Aua478: Aus aktuellem Parvovirose-Anlass: Sachkunde-Infos von Alexandra Brooch

{TS-Kritik}

 

Im unmittelbaren Zusammenhang mit Aua477 und in der generellen Doggennetz-Intention, zur Professionalisierung des Tierschutzes beizutragen, freut sich die Redaktion, aus der berufenen Feder der Gastautorin Alexandra Brooch einen Informationstext zum Thema Sachkunde veröffentlichen zu dürfen.

 

 

Fragen und Antworten zum Thema

Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz

 

von Alexandra Brooch

 

  1. Wer muss die Sachkundeprüfung machen?
  2. Wie kann man seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nachweisen?
  3. Wie läuft die Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz ab?
  4. Welche Themen werden geprüft / was muss man alles wissen?
  5. Wie / Wo kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?
  6. Werden die Schulungen und Sachkundelehrgänge anerkannt?
  7. Muss man einen Sachkundelehrgang besuchen?
  8. Gibt es Bücher, mit denen man sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten kann?
  9. Gibt es einen Unterschied zwischen § 11 Landeshundegesetz und § 11 Tierschutzgesetz?

 

Zu 1.) Wer muss die Sachkundeprüfung machen?

Laut § 11 Tierschutzgesetz muss unter anderem jeder, der gewerbsmäßig (nicht gewerblich) Tiere betreut, seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (= Sachkunde) nachweisen (z.B. Tierheime, Tierpensionen oder Hundetagesstätten). Dies gilt auch für so genannte tierheimähnliche Einrichtungen. Ferner gilt dies unter anderem für Personen, die gewerbsmäßig Hunde züchten.

Anmerkung: Was unter dem Begriff „gewerbsmäßig“ zu verstehen ist, wird von den Veterinärämtern, Gewerbebehörden und Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet.

Erst vor kurzen hat das Verwaltungsgericht Schleswig darüber entschieden, ob die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland gegen eine Schutzgebühr „gewerbsmäßig“ ist und was man darunter zu verstehen hat (Urteil vom 17.08.2011, Aktenzeichen 1 A 31/10).

Anmerkung: Was eine „tierheimähnliche Einrichtung“ ist, hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2008, Aktenzeichen 7 C 9.08 entschieden. Danach sind Pflegestellen von Tierschutzorganisationen zum Beispiel keine tierheimähnlichen Einrichtungen und müssen deshalb (leider) auch ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen.

Trotzdem müssen Pflegestellen sachkundig sein (siehe § 2 Tierschutzgesetz).

 

Zu 2.) Wie kann man seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen?

Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (= Sachkunde) erfolgt normalerweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (beispielsweise als Tierpfleger/in, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r) oder durch ein Studium (z.B. Biologie, Veterinärmedizin).

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem „Tierberuf“ hat oder ein abgeschlossenes Studium besitzt, kann seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (= Sachkunde) auch durch ein „Fachgespräch“ beim Amtstierarzt nachweisen (= so genannte Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz).

 

Zu 3.) Wie läuft die Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz ab?

Dies ergibt sich aus Ziffer 12.2.2.3 und 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000.

siehe unter https://tierfachkraft.de/Verwaltungsvorschrift.pdf

Anmerkung: In Hundeforen wird immer wieder behauptet, dass jedes Bundesland und jeder Amtstierarzt die Prüfung anders machen würde. Diese Verwaltungsvorschrift gilt jedoch in allen 16 Bundesländern, also für ganz Deutschland (siehe Bundesgesetzblatt I S. 1105, 1818, Bundesanzeiger Nr. 36a vom 22.02.2000).

Obwohl in der Verwaltungsvorschrift das Wort „Fachgespräch“ (also mündliche Prüfung) steht, findet in der Praxis häufig auch eine schriftliche Sachkundeprüfung statt. Dies ist durchaus nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Eine einheitliche schriftliche Prüfung sorgt nämlich für eine Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten. Darüber hinaus bietet eine schriftliche Prüfung auch den Vorteil, dass im Streitfall hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung die Antworten eindeutig auf dem Papier dokumentiert sind.

Auf der anderen Seite gibt es viele, sehr kompetente und fähige Tierschutzmitarbeiter, die mit dem Lesen und Schreiben Probleme haben (Rechtschreibschwäche). Für diese Mitarbeiter wäre eine mündliche Prüfung eindeutig von Vorteil.

Es gibt aber auch den umgekehrten Fall. Einige Menschen haben ganz erhebliche Probleme, sich mündlich auszudrücken. Viele Prüfungskandidaten sind aufgeregt und nervös und beginnen bei einer Befragung zu stottern. Diese Menschen können sich stattdessen ganz hervorragend schriftlich äußern.

Anmerkung: Im Anschluss an diese schriftliche / mündliche Prüfung erfolgt in der Regel häufig auch noch eine praktische Prüfung beim Amtstierarzt, weil der Prüfungskandidat gemäß § 11 Tierschutzgesetz nicht nur seine fachlichen Kenntnisse, sondern auch seine (praktischen) Fähigkeiten nachweisen muss.

Manche Amtstierärzte akzeptieren auch eine Praktikumsbescheinigung aus einem Tierheim oder einer Tierklinik, andere Amtstierärzte verlangen nicht nur ein kurzes Praktikum, sondern den Nachweis einer längerfristigen Tätigkeit. Einige Amtstierärzte verlangen sogar, dass man mindestens zwei Jahre in einem Tierheim gearbeitet hat.

 

Zu 4.) Welche Themen werden geprüft / was muss man alles wissen?

Dies ergibt sich ebenfalls aus der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

Der Prüfungskandidat benötigt ausreichende Kenntnisse über

–     Geburt  und Aufzucht

–     Biologie und Anatomie

–     Allgemeine Haltung und Hygiene

–     Ernährung und Fütterung

–     Krankheiten

–     Rechtsvorschriften

der jeweiligen Tierart, die man gewerbsmäßig halten, betreuen oder züchten möchte.

Anmerkung: Oft wird die Frage gestellt, warum man bei der Prüfung etwas über die Geburt und Aufzucht von Tieren wissen müsse, man wolle schließlich nicht züchten, sondern zum Beispiel bloß eine Hundepension eröffnen oder einen Gnadenhof betreiben.

Fachliche Kenntnisse über die Geburt und Aufzucht sind jedoch auch für Hundepensionen oder Tierheimmitarbeiter wichtig, zum Beispiel, wenn eine trächtige Hündin abgegeben oder gefunden wird.

Daraufhin wird oft argumentiert, „wir nehmen aber keine trächtigen Hündinnen auf“ und auf Nachfrage, woran man denn die Trächtigkeit bei einer Hündin erkennen kann, folgt die Antwort: „Na das sieht man doch am dicken Bauch“.

Spätestens jetzt hat der Tierschutzmitarbeiter seine Inkompetenz und mangelnde Sachkunde bewiesen. Die Trächtigkeit einer Hündin lässt sich äußerlich nämlich erst etwa ab dem 40 Tag der Trächtigkeit feststellen! Von „dicker Bauch“ kann also in vielen Fällen keine Rede sein.

Wolle man es auf die Spitze treiben, könnte man den Prüfungskandidaten auch noch fragen, ob Delfine Süßwasserfische oder Salzwasserfische sind.

Der wirklich Sachkundige weiß, dass Delfine überhaupt keine Fische sind, sondern Säugetiere. Das muss man wissen! Eine Prüfungsfrage für Tierheimmitarbeiter lautet nämlich zum Beispiel: „An welchen Merkmalen erkennt man Säugetiere?“. Wie will der Prüfungskandidat solche Merkmale kennen, wenn er nicht mal weiß, welche Tiere überhaupt Säugetiere sind?

Mit diesen beiden Beispielen soll aufgezeigt werden, dass die Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz ein Mindestmaß an Kompetenz verlangt und nichts mit einem „Test zum Ankreuzen“, mit einem „Hundeführerschein“ oder mit einer „Begleithundeprüfung“ zu tun hat.

 

Zu 5.) Wie / Wo kann man sich auf die Prüfung vorbereiten?

Zurzeit sind mir unter anderem folgende Institutionen bekannt, die Schulungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz anbieten (in alphabetischer Reihenfolge)

 

–     Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund (nur für Tierheimmitarbeiter!)

–     Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (keine Hunde und Katzen)

–     Europäische Kynologische Union, Ingolstadt (für gewerbsmäßige Hundezüchter)

–     Hippokratesschule Kassel (Lehrgang Tierfachkraft, alle üblichen Tierheimtiere)

–     Industrie- und Handelskammer Potsdam (Lehrgang Zoofachhandel, alle üblichen Tierheimtiere)

–     Kölner Hundeakademie Köln (nur Hunde)

–     Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen (alle üblichen Tierheimtiere)

–     Landestierschutzverband Schleswig-Holstein (genauere Informationen sind mir nicht bekannt)

–     Tierarzt Jan Schneider in Berlin (dazu kann ich keine genaueren Angaben machen)

 

Zu 6.) Werden die Schulungen und Sachkundelehrgänge anerkannt?

Gemäß Ziffer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG) kann (nicht muss!) der zuständige Amtstierarzt die absolvierten Lehrgänge bei den genannten Institutionen anerkennen und auf eine weitere Prüfung verzichten.

Die Vorbereitungslehrgänge für Tierheimmitarbeiter bei der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund wurden zum Beispiel am 25.09.2001 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz anerkannt (Aktenzeichen 45/8739-1/7/01).

 

Zu 7.) Muss man einen Sachkundelehrgang besuchen?

Niemand ist verpflichtet, einen Sachkundelehrgang zu besuchen. Die Absolvierung eines (oder mehrerer) Lehrgangs / Lehrgänge ist meines Erachtens jedoch höchst sinnvoll und empfehlenswert.

Allerdings gibt es zum Teil lange Wartelisten bei den genannten Institutionen.

Darüber hinaus bietet die Akademie für Tierschutz ihre Lehrgänge (leider) nur für Tierheimmitarbeiter an. Wer eine eigene Hundepension oder Hundetagesstätte eröffnen möchte und nicht in einem Tierheim arbeitet, hat dort also (leider) keine Möglichkeit, einen Schulungsplatz zu bekommen.

Außerdem werden Tierheimmitarbeiter (leider) meistens nur dann zu den Schulungen zugelassen, wenn der Tierschutzverein auch Mitglied des Deutschen Tierschutzbund ist. Davon gibt es aber beschränkte Ausnahmen.

Ferner können viele Interessenten wegen Berufstätigkeit, Kinder- oder Tierbetreuung oft nicht zu den Lehrgangsorten reisen.

Einige Lehrgänge dauern auch 5 Tage, manche sehr gute Kurse sogar noch länger, weil man nämlich an einem einzigen Wochenende unmöglich sämtliche erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über Hunde, Katzen oder Kleinsäuger erlernen kann. Ein von der Bundesanstalt für Arbeit angebotener Lehrgang dauert daher sogar vier Wochen bzw. 248 Unterrichtsstunden (www.kursnet.arbeitsagentur.de).

 

Zu 8.) Gibt es Bücher, mit denen man sich auf die Sachkundeprüfung vorbereiten kann?

Natürlich kann man sich auch mit Büchