Aua1444: Hinter den DN-Kulissen (45): Anwalt der Dobermann Nothilfe schickt seine Weihnachtsmann-Wunschliste an die DN-Redaktion

 

{TS-Kritik; satirisch abgerutscht}

[07.11.2014]

 

Ja, ja, Weihnachten … vor der Tür … und so. DN zählt lieber nicht die Tage bis zum mehr oder minder frohen Fest; das geht doch nur wieder schief.

In der Hektik kann es schon einmal passieren, dass ein themenfremder Rechtsanwalt versehentlich statt einer formgerechten und damit allein rechtswirksamen Abmahnung seine Weihnachtsmann-Wunschliste verschickt. So geschehen vom Rechtsanwalt des Warnliste-Vereins Dobermann-Nothilfe (vgl. dazu Aua1431 und die Linkliste dort sowie am Ende von diesem Text).

Zwar möchte mancher DN-Leser meinen, wenigstens einer der gewerbsmäßigen Hundehändler-Vereine werde sich die Blamage à la Aua981 / Aua1250 / Aua1262 / Aua1319 / Aua1379 / Aua1394 oder Aua1405 ersparen, aber das setzte natürlich voraus, von den Texten Kenntnis zu nehmen. Das jedoch lassen die Massen an deportierten Auslandshunden, welche durch die Dobermann Nothilfe e. V. nach Deutschland verbracht werden (vgl. dazu auch den Anhang Aua1431), vermutlich schon rein zeitlich nicht zu. Und wenn man dann noch seine Pflegestellen mit der Polizei bedrängen lassen muss …

Also: the same procedure:

              

Sehr geehrter Herr Dobermann-Nothilfe-Rechtsanwalt,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 31. Oktober 2014, das mich per Einschreiben-Rückschein am 3. November 2014 erreichte.

Es mag Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, aber – mutmaßlich versehentlich? – haben Sie mir Ihre Wunschliste an den Weihnachtsmann zugeschickt. Wie ich das gemerkt habe? Nun eine formgerechte und damit allein rechtswirksame Abmahnung muss bestimmte Merkmale aufweisen, die Ihrem Schreiben aber samt und sonders fehlen. Dazu gehört etwa auch, dass die Textstellen, welche inkriminiert werden sollen, an sich und dazu noch mit exakter Quellenangabe zu benennen sind. Wissen Sie, ich habe insgesamt schon zwölf Artikel über Ihre Mandantin geschrieben. Und es ist mir nach allgemein herrschender juristischer Auffassung nicht zuzumuten, selbst herauszusuchen, auf welche Artikel sich denn bitte das Kümen und Klagen Ihrer Mandantin bezieht.

Ganz offensichtlich war die Fehladressierung Ihres Schreibens an die DN-Redaktion dann aber durch die Tatsache beflügelt, dass sich alle Begehren Ihrer Mandantin durchgehend auf andere Personen oder etwa sogar den Gesetzgeber beziehen. Ich wage hier einmal den Terminus technicus Aktivilegitimierung?

Da ich Ihnen nicht unterstellen möchte, Ihre juristischen Kompetenzen dahingehend zu überschätzen, geltende gesetzliche Definitionen durch Abmahnung an die DN-Redaktion außer Kraft setzen zu können, muss ich annehmen: Sie haben in Wahrheit den Weihnachtsmann gemeint?

  

              

 

Mist! Falschen Briefkasten erwischt! Der Rechtsanwalt der Dobermann Nothilfe hat seinen Weihnachtsmann-Wunschzettel versehentlich an die DN-Redaktion geschickt!
Foto: M. Großmann / pixelio.de

 

              

Dobermann Nothilfe e. V. ist gewerbsmäßiger Hundehändler

Natürlich besorgt es sowohl die DN-Redaktion wie auch vielleicht potenzielle End-Abnehmer des gewerbsmäßigen Hundehandels Ihrer Mandantin, dass Sie und sie offensichtlich nicht wissen, dass der Gesetzgeber selbst Ihr/ihr Handeln und Treiben als gewerbsmäßig definiert. Für das, was Ihre Mandantin da treibt, braucht sie nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 spätestens seit dem 1. August 2014 eine spezielle Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde. Und Sie kommen nie drauf, wie die heißt: „Gewerbsmäßiges Handeln mit Wirbeltieren“. Damit Ihre Mandantin wenigstens mal gucken kann, wie so etwas aussieht, folgen Sie bitte diesem Link!

