Aua117: Zwei wichtige Gerichtsurteile sagen die Wahrheit.de

{TS-/DS-Kritik}


Zwei wichtige Gerichtsurteile sind gefallen. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier. Das Besondere an den beiden räkelt sich in den richterlichen Bewertungen, die damit einhergehen. Das Brisante an diesen liegt in der guten Übertragbarkeit auf andere und besonders heikle Vereinskonglomerate.

Ein Standardargument jener Vereine, die Transparenz kategorisch verweigern und damit selbst aktiv Zweifel an ihrer Seriosität aufkommen lassen, ist der Hinweis auf die Prüfungen des Finanzamtes. Mit quälender Stereotypie wird behauptet, Finanzamtsprüfungen hätten diesbezüglich eine Aussagekraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier jedoch dokumentiert nun auch von richterlicher Seite, dass die Gemeinnützigkeitsprüfung des Finanzamtes keinesfalls als Nachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder im Spenderinteresse zu werten ist!

Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wurde jetzt durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigt. Darüber berichtet die ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz hier.

Detailliert bespricht Stefan Loipfinger auf CharityWatch.de diese wegweisenden richterlichen Bewertungen.

Weitere Meldungen dazu hier!

Des Weiteren spricht sich das Oberverwaltungsgericht in aller Klarheit über Organisationen aus, die den größten Teil der eingehenden Spendengelder nicht für die Tiere, sondern für die Begleichung der Kosten aus Fundraising-Maßnahmen verwenden. Auch hierzu der höchst interessante Beitrag Die Wahrheit über Fundraising.

Nicht nur bei Tierschutzvereinen, bei allen gemeinnützigen Vereinen kann übrigens exakt dieses unter Umständen unangemessene Verhältnis zwischen Spendeneinnahmen und Ausgaben für konkrete Projekte, die sogenannte „Projektquote“, der Grund dafür sein, keinen Einblick in die Finanzzahlen eines Vereins zu gewähren. Das Finanzamt selbst akzeptiert es, wenn nur 50 Prozent aller eingegangen Spenden für die satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden.

Welchem Spender reicht das?