Aua1236: Deutsches Tierschutzbüro: Oberlandesgericht untersagt Boykottaufruf
{TS-Kritik}
Nach dem tiefsitzenden Schock, welches das NRW-Verbraucherschutzministerium Szenekennern mit der sensationellen Liste „seriöser“ Tierschutzvereine verpasst hat, die nun per staatlicher Anerkennung auch noch mit dem Verbandsklagerecht ausgestattet wurden (vgl. Aua1232) übt die DN-Redaktion sich weiterhin in diese schräge Sichtweise von „seriös“ ein.
Dazu passt sehr schön ein rechtskräftiges (!) Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg, das dem Deutschen Tierschutzbüro den Boykottaufruf an eine Volksbank untersagt, das Konto des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e. V. zu kündigen.
Hier darf diese Redaktion auch ihrem wilden Verlangen nach Originaltexten ungezügelten Lauf lassen:
Oberlandesgericht Oldenburg Pressemitteilung vom 28. Januar 2014 Oberlandesgericht untersagt Boykottaufruf Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen. Der Beklagte forderte eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: „Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt: „Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank … steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“. Aus Sicht des Senats geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers – und damit letztendlich auch der Volksbank – Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde. Das Urteil ist rechtskräftig. (Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen 13 U 111/13, Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 2636/13; Hervorhebg. d. DN-Red.) Michael Henjes
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DN hat inzwischen ebenfalls gelernt damit zu leben, dass einige Leser nun wieder nicht über die notwendige Unterscheidungskompetenz verfügen, die Kritik an den Methoden (der bzw. dieser Tierschützer) von der (berechtigten) Kritik am Inhalt (an der Pelzindustrie) zu trennen.
Such is live!
Auch das Deutsche Tierschutzbüro hat schon mit einer Pressemitteilung auf dieses Urteil reagiert und kündigt den Schritt zum Bundesverfassungsgericht an.
Da dräut den DN-Lesern also schon wieder eine Artikelserie …
Selbstverständlich und auch nach Meinung dieser Redaktioin sind diese Wesen DIE EINZIGEN AUTHORISIERTEN Pelzträger – unabhängig davon, wo jene, die das anders sehen und anders machen, ihr Bankkonto haben! © Andres Musolt / pixelio.de |