Aua367: Gastbeitrag von Martin Krause: Leserbrief zu Aua366

{TS-Kritik}

 

Zur Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. zum Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, wie es in Aua366 vorgestellt, verlinkt und kommentiert wurde, erreicht die Redaktion ein derart profunder und ausführlicher Leserbrief, dass diesem ein eigenes Aua zu widmen ist.

Die Berufsbezeichnung „Tierpfleger“ von Martin Krause mag etwas in die Irre führen, denn seine Kompetenzen reichen weit darüber hinaus. Unter anderem schreibt er derzeit ein Sachkundebuch zum Thema, das hinsichtlich Systematik, Ausführlichkeit, Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Didaktik konkurrenzlos ist.

              

Im Interesse der Hunde:
Tierschutzorganisationen und Pflegestellen brauchen einen Sachkundenachweis nach § 11 Tierschutzgesetz und Ziffer 12.2.2.3 AVV-Tierschutzgesetz

Mit vielen juristischen Argumenten, Stellungnahmen, Gutachten und Gegengutachten wehren sich einige Tierschutzorganisationen gegen die derzeitige Ansicht von Ministerien, Veterinärbehörden und Verwaltungsgerichten, wonach das Verbringen von Hunden aus dem Ausland nach Deutschland ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren darstellt und daher einem Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Tierschutzgesetz i. V. m. § 11 Absatz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz unterliegt.

Auslandstierschutz darf nur betreiben, wer auf Grund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Anders ausgedrückt: Wer in großem Stil Tiere aus dem Ausland nach Deutschland bringt, um sie hier gegen eine Schutzgebühr zu vermitteln, muss nach derzeitiger behördlicher und gerichtlicher Rechtsauffassung unter anderem sachkundig sein und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber dem Veterinäramt nachweisen.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass es einen ganz ähnlichen Sachverhalt auch schon im Jahre 2008 gab: Seinerzeit verlangten Ministerien, Veterinärbehörden und Verwaltungsgerichte, dass nicht nur Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, sondern auch Pflegestellen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen.

Anders ausgedrückt: Wer für eine Tierschutzorganisation als Pflegestelle arbeitet, musste nach damaliger Rechtsauffassung unter anderem ebenfalls sachkundig sein und seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber dem Veterinäramt nachweisen (§ 11 Absatz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz i. V. m. § 11 Absatz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied letztendlich am 23.10.2008, anders als zuvor die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, dass Pflegestellen keinen Sachkundenachweis benötigen (Aktenzeichen: 7 C 9/08).

Welche katastrophalen Folgen dieses „Pflegestellen-Urteil“ für viele Hunde hat, wurde von Doggennetz mehrfach ausführlich und anschaulich dokumentiert.

Wiederholt sich nun in Sachen Auslandstierschutz genau das gleiche Szenario?

Wird das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des VG Schleswig, von Thümmel, von Ministerien und Veterinärbehörden zustimmen oder der Rechtsauffassung der DJGT folgen?

Zahlreiche Tierschutzorganisationen in Deutschland haben es sich zur Aufgabe gemacht, sich für Hunde aus Süd- und Osteuropa zu engagieren. Es handelt sich meist um Hunde, die dort auf der Straße oder unter katastrophalen Bedingungen in Tierauffangstationen leben. Unzählige Hunde befinden sich unstreitig auch in Tötungsstationen.

Viele Tierschützer engagieren sich gegen das Elend von Straßenhunden in Süd- und Osteuropa zum Beispiel durch aktive Hilfe und praktischen Tierschutz vor Ort.

Nicht wenige dieser Hunde werden aber auch nach Deutschland gebracht, sei es durch „Flugpaten“ oder mittels Fahrzeugen auf dem Landweg.

Oft handelt es sich um solche Tiere, die entweder schwach und krank sind oder sich in einem schlechten Ernährungs-, Pflege- oder Gesundheitszustand befinden. In einigen Ländern werden Hunde sogar grausam umgebracht.

Keine Frage: Es ist höchst ehrenwert, diese Hunde nach Deutschland zu bringen, um sie hier „aufzupäppeln“, tierärztlich behandeln zu lassen und dann an neue Besitzer zu vermitteln.

Welche katastrophalen Folgen derartige Transporte für viele Hunde haben, wurde von Doggennetz jedoch ebenfalls mehrfach dokumentiert.

Einige dieser „Tierschutz-Hunde“ überleben den Transport nicht einmal. So wurde zum Bei­spiel im Sommer 2011 von der Polizei in der Nähe von Karlsruhe der Kleintransporter einer Tierschutzorganisation kontrolliert, in dem sich 87 (!) Tiere aus Spanien befanden. Mindestens 9 Tiere waren tot!

Dies ist nicht zu akzeptieren und lässt nur eine Annahme zu: Die Beförderung von Hunden aus dem Ausland durch private Tierschutzorganisationen bedarf offensichtlich vermehrter staatlicher Kontrolle und vor allem Sachkunde von Tierschutzorganisationen.

Unabhängig davon, wie die Obergerichte letztlich in Sachen „Auslandstierschutz“ entscheiden werden, sollten sich Tierschutzorganisationen und Pflegestellen einer freiwilligen Selbstverpflichtung unterwerfen und bei anerkannten und seriösen Tierschutzverbänden, Akademien, Industrie- und Handelskammern oder Veterinärämtern eine entsprechende Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz i. V. m. Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ablegen.

 

Martin Krause
Tierpfleger für Hunde, Ausbilder für Tierpfleger (Fachrichtung Tierheim und Tierpension)