahrung würde DN überdies als schweren formalen Mangel die mangelnde Bestimmtheit der Abmahnung rügen. Es ist für keinen bisher bekannten Leser der Abmahnung ersichtlich, auf welche konkreten Aussagen unter den aufgeführten Links bzw. in dem genannten Filmbeitrag und auf Basis welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage sich das krude Begehren bezieht.

Nach der umfassenden Empirie der DN-Redaktion und ihrer ganz persönlichen Meinung, wie in vielen Artikeln auf diesem Blog dokumentiert, ist es jedoch ein äußerst ungünstiges Zeichen, wenn Tierschützer in dieser Art und Weise gegen Kritiker vorgehen. Besonders unter dem Aspekt, dass sie zu den erhobenen Vorwürfen selbst permanent und durchgehend (vgl. auch rbb klartext) keine Stellung beziehen (vgl. dazu Pav4, Pav5, Pav6, Pav9).

 

©Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

 

 

Weitere Artikel dieser Serie:

Aua1249 / Aua1251 / Aua1255 / Aua1260 /Aua1261 / Aua1263 / Aua1268P / Aua1271P / Aua1274P / Aua1275P /Aua1281P / Aua1285P / Aua1289P / Aua1298P/ Aua1316P /

Außerhalb der Serie auch: Aua1262 /

Von Ralf Hewelcke verweigerte Presseauskünfte: Pav4 / Pav5 / Pav6 /Pav9/
Vom Landkreis Oberhavel verweigerte Stellungnahme: Pav7
Vom zuständigen Verbraucherschutzministerium Brandenburg verweigerte Stellungnahme:
Pav8