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Aua366: Herbe Kritik der DJGT am VG-Schleswig-Urteil

{TS-Kritik}

 

Schon vor dem wichtigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (vgl. Aua312) standen sich in der juristischen Diskussion zwei Thesen gegenüber: Dierk Thümmel mit seinem Pro-Gewerbsmäßigkeit-Statement auf der einen (vgl. Aua40) und die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht mit dem Plädoyer contra staatlicher Kontrolle (vgl. Aua252) auf der anderen Seite

Ganz aktuell veröffentlicht am 1. November 2011 die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht, namentlich Almuth Hirth und Max Walleitner, Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011.

Darin gehen die beiden Juristen nicht zimperlich mit ihren Kollegen am Verwaltungsgericht um.

Einige Zitate aus der DJGT-Stellungnahme colorieren die Atmosphäre der Stellungnahme:

„Nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Gerichts […]“ (S. 3)

„Nicht zutreffend sind ferner die Ausführungen des Gerichts […]“ (S.4)

„Die Wortwahl des Gerichts suggeriert dem unkundigen Leser, dass […]“ (S. 4)

„Unerwähnt bleibt, dass […]“ (S. 4)

„Ausgeblendet bleibt ferner […]“ (S. 4)

„Dazu fehlen Ausführungen des Gerichts […]“ (S. 5)

„Bei aller Kritik ist der vom Verwaltungsgericht propagierten Auslegung zugute zu halten, dass sie den Charme der Einfachheit hat: es [sic!] reicht die Feststellung, dass ein Entgelt verlangt wird, um die Gewerbsmäßigkeit zu bejahen. Das erspart weitere Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht und tiefer gehende Überlegungen hierzu, letztendlich also Arbeit.“ (S. 6f)

„Die Ausführungen des Gerichts zum Bestimmtheitsgrundsatz lassen außer Betracht, dass […]“ (S. 7)

Zum Ende der Anmerkungen kommt es sogar zur Heiligenanrufung, also zum transzendenten Akt:

              

Die Entscheidung wird, sollte sie Bestand haben – was der Heilige Franziskus im Interesse der Tiere verhindern möge – weitreichende Konsequenzen für alle Tierschutzorganisationen und für alle Privatpersonen, die sich für den Tierschutz engagieren, haben, soweit sie Tiere gegen Zahlung einer Schutzgebühr abgeben, auch wenn sie sie an die Übernehmer übereignen und nicht nur den Besitz übertragen.“
(Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.: Anmerkungen zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011, Seite 8; Hervorhebung: DN-Redaktion)  

              


Die abschließende Bewertung der Anmerkungen erhebt den Vorwurf des Zynismus‘ an Behörden und Gerichte:

              

Angesichts der weltweiten grausamen Massentötungen von Hunden und Katzen muten die Behinderungen des Auslandstierschutzes durch Behörden und Gerichte unter dem Deckmantel des Tierschutz nachgeradezu [sic!] zynisch an.
(ibid.; Hervorhebung – DN-Redaktion)

              

 
Linguistische Anmerkung: Dabei mag der Lapsus „nachgeradezu“ die emotionale Gestimmtheit der Verfasser widerspiegeln, die in ihrer tiefen Empörung die beiden graduierenden Adverbien „nachgerade“ und „geradezu“ zusammennageln.

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Doggennetz-Senf:

Ganz persönlich entsteht durch diese Wortwahl bei mir der Eindruck, die Schleswiger Verwaltungsrichter hätten selektiv („ausgeblendet“, „unerwähnt“, „Ausführungen … fehlen“), manipulativ („suggeriert dem unkundigen Leser“), arbeitsscheu („Das erspart […] Arbeit“) und mit schlichtem Gemüt („Charme der Einfachheit“) zu ihrem Urteil gefunden.

Donnerwetter! Bisher hatte sich die Redaktion gelegentlich ob ihrer kühnen Wortwahl in der Kritik an anderen selbst gegeißelt. Aber im Leben nicht würden sich hiesige Journalisten in der Kritik an einem Gerichtsurteil zu einer solchen wertenden Wortwahl versteigen!

Für Doggennetz immer noch ungeklärt bleibt bei all dem die Frage, warum es hinderlich und „zynisch“ ist, wenn sich Tierschutzorganisationen an die Bestimmungen von Tierseuchen- und Tierschutzrecht halten sollen???