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Aua499: TASSO bittet die Frösche um ihre Sumpferfahrung

{TS-Kritik}

 

Im tristen Publizisten-Alltag sorgen mindestens die TASSO-Newsletter ab und zu für Heiterkeit. Sofern es die übermäßige Arbeitsbelastung zulässt, werden diese auf Doggennetz auch immer gern kommentiert, um unsere Leser an den Skurrilitäten dieses mächtigen Tierschutzkartells (TASSO, BMT und ?ETN? – vgl. dazu aber Aua441) teilhaben zu lassen.

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Im aktuellen TASSO-Newsletter (noch nicht im TASSO-Newsletter-Archiv; Link auf die Anforderung der Erfahrungsberichte)  werden die Frösche, deren Sumpf trockenzulegen sich die Behörden nun endlich in Betrieb setzen, um ihr Statement zu dieser Ungeheuerlichkeit – die geplante Trockenlegung der Sümpfe – gebeten.

Zumutung: Tierschützer sollen sich an Recht und Gesetz halten!

Wichtig dabei ist es, die angebliche Ungeheuerlichkeit noch einmal exakt zu benennen: Mit ihren jetzt weiträumiger greifenden Maßnahmen der Aufforderung, beim Auslandshundeimport eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Tierschutzgesetz zu verlangen, muten die Behörden Tierschützern doch tatsächlich zu, sich beim Tierschutz ans Tierschutz- und Tierseuchenrecht zu halten.

Darum nämlich geht es!

Der TASSO-Newsletter hebt zu klagen an, weil diese „Handelsgenehmigung jetzt beispielsweise flächendeckend von den Veterinärämtern in Nordrhein-Westfalen gefordert“ werde. Auch in Sachsen-Anhalt greife schon die Unart um sich, von Tierschützer zu verlangen, sich an das Tierschutzgesetz zu halten.

Etwas keck argumentiert der Newsletter weiter, dass die Voraussetzungen für eine Einordnung als gewerblicher Handel weder aus tierseuchen- noch tierschutzrechtlicher Sicht gegeben seien.


Andere juristische Positionen werden schlicht ausgeblendet

Du du du!

Das ist aber eine böse Verzerrung des Status quo in der juristischen Diskussion.

Erstens gibt es ernstzunehmende juristische Stellungnahmen dahingehend, dass diese Einordnung sehr wohl gerechtfertigt ist (vgl. Aua40).

Zweitens hat das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem spektakulären und wegweisenden Urteil letztes Jahr diese Interpretation bekräftigt (vgl. Aua312).

Drittens gibt es zwei weitere wegweisende Gerichtsurteile, welche die Gewerblichkeit bestätigen (vgl. Aua308 und Aua322).

Viertens wird das im aktuellen TASSO-Newsletter auch wieder bemühte so genannte Leandarakis-und-Co-Gutachten von Experten in seiner Relevanz der juristischen Argumentation deshalb gering geschätzt, weil dieses Gutachten in keiner Weise auf die vorliegende Argumentation des VG Schleswig eingeht.

 

Hundehändler sind nicht per se kriminell

Aus Sicht dieser Redaktion tut der TASSO-Newsletter damit das, was aus Lobbyistensicht verständlich, jedoch nach Doggennetz-Meinung nicht ganz redlich ist: Neueinsteigern in dieses komplexe Thema wird vorgegaukelt, die Dinge seien eh schon klar. Andere Informationsquellen und wichtige Urteile werden nicht benannt.

Putzig wird es an solchen Stellen des Newsletter: „Nach der Veröffentlichung des Gutachtens haben uns zahlreiche Anfragen betroffener Tierschutzvereine erreicht. Viele Tierschützer sind empört über die Vorgehensweise der Behörden und sehen sich mit kriminellen Hundehändlern auf eine Stufe gestellt“ (TASSO-Newsletter vom 07.02.2012; Hervorhebung d. Red.).

Das Adjektiv „kriminell“ vor Hundehändler macht die Emotion. Deshalb wird es hier verwendet. Rein juristisch ist ein Hundehändler nicht kriminell, auch wenn die moralischen Wertungen der Tierschützer in diese Richtung tendieren möchten. Und für „kriminelle“ Hundehändler ist weder das Tierschutz- noch das Tierseuchenrecht gedacht. Für diese gibt es noch eine Extraabteilung mit der Überschrift Strafrecht!

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Bitte schätzen Sie diese subtile rhetorische Finte nicht gering! Diese Newsletter-Stelle ist ein wichtiger Anker für die Emotionen, die durch solche Verknüpfungen bei den Tierschützern, die sich doch recht eigentlich als Gottes verlängerten Arm begreifen, geweckt werden sollen.


Massenweise importierende Tierschützer sind Hundehändler!

Keineswegs auch stellen die Behörden in Nordrhein-Westfalen und Sachsen und andernorts Tierschützer mit „kriminellen Hundehändlern“ auf eine Stufe. Sie stellen sie mit Hundehändlern auf eine Stufe. Und genau dort gehören sie auch hin!

Im Übrigen bietet die Empörung derer, die sich nicht an Recht und Gesetz halten, natürlich wieder satirischen Spielraum ohne Ende. Um ein Beispiel aus dem weniger justiziablen Bereich zu bemühen, sind Falschparker selbstverständlich nicht begeistert, wenn Behörden Maßnahmen ergreifen, sie an der nicht regelkonformen Zurücklassung ihrer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu hindern.

 

Nie vergessen!

Und natürlich wird der EIGENTLICHE Punkt im TASSO-Newsletter erneut lieber nicht erwähnt. Aber exakt dieser Punkt ist nach Meinung dieser Redaktion und jener Tierschutzkritiker, welche durch einzelne Bereiche des Tierschutzes einen Zufluss von Random-Source-Animals (vgl. Aua379,  Aua417, Aua458) in die Versuchslabore Europas besorgen, das, worum es in der massiven Gegenwehr schwerpunktmäßig geht:

Wird Tierschutzorganisationen „zugemutet“, sich an Tierschutz- und Tierseuchenrecht zu halten, verbindet sich damit auch automatisch die Pflicht, den Behörden nachzuweisen, wo denn all die Tiere bleiben, die da zu Hunderttausenden aus dem Ausland in die Bundesrepublik geschafft werden. Denn die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung gebietet in § 5 eine entsprechende Buchführungspflicht. 

 

Und bitte: Bisher  konnte noch keine, weder von den großen noch von den kleinen, Tierschutzorganisation plausibel und zweifelsfrei darstellen, wo all die Tiere denn in Deutschland hinkommen, die in diesen unfassbaren Mengen eingeschleppt werden. Ein schönes Beispiel hierzu findet sich in Aua93 oder in meinem CW-Artikel über den ETN. Dort wird berichtet, wie die Tierschützerin Jutta Rössing vier Jahre lang versucht hat, vom ETN in Erfahrung zu bringen, wo (nur) zwei (2!!!) Hunde aus Italien geblieben seien.

 

Böser logischer Widerspruch

Abgesehen von allem anderen bleibt auch der massive logische Widerspruch in der Argumentation der Großen: Auf der einen Seite wird immer wieder beteuert, dass allein „neuter and release“, also das Kastrieren und wieder Freisetzen von Straßenhunden,  als effizienter Tierschutz im Ausland zu gelten hat. 

Bloßes Lippenbekenntnis?

Denn für das vergleichsweise geringe Restquantum an Tieren, die aus bestimmten Gründen dann doch in die Bundesrepublik und andere zentraleuropäische Wohlstandsländer eingeführt werden sollen, dafür bräuchte es doch diesen massiven publizistischen, juristischen und emotionalen Aufwand-Aufstand nicht?

Nachtigall, mach nicht so’n Lärm beim Latschen!