Aua230: Auslandstierschutz: Miet-/Leihwagen als Indikator illegaler Trapos

{TS-Kritik}

 

Die spätestens seit Karlsruhe bei DN eingehende Flut an Hinweisen, Zuschriften und Fragen zeigt, dass sich die Szene nun aktiv mit der Terminologie, Rechtslage und Evidenz der Transportthematik auseinandersetzt. Noch gehen so sperrige Bezeichnungen wie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zäh über die Tastatur. Die Unterscheidung zwischen europäischem und nationalem Recht macht begründet Schwierigkeiten. Das wird auch nicht besser dadurch, dass Österreich recht eigenartige Sonderwege geht, deren besonderen Auflagen von den verantwortlichen Tierschützern dann auch noch gern überlesen werden (z. B. hinsichtlich der Einfuhr von Welpen). Die verschiedenen Wertigkeiten von Tierseuchenrecht (Priorität) gegenüber Tierschutzgesetz müssen erst erfasst werden. Die besondere Stellung der einzelnen Veterinärämter mit ihren weit reichenden Entscheidungsbefugnissen ist auch nicht gleich zu verstehen.

Insbesondere die Rechtslage ist hoch kompliziert und für den Laien schwer zu durchschauen. Zu einzelnen Aspekten wie etwa dem Status der Gewerblichkeit von Tierschutzorganisationen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen (vgl. dazu auch Aua40, Aua312, Aua322, Aua326 ). Schon vor dem bis dato nocht nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig galt die  Marschrichtung des Bundesministeriums, die diesen Status zunächst einmal auf Gewerblichkeit festgeschrieben hatte (vgl. das entscheidende Schreiben des BMELV/Dr. Patric Huselstein auf Zergportal).

Die Leserkontakte zeigen aber auch, wo Erkenntnisprozesse ablaufen. Aus aktuellem Anlass sei deshalb hier ein Indikator noch einmal deutlich herausgehoben:

Immer wenn Miet- bzw. Leihwagen zum Einsatz kommen, ist das ein unzweifelhafter Indikator dafür, dass es sich um illegale Transporte handelt, weil die Fahrzeuge, welche für die Tiertransporte eingesetzt werden, von den Veterinärämtern genehmigt werden müssen.

Zwar gilt die Pflicht zur Transportfahrzeugzulassung nur für so genannte „lange Beförderungen“ von mehr als acht Stunden, aber die Mehrzahl der von Tierschützern durchgeführten Tiertransporte aus dem europäischen Ausland fällt naturgemäß in diese Rubrik. Auch unter acht Stunden (ab 65 km Entfernung) sind der Befähigungsnachweis und die Zulassung als Transportunernehmer Typ 1 notwendig (Quelle).

Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in der EU-Verordnung 1/2005, Artikel 7 (1) und Artikel 18.

Zu welchen verheerenden Ergebnissen es führt, wenn selbst Teile der Transportlogistik diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zeigt u. a. der Fall Hundehilfe Hundeherzen e. V. (vgl. Aua179). Und auch beim Galgos.at-Transport kam ein Leihfahrzeug zum Einsatz, das nach Auskunft des Fahrzeugherstellers überhaupt nicht für Tiertransporte geeignet ist (auch wenn sich die Verantwortlichen auf das Plazet des Autovermieters berufen, das hier einfach keine Substanz hat).

 

Also Pflegestellen, Helfer, Adoptanten aufgepasst:
Werden die Tiere aus einem Miet-/Leihwagen entladen, können Sie davon ausgehen, dass es sich um einen illegalen Transport handelt! Am besten rufen Sie dann gleich die Polizei, aber ohne dass die Retter das mitbekommen!