DNQ6: Lachend zur Sachkunde mit den DNQ-Test, dem Doggennetz.de-Quatsch-Test (6): Warum sich das HundVerbrEinfG und der Am-Staff aus Bulgarien nicht miteinander vertragen

 

[06.10.2014]

 

DNQ-Test-Texte sind nur für Doggennetz.de-Premium-Abonnenten verfügbar. Detailliert erklärt ist das Konzept in DNQ1!

Sie können noch heute DNP-Abonnent werden: hier. Über Einzelheiten informiert auch der gelbe Kasten unten.

Sie können diesen Artikel auch einzeln über die Lesegeld-Option erwerben: Wählen Sie die Option mit 1 Euro und geben Sie unbedingt die Artikelnummer an, also z. B. „DNQ6“!

Zum Anfüttern jedoch gibt es jeweils ein kurzes Intro – wie bei anderen DN-Premium-Artikeln auch:

 

{DNQ-Test}

 

Bevor wir uns der nächsten Rasse zuwenden, sollen die Sachkundeprüfungs-Adepten ein weiteres Gesetz kennen lernen: das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG).

Dort interessant ist insbesondere §2 Einfuhr-und Verbringungsverbot:

               (1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.                 

Daran hält sich bisher kein Mensch und die Auslandsschlepper schon gar nicht, wie der Szenekundige weiß. Die Konsequenzen bei Verstößen formuliert das Gesetz unter § 7 Einziehung so:

              

Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

              

In Online-Tests zur Sachkundeprüfung könnte dem Prüfling die Frage begegnen, was denn mit einem illegal (nach Deutschland) verbrachten oder illegal nach Deutschland eingeführten American-Stafford-Terrier geschehen kann, wenn die Behörden Wind von der Schlepperei bekommen.

Doch Tierschützer, die sich mit den DNQ-Test gut auf die Herausforderungen vorbereitet haben, kennen die korrekte Antwort natürlich schon.

 

Leider haben Sie im Moment noch keinen Zugriff auf diesen Text, wenn Sie nicht

DOGGENNETZ.de-Premium-Abonnent

sind. Bestellen Sie noch heute. Dann erhalten Sie obigen Artikel zur Begrüßung.

Mehr über das Premium-Angebot erfahren Sie hier!

Ab einem Mindestpreis von € 5,00  (bzw. € 5,50 bei Zahlung über PayPal) erhalten Sie 30 Tage lang ohne weitergehende Verpflichtung alle DN-Premium-Artikel per E-Mail als pdf-Dokument zugeschickt.

Sie können das Doggennetz.de-Premium-Abonnement schnell und einfach über den unten befindlichen PayPal-Buttton bestellen.  Alle DNPA-Optionen hier

Oder per Banküberweisung auf das

DN-Geschäftskonto 17 78 06

bei der Volksbank Meßkirch, BLZ 693 620 32,

BIC: GENODE61MES

IBAN: DE 29 69 36 20 32 00 00 17 78 06 

mit dem Verwendungszweck „DN-Premium-Abo“ und der Angabe einer validen E-Mail-Adresse, an welche die Artikel verschickt werden sollen.

Alle Einzelheiten dazu lesen Sie in diesem redaktionellen Hinweis.