Wenn Sie und Ihre Mandantin wenigstens einmal lesen möchten, welche Voraussetzungen Tierschutzvereine, welche Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen wollen, erfüllen müssen, folgen Sie gern diesem Link!

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von nicht unwichtigen Gerichtsurteilen, die ebenfalls behaupten, dass es sich bei solchen Tätigkeiten wie die Ihrer Mandantin um gewerbsmäßigen Hundehandel handelt. Da hätten wir etwa ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (hier).

Aber wenn weder Sie als Rechtsanwalt noch Ihre Mandantin wissen, dass diese Tätigkeit vom Gesetzgeber als gewerbsmäßiges Handeln definiert wird, müssen wir alle uns dann Sorgen machen? Etwa die, dass Ihre Mandantin die für diesen gewerbsmäßigen Handel notwendige Genehmigung der Veterinärbehörde gar nicht hat?

Sie sehen mich in den Anfangsstadien von Verzweiflung! Denn das,was Ihre Mandantin auf der Webseite des Vereins veröffentlicht, würde ich jetzt eher wieder als Irreführung bezeichnen, denn DAS ist genau NICHT die Genehmigung, die Ihre Mandantin benötigt bzw. die für den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren relevant ist!

              


Bildzitat Screenshot der Webseite der Dobermann Nothilfe e. V. Vielleicht werden wir es nie mehr erfahren, aber interessant wäre schon, wie der Rechtsanwalt des Vereins so etwas bezeichnet? Nach Meinung dieser Redaktion ist das eine Irreführung des Seitenbesuchers, der sicherlich nicht weiß, dass die hier angegebene Genehmigung nicht die Genehmigung ist, welche der Verein seit dem 1. August 2014 für die Verbringungen von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland, also für den gewerbsmäßigen Hundehandel, benötigt.

 

              

Dobermann Nothilfe steht seit Jahren auf der CW-Warnliste

Nicht nur möchte Ihre Mandantin nicht das genannt werden, was der Gesetzgeber sie heißt, nein, jetzt bockt sie nach vielen Jahren auch gegen die schon 2011 geschaffene Tatsache, auf der Warnliste des Verbraucherschutzportals CharityWatch.de zu stehen. In einem (freilich von mir) verfassten Artikel dort heißt es:

Der Verein Dobermann Nothilfe e. V. platziert sich mit seinem intransparenten Verhalten und den von ihm nicht aufgeklärten Widersprüchen zum Transport Anfang Oktober 2011 selbst auf der CW-Warnliste. Ergänzende Merkmale wie die zwar legale, der ursprünglichen Absicht des Vereinsrechts jedoch widerstreitende Fördermitgliedschaft und die nicht zu verifizierenden Personalien im Vorstand runden das Bild ab.

(CharityWatch.de: „Tiertransport voller Widersprüche“, 07.11.2011; Hervorhebg. d. DN-Red.)

Warnlisten-Vereine auf CW sind darüber hinaus in der Übersicht etwa auch an dem roten Ausrufungszeichen zu erkennen:

              

 

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot der Übersichtsliste der Vereine auf CharityWatch.de. Wo bitte muss man Jura studiert haben, um zu der Auffassung zu gelangen, ein Verein könne drei Jahre lang unwidersprochen hinnehmen, aufgrund bestehender Intransparenzen auf einer Warnliste zu stehen, um dann eines Tages von Dritten Unterlassung zu fordern, die diese Positionierung auf der Warnliste zitieren?

