Aua429: Gefahrhundegesetz: Verwaltungsgericht Schleswig im Zentrum unserer Gebete

{TS-Kritik}

 

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im schönen Schleswig rückt immer mehr in das Zentrum der Gebete wacher Tier- und Hundefreunde. Zum einen liegt derzeit ja das Schicksal der unter dem Etikett Tierschutz auftretenden Tierhändler in den Händen bzw. auf dem Tisch des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Aua375).

Aktuell hat das geliebte VG Schleswig schon wieder eine spektakuläre Entscheidung getroffen: Es hält nämlich Teile des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für verfassungswidrig.  Deshalb auch hat es ein anstehendes Klageverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit weiterverwiesen.

Die vollständige Pressemitteilung dazu lautet:

              

VG Schleswig :

Teile des Gefahrhundegesetzes verfassungswidrig?

Erscheinungsdatum:
14.12.2011


Das Verwaltungsgericht Schleswig hält Teile des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für verfassungswidrig und hat dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die zuständige Ordnungsbehörde einen Schäferhund, nachdem er einen anderen Hund gebissen hatte, als gefährlich eingestuft und dem Besitzer aufgegeben, den Hund ständig anzuleinen. An dieser Entscheidung hielt die Behörde auch fest, nach dem in einem tierpsychologischen Gutachten festgestellt worden war, dass vom betreffenden Hund kein erhöhtes Gefahrenpotential ausgehe. Die gesetzliche Wertung, wonach Hunde als gefährlich gelten, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, sei auch durch ein Gutachten nicht widerlegbar.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hält die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein) für mit der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung nicht vereinbar. Sie verstoße sowohl gegen die auch als schleswig-holsteinisches Recht geltenden Grundrechte aus Artikel 1 (Menschenwürde) und 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes als auch gegen das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz sei in seiner jetzigen engen Form nicht geeignet, seinen Zweck, den Schutz vor „gefährlichen“ Hunden, zu erfüllen. Nicht jeder Hundebiss lasse ohne weiteres auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Hundes schließen, sondern stelle insoweit nur ein Indiz dar. Es müsse – die im Gesetz nicht vorgesehene – Möglichkeit einer weiteren Überprüfung bestehen, ob ein Hund tatsächlich gefährlich sei, etwa durch einen Wesenstest. Das Gesetz in seiner jetzigen Form führe dazu, dass – etwa durch einen tatsächlich nicht gebotenen Leinenzwang – sowohl in grundrechtlich geschützte Positionen der Hundebesitzer eingegriffen als auch gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Überdies verstoße das Gesetz insoweit gegen den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 07.11.2011 das zugrundeliegende Klagegefahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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