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Aua452: Wege ins Unglück: Schutzvertrag – Ein Gastbeitrag von Marla Elan

 

Marla ist NICHT beim Netzspaziergang. Bei dem, was dort so alles verzapft wird, ist es Glückssache, wenn die Angaben zu Tieren und deren Vorgeschichten stimmen. Homepages werden oft nicht aktualisiert, Patenschaften für tote Hunde beworben, der Gesundheitszustand verschleiert oder dramatisiert oder aus dem Verhalten des Hundes werden laienhaft Rückschlüsse auf sein Vorleben gezogen. Gerüchte werden in Foren zu Wahrheiten, Tatsachen werden zu Gerüchten. Erholung vom Netz ist angesagt, und deshalb lassen wir diesmal nicht von einem Hund nur noch einen Rest übrig, diesmal machen wir Schaschlik aus dem

SCHUTZVERTRAG

Vorkontrolle, Nachkontrolle

So genannte Schutzverträge für Hunde aus dem Tierschutz enthalten immer Klauseln, die mit übergeordnetem Recht kollidieren. So sind die umfangreichen Rechte, die sich Tierschützer „zum Wohle des Tieres“ einräumen, wie z. B. das unangekündigte Betreten der Wohnung zwecks Nachkontrolle, sehr fragwürdig, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Rechtsgut in Deutschland.


Datenschutz

Der Interessent/Übernehmer eines Hundes gibt bereits im Vorfeld reichlich Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse. Meist steckt eine „Wir haben doch nichts zu verbergen!“-Haltung dahinter. Das Verständnis für die Tierschützer, ein Tier nur in gesicherte Verhältnisse abgeben zu wollen, ist groß. Letztendlich muss sich der Halter eines Tierschutzhundes laut Vertrag bei der Tierschutzorga ummelden, wenn er umzieht.

Man könnte wirklich Verständnis für so ein Rundum-Safety-Paket im Interesse des Hundes haben, wenn es die vielen Skandale und den unsagbar fahrlässigen und rücksichtslosen Umgang vieler angeblicher Tierschützer mit den Tieren nicht gäbe. Wann unterschreiben Tierschützer Knebelverträge voller Pflichten und geduldeter Eingriffe in die Privatsphäre?


Schutzgebühr

… ist eine Maßnahme, die einer Sache, die man nicht kostenlos abgeben mag, eine Wertigkeit verleiht. Gleichzeitig dokumentiert der Begriff „Schutzgebühr“, dass kein regulärer Marktpreis erhoben werden soll. Aufwändig gedruckte Kataloge z. B. werden häufig gegen Schutzgebühr abgegeben, um nur wirkliche Interessenten anzusprechen. Eine Schutzgebühr ist – im Gegensatz zur reinen Gebühr, die danach strebt, wenigstens annähernd kostendeckend zu sein – nicht kostendeckend. Sie ist mehr „Schutz“, weniger „Gebühr“. Oft wird die Schutzgebühr – z. B. bei einem Kauf aus dem Katalog – mit dem Kaufpreis verrechnet.

Ob all diese Dinge auch auf Schutzgebühren im Tierschutz zutreffen, kann man nur an den einzelnen Fällen darstellen. Wenn also die Schutzgebühr unter dem aktuellen Marktwert des jeweiligen Hundes liegt (was bei Hunden ohne Papiere so gut wie nie der Fall ist), den Hund vor Missbrauch schützt und mit den Folgekosten, die der Hund vorhersehbar verursacht, verrechnet wird (z. B. für Therapie und Erziehung für wild lebende Hunde, die kein Leben mit Menschen im Haus kannten, Behandlungen und Medikamente für verletzte oder kranke Tiere,…) dann ist es wirklich eine Schutzgebühr.

Umgekehrt sind seitens der Tierschützer umfangreiche Erklärungen, warum die Schutzgebühr für den Hund nicht kostendeckend ist, bereits in dem Begriff enthalten. Ob diese Erklärungen; die sich mit den Kosten, die Hunde im Tierschutz verursachen, befassen, überhaupt Hand und Fuß haben, sei dahin gestellt.


