Aua377: Gewerbsmäßigkeit: In Nordrhein-Westfalen gilt Schleswig

{TS-Kritik}

 

Als in Aua375 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein bezüglich der Gewerbsmäßigkeit der Tierimporte durch Tierschutzorganisationen vermeldet wurde, tröstete der Artikel zum Schluss mit „good news“.

Diese Tröstung erreicht die Kritiker des endlosen Tierimports aus dem bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen.  Initiiert durch die Anfrage einer Tierschützerin über Tierschutzverteiler (vgl. Aua357), richtete die Redaktion eine neuerliche Presseanfrage an das Landesamt für Natur-, Umwelt-und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – Lanuv – zur geltenden Handhabung der einschlägigen Bestimmungen.

Die ausführliche Presseantwort von Dr. Marita Langewische überrascht. Als besonderen Service bietet die Redaktion den Doggennetz-Lesern nachstehend den vollständigen Abdruck der sehr ausführlichen und in ihrer Klarheit nicht zu kritisierenden Stellungnahme.

Den entsprechenden Artikel innerhalb der CharityWatch.de-Serie Illegale Tierimporte finden Sie hier.

 

Quintessenz

In Nordrhein-Westfalen kommen all diejenigen Verordnungen, Bestimmungen und Genehmigungen zur Durchsetzung, wie sie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein gelistet wurden:

–> Die Einfuhren SIND gewerbsmäßig.
–> Es bedarf der Genehmigung nach § 11 1 3b TierSchG sowie
–> der Registriernummer nach § 4 Binnenmarkt-
      Tierseuchenschutzverordnung

–> zuzüglich der Buchführungspflicht nach § 5 eben dort.
–> Traces ist Pflicht!

Die rundverschickten Verfügungen der Ministerien an die Veterinärbehörden sind nicht öffentlich. Deshalb ist es ein besonderer Service für Doggennetz-Leser, die auf Presseanfrage erhaltene Auskunft des Lanuv NRW dazu hier dezidiert nachlesen zu können:

              

Tierschutz / Tierseuchen

Hundehandel

8.84-01.09-80.03

 

[…] 

Grundsätzlich handelt es sich nicht um neue rechtliche Bestimmungen, sondern vielmehr um die Einhaltung der bereits bestehenden tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei dem Verbringen (im Falle europäischer Mitgliedstaaten) oder der Einfuhr von Tieren (im Falle von gelisteten oder nicht gelisteten Drittländern). Diese wurden den Kreisordnungsbehörden mit Verfügung des LANUV vom 24.05.2011 erneut dargelegt.

 

Die tierseuchen- und tierschutzrechtlichen gesetzlichen Grundlagen sind:

 

  • Verordnung (EG) Nr. 998/2003
  • Verordnung (EG) Nr. 2004/595
  • Verordnung (EG) Nr. 206/2010
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  • Richtlinie 92/65/EG
  • Richtlinie 90/425/EWG
  • Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

 

Die Richtlinien und Verordnung können Sie sich unter https://eur-lex.europa.eu/de/index.htm herunterladen.

 

Nachfolgend möchte ich Ihnen nochmals die rechtliche Einordnung – sowohl tierseuchen- als auch tierschutzrechtlich – kurz erläutern.

 

Tierseuchenrechtliche Einordnung

In den meisten Fällen werden die Hunde von Tierschutzvereinen als „Hunde im Reiseverkehr“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verbracht. Die Intention der Verordnung war, das der Besitzer/die Besitzerin eines Tieres mit seinem / ihrem Tier  erleichterte Bedingungen im Reiseverkehr hat. In der Regel handelt es sich um Urlaubsreisende mit ihren Hunden. Für bestimmte Ausnahmefälle (Krankheit etc.) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch eine Betreuungsperson das Tier begleiten kann. Ziel ist es hier jedoch, das Tier seinem Besitzer zurückzugeben. Entscheidend für die Frage, ob die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 anzuwenden sind, ist also, ob bei der Verbringung ein Tier transportiert wird, das dazu bestimmt ist, an einen anderen Besitzer abgegeben oder verkauft zu werden. Liegt ein Besitzerwechsel vor, so gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel; auch wenn weniger als 5 Tiere verbracht werden.

Folgerichtig ergibt sich daraus, dass die Tiere, die durch Tierschutzorganisationen verbracht werden, den Regelungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen. Die Tierschutzvereine handeln dabei auch unabhängig vom Status einer Gemeinnützigkeit gewerbsmäßig. Der Begriff „gewerbsmäßig“ erfasst dabei alle Tätigkeiten, die einer gewerblichen Handlung ähnlich sind, den Status eines Gewerbes jedoch nicht erfüllen.

Aus diesen Gründen müssen alle Tierschutzvereine, die Tiere gewerbsmäßig innergemeinschaftlich verbringen oder einführen wollen, diese Tätigkeit nach § 4 BmTierSSchV anzeigen.

Über die Tätigkeit ist nach § 5 BmTierSSchV Buch zu führen.

Beim innergemeinschaftlichen Verbringen und der Einfuhr aus gelisteten Drittstaaten sind alle Tiere vor dem Transport durch einen beauftragten Tierarzt klinisch zu untersuchen und von diesem ist zu bestätigen, dass die Tiere frei von sichtbaren Krankheitserscheinungen und transportfähig sind. Für das innergemeinschaftliche Verbringen ist das Muster der Veterinärbescheinigung nach Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG und für die Einfuhr das Muster der Verordnung (EG) Nr. 2004/595 zu verwenden. Alle Tiere müssen über einen Heimtierausweis oder vergleichbares Dokument und eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Tiere, die aus Ländern, die zwar in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 206/2010, nicht aber in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannt sind, müssen einen Nachweis über die Ausbildung von Antikörpern gegen die Tollwut vorlegen. Dies erfolgt durch eine Titrierung.

Jeder Transport von Tieren ist nach Richtlinie 90/425/EWG am Tag der Ausstellung der Bescheinigung über den Gesundheitsstatus bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern an der Grenzkontrollstelle über das TRACES-System zu melden.

In diesem Zusammenhang ist das Verbringen von Tieren aus nicht in den Verordnungen (EG) Nr. 998/2003 und Nr. 206/2010 gelisteten Drittländern verboten.

 

Tierschutzrechtliche Bewertung

Aus den zuvor genannten Gründen ist der Transport von Tieren durch die Tierschutzorganisationen auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht als gewerbsmäßig anzusehen. Daher darf diese Tätigkeit nur durchgeführt werden, wenn der Verein eine gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b Tierschutzgesetz (TierSchG) besitzt. Diese Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Verein die Tiere nur vermittelt.

Darüber hinaus muss der Verein oder die Person, die den Transport durchführen, eine Zulassung als Transportunternehmen nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 besitzen.

Nach aktueller Rechtssprechung (Grundsatzurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes, Az. 1 A 31/10 vom 17.08.2011 und Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.09.2011, 2 L 760/11.KO) ist nun eine Gewerbsmäßigkeit auch für solche Vereine zu unterstellen, die gemeinnützig arbeiten und die Tiere mit Schutzgebühr vermitteln. Dieses wurde bislang durch die Tierschutzvereine negiert und als Grund dafür angesehen, um die o.g. Regelungen nicht anwenden zu müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit zufriedenstellend beantworten und verbleibe

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. Langewische

Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW
Dr. Marita Langewische
Fachtierärztin für Öffentliches Veterinärwesen
Abteilung 8

Fachbereichsleiterin Fachbereich 84 (Tierschutz)

Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Telefon: 02361/305-3244
Telefax: 02361/305-3439
PC-Fax: 02361/305-5-3244
E-Mail: marita.langewische@lanuv.nrw.de
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