 

              

Wenn Ihre Mandantin aber kein Warnlisten-Verein sein möchte, würde ich vorschlagen, Sie hätte sich schon 2011 mit diesem Anliegen an den Herausgeber von CharityWatch.de gewandt. Drei Jahre danach ist ein bisschen … spät? Und ganz bestimmt ist die DN-Redaktion der falsche Ansprechpartner, denn für die Veröffentlichungen auf CW verantwortlich ist Stefan Loipfinger.

Aber vielleicht kann ja der Weihnachtsmann hier noch etwas richten! Versuch macht kluch.

 

„Katastrophale Transportbedingungen – ungesicherte Übergabe“

Ihr Vertrauen in den Weihnachtsmann ist irgendwie anrührend! Meinen Sie wirklich, der kann grundlegende und rechtlich abgesicherte Arbeitsweisen von Journalisten/Bloggern außer Kraft setzen? In Aua1427 (so etwas nennt man zum Beispiel eine „Quellenangabe“!) hat die DN-Redaktion OHNE NENNUNG des Vereins Dobermann Nothilfe deren Pflegestelle zitiert. Die Pflegestelle selbst sprach hinsichtlich der Tätigkeiten Ihrer Mandantin bei der Verbringungen von Auslandshunden nach Deutschland im vorliegenden Fall von „katastrophalen Transportbedingungen“ und einer „ungesicherten Übergabe“ des Hundes. Und jetzt wollen wir uns mal nicht die Augen reiben: DIESE Kritik an den Methoden von Dobermann Nothilfe ist ja nun nicht neu!

Es mag Sie oder Ihre Mandantin verstören, aber so geht Berichterstattung in Ländern mit Presserfreiheit nun einmal. Da wird der eine zitiert und dem anderen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Und Ihre Mandantin hat mit einer ausführlichen Presseanfrage und ausdrücklich VOR der ersten Namensnennung im Kontext mit dem Duisburg-Fall von DN Gelegenheit bekommen, zu den Vorwürfen wie oben – „katastrophale Transportbedingungen“, „ungesicherte Übergabe“ – Stellung zu nehmen. Sie tat es nicht.

 

Suche ich jetzt nicht raus: „mieser Hundehändler“

Weihnachten hin, Adventszeit her, ich suche jetzt nicht noch stundenlang in meinen Artikeln herum, wo die Etikettierung „mieser Hundehändler“ erfolgt sein soll, da Sie es ja nicht für nötig befinden, die von Ihnen inkriminierten Äußerungen mit Quellenangabe zu versehen. Aber ich bin zu 100 % sicher, dass auch diese Äußerung ein Zitat der Pflegestelle Ihrer Mandantin war. Nach fünf von dieser Redaktion gewonnenen Presserechtsprozessen, teilweise bis vor Oberlandesgerichte, glauben Sie doch nicht einmal unter dem Weihnachtsbaum daran, dass DN sich zu solchen Entgleisungen hinreißen lässt?

 

Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe sind „strafbewehrt“

Wenn ein Rechtsanwalt eine Abmahnung schreibt, dann sollte er auch „Abmahnung“ als Betreff angeben. Wenn ein Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe verhäkeln möchte, dann sollte er die Unterlassungserklärung auch als das bezeichnen, was sie ist: nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Sie sehen, bei Ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 KANN es sich nur um die Wunschliste an den Weihnachtsmann handeln, denn sicherlich möchten Sie kein Gerichtsverfahren auf einer Abmahnung errichten, die schon primitiven formalen Kriterien nicht genügt? Im einstweiligen Verfügungsverfahren etwa, das für diesen Fall ohnehin kaum mehr in Frage kommen dürfte, bleibt Ihre Mandantin sonst gemäß dieses Urteils (LG Köln 28 O 103/14) womöglich auf den Kosten sitzen? Und das kann ja nicht einmal der Weihnachtsmann wollen!

 

Zug um Zug: Hier der DN-Wunschzettel

Aber da Sie mir jetzt soo viel Vertrauen geschenkt und Ihre intimsten, wenn auch derb unrealistischen Wünsche anvertraut haben, möchte ich nicht hintanstehen. Obwohl in den oben genannten Artikeln schon ad nauseam zum Ausdruck gebracht, wiederhole ich gern und stecke Ihnen vertraulich meinen Wunschzettel zu:

 

Lieber Weihnachtsmann!

Bitte mach, dass nicht jeder Hampelpampel-Tierschutzverein ohne vorherige Lektüre oben genannter Artikel blind irgendeinen Anwalt, der sich mit Presserecht gar nicht auskennt, gegen diese Redaktion ins Feld schickt und damit womöglich auch noch das Geld der Tiere verdödelt. Füge bitte, dass sich abmahnende Rechtsanwälte zu den formalen und sonstigen Anforderungen von juristisch wirksamen Abmahnungen kundig machen.

Vielleicht kannst du ihnen erklären, was „Quellenangaben“ sind, und dass inkriminierte Äußerungen in Gänze und unter Angabe der Quelle zu zitieren sind und dass man am besten für jedwelches Begehr auch noch eine klitzekleine Rechtsgrundlage benennt.

Erkläre ihnen noch einmal den Rechtsgrundsatz der Aktivlegitimation und dass sie von DN nicht Unterlassungen fordern können, für welche die DN-Redaktion gar nicht zuständig ist (z. B. die Definition des Gesetzgebers, dass die Verbringung von Tieren aus dem Ausland unter dem Etikett des Tierschutzes gewerbsmäßiger Hundehandel ist, oder auch die Platzierung auf einer Warnliste oder auch die zitierten Äußerungen Dritter über einen Verein).

Oder mach einfach, dass Schuster bei ihren Leisten und Fachanwälte für Dingsbums-Recht in ihrem Fachgebiet verbleiben und sich nicht Mandate anhexen, denen sie ganz offensichtlich nicht gewachsen sind.

Dankööö!

Deine (du weißt schon!)

 

So, lieber Dobermann-Nothilfe-Anwalt, ich wäre jetzt so weit durch. Gern höre ich wieder von Ihnen. Ihre angefügte Liquidation, für die ich leider überhaupt keine Verwendung habe, werde ich Ihnen mit kurzem Anschreiben zu meiner Entlastung zurückreichen.

Vielleicht möchten Sie das Gespräch mit Ihrer Mandantin noch dahingehend nutzen, neuerlich auf die Presseanfrage der DN-Redaktion an Frau Simone Hammer-Lippert als erste Vorsitzende des Vereins vom 20. Oktober 2014 hinzuweisen? Sollte da jetzt nichts mehr kommen, gibt es dann auch noch einen DN-Artikel in der beliebten Rubrik <Pav – Presseauskunft verweigert> auf dieser Seite.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karin Burger
www.doggennetz.de – der tierschutzkritische Blog

 

              

 

Einer von diesen Jungs muss es jetzt halt reißen – für die Dobermann Nothilfe? Wer immer für die exotischen Wünsche von Frau Simone Hammer-Lippert zuständig ist, wie sie im genannten Anwaltsschreiben gelistet werden, diese Redaktion ist es nicht!
Foto: Rudolpho Duba / pixelio.de

 

 

Weitere Artikel der DN-Serie über Dobermann Nothilfe:

CharityWatch.de-Artikel / Aua316 / Aua340 / Aua341 / Aua369 / Aua372 / Aua378 / Aua438 / Aua1427 / Aua1428 / Aua1430 / Aua1431 / Aua1444 /

 

Weitere Artikel der Artikelserie Hinter den DN-Kulissen:

Aua931 / Aua932 / Aua933 / Aua934 / Aua935 / Aua941 / Aua952 / Aua971 / Aua972 / Aua973 / Aua974Aua979 / Aua981 / Aua984 / Aua997 / Aua999 / Aua1009Aua1037 / Aua1050 / Aua1058 / Aua1096 / Aua1132 /Aua1140/  Aua1178 / Aua1181 / Aua1204 / Aua1215 / Aua1216 / Aua1227 / Aua1250 / Aua1258 / Aua1259 / Aua1262 / Aua1284 / Aua1294 / Aua1319 /Aua1325 / Aua1335 / Aua1342 / Aua1358 / Aua1379 /Aua1394 / Aua1422 / Aua1423 /