Besitz, Haltung oder atypische Verwahrung?

Ein Eigentümer kann nach Belieben und ohne eine Begründung mit seinem Eigentum verfahren, wie er will. In der überwiegenden Mehrzahl der Schutzverträge im Tierschutz steht der Eigentumsvorbehalt. Wer die „Schutzgebühr“ bezahlt, den Hund hegt, pflegt, füttert, versichert und in die Familie integriert, wird trotzdem nie zum Eigentümer, sondern zum Halter/Besitzer. Viele Unterzeichner derartiger Verträge glauben, dass ihnen keine Wegnahme des Hundes passieren kann, entweder

– weil sie gute Hundebesitzer sind und es deshalb keinen Grund dafür gibt;
– oder weil derartige Verträge, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner dermaßen ungleich verteilen, sowieso hinfällig sind.

Das kann gut gehen, muss aber nicht. Für eine Wegnahme des Hundes, ob man nun Pflegestelle oder Endzuhause ist, kann es genügen, mit den Tierschützern einmal nicht einer Meinung zu sein und das auch laut zu sagen. Dann gibt es mehrere Varianten, was passieren kann. Dies ist keine Spekulation, sondern bereits hundertfach passierte Wirklichkeit:

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Man muss seinen Anspruch auf den Hund in zermürbenden und teuren Gerichtsprozessen durchboxen.  

              
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Man wird unvorbereitet von einem „Rollkommando“ aufgesucht, das auf das Überraschungsmoment und zahlenmäßige Überlegenheit setzt und den Hund sofort mitnimmt.

Dem Rat, Schutzverträge dieser Art zu unterschreiben, weil diese keiner gerichtlichen Prüfung standhalten, kann ich mich deshalb nicht anschließen. Auch unterstützt man dieses unlautere System damit.


Wessen Eigentum?

Eine der vielen ungeklärten Fragen im Tierschutzbereich ist, wem die Hunde wirklich gehören. Manche Hundebesitzer geben ihre ungeliebten Hunde den Tierschützern in die Hand und sind froh, sie los zu sein. Die Tierschützer wiederum sind in diesem Moment froh, denn der Hund ist „gerettet“. Wie oft gibt es keinen Vertrag über einen solchen Vorgang? Die Tierschützer erinnern den Vorbesitzer lieber nicht an sein Recht als Eigentümer, denn dann wird das Tier auf einmal sehr teuer.

Durch die bloße Mitnahme wechselt aber nicht automatisch das Eigentumsrecht. In diesem Fall sind die Tierschützer Halter/Besitzer, aber nicht Eigentümer, solange sie nicht dokumentieren können, dass der Hundebesitzer das Eigentum an seinem Hund aufgegeben und ihnen übertragen hat. An dieser Stelle sei an den „Bulettenprozess“ erinnert, wo das Aufessen oder Mitnehmen von Essensresten auf einem Buffet zur Kündigung des betreffenden Mitarbeiters führte.

Ähnlich ist es bei den Auslandshunden. Durch das Einsammeln von Streunern und deren Transport nach Deutschland ändert sich nichts am Eigentum. Es ist unwahrscheinlich, dass etwas, was man einfach mitnimmt, einem dadurch auch gehört. Im Gegenteil, man könnte hier sogar von Diebstahl sprechen; bei Menschen würde das „Entführung“ heißen.

In aller Regel gehören Streuner und Tierheiminsassen im Ausland der zuständigen Gemeinde. Wenn die Besitzer von Tierschutzhunden durch Fürsorge, Pflege, Übernahme aller Kosten und der gesamten Verantwortung nicht zum Eigentümer des geliebten Hundes werden, warum sollten dann Tierschützer durch Mitnahme, Impfung und Kastration zu Eigentümern werden? Hier besteht dringend Klärungsbedarf!

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(Grundgesetz; Die Grundrechte, dort Art. 14, Abs. 2)

Eigentum ist mit dem Recht verbunden, mit selbigem zu verfahren, wie es dem Eigentümer beliebt, ohne dass dieser sich rechtfertigen müsste. Als Eigentümer hat man aber auch Pflichten. Wir leben nicht mehr im Feudalismus.

Welchen Pflichten kommt eine Tierschutzorganisation nach, wenn sie einen Hund vermittelt und die Schutzgebühr kassiert hat und dessen Eigentümerin bleibt? Gibt es im Schutzvertrag auch nur einen einzigen Paragrafen, der Pflichten und Aufgaben der Tierschutzorga gegenüber ihrem Eigentum festlegt? Verpflichtet sich die Tierschutzorga in irgendeiner Weise, für das weitere Wohlergehen ihres Eigentums einen Beitrag zu leisten? Die einzige „Pflicht“ der Tierschützer ist, den Hund wieder zurückzunehmen, wenn er nicht an seinem Platz bleiben kann. Doch auch hier darf der abgebende Halter die „Zwischenlagerung“ (z. B. Tierpension) bezahlen, bekommt keine Kosten oder die Schutzgebühr zurückerstattet und hat darüber hinaus aufgrund mangelnder Transparenz tierschützerischen Handeln keine Gewähr, dass der abgegebene Hund gut behandelt und vermittelt wird.

Noch schlimmer ist natürlich die abrupte Wegnahme des Hundes durch ein Rollkommando, falls man persönliche Differenzen mit den Tierschützern hatte.

Der Inhalt der meisten Schutzverträge sowie die gelebte Wirklichkeit vieler Pflege- und Endstellen machen klar, dass sich Tierschutzorganisationen mit solchen Schutzverträgen die Rechte sichern wollen, die mit dem Eigentum verbunden sind, die Pflichten aber konsequent meiden. Mit Tierschutz hat solches Handeln gar nichts zu tun.


Tierschutz

Eine eindeutige Kollision mit höherwertigem Recht stellt auch der Erlaubnisvorbehalt in Schutz- und Pflegeverträgen dar, wenn es um medizinische Behandlungen oder Euthanasie des Hundes geht. Nimmt man die Klauseln ernst, so darf ein Tier im Notfall nur mit dem Einverständnis der Tierschützer (in diesem Metier ist die Schriftform für diese Erlaubnis anzuraten!) ärztlich behandelt oder getötet werden. Das kann längere Qualen des Tieres zur Folge haben, wenn man die Tierschützer nicht unverzüglich erreicht und diese nicht umgehend eine Erlaubnis faxen können. Wie sich ein Tierarzt, der gerade einen Qualen leidenden Hund auf dem Tisch hat, zu solcherlei Unfug verhält, steht noch auf einem anderen Blatt.

Auch der vertraglichen Pflicht, bei Krankheit des Tieres einen Tierarzt oder Tierheilpraktiker aufzusuchen, ist schwer nachzukommen. „Krankheit“ ist nicht näher definiert und der Hundehalter kann bereits vertragsbrüchig werden, wenn die Augenentzündung mit den Augentropfen aus der Hausapotheke und der Durchfall mit Haferbrei kuriert werden.

FAZIT

Derlei Schutzverträge sind unmöglich zu erfüllen, die Vertragsbrüchigkeit wird schon von Anfang an in Kauf genommen. Ein solcher Vertrag kommt unter ungeklärten Eigentumsverhältnissen zustande und ist zudem sittenwidrig durch die Kollisionen mit höheren Rechtsgütern sowie der ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten. Verträge, die in ihren Rechtsfolgen für einen Unterzeichner nicht zu durchschauen sind, sind ohnehin gegenstandslos.

Bei derart dicht zusammen gedrängtem Unfug ist ernsthaft die Frage zu stellen, wer mit welchem Wissen und zu welchem Zweck solche Verträge ersonnen hat. Menschen mit sittenwidrigen Verträgen zu drangsalieren hat noch keinem Tier geholfen!

 

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