Aua326: Warum soll das Tierschutzgesetz für Tierschützer nicht gelten?

{TS-Kritik}

 

Die mächtige Welle mit Änderungspotenzial, welche aktuell von deutschen Gerichten ausgehend gegen den Status quo des Auslandstierschutzes brandet, wurde in Aua308, Aua312 und Aua322 portionsgerecht abgemessen.

Mein jüngster CharityWatch.de-Artikel Drei wichtige Urteile bestätigen die Gewerbsmäßigkeit bespricht alle drei Urteile und die von ihnen inkludierten Besonderheiten detailliert.

Besonders im Hinblick auf die Feststellungsklage einer großen deutschen Tierschutzorganisation beim Verwaltungsgericht Schleswig ist ein Aspekt von ganz besonderer Bedeutung, der im CW-Artikel im Absatz CW-Meinung steckt:

Welchen Beleg zum moralischen Status quo des deutschen Auslandstierschutzes erstellt die Initiative eines Tierschutzvereins, der von einem deutschen Gericht begehrt feststellen zu lassen, dass für den Tierschutz insgesamt die Gesetze nicht gelten sollen, die zum Schutze von Tieren (und Menschen) im demokratischen Konsens national und europaweit mühsam erarbeitet wurden?

Nach Doggennetz-Meinung legt allein dieses Ansinnen und die Initiative dieser Feststellungsklage beredtes Zeugnis davon ab, welchen Grad an Perversion und Korruption der karitative Tierschutz in seinem Auslandsengagement zu Beginn des 21. Jahrhunderts erreicht hat. Die Umkehrung aller Werte: Tierschützer begehren, dass für ihr Tun die Gesetze zum Schutz der Tiere nicht gelten sollen!

Und so wird die Justiz zum Retter der Tiere vor den Tierschützern. Die Justiz muss die Praktiker der „guten Tat“ in einem Urteil dazu verpflichten, sich an Tierschutz- und Tierseuchenrecht zu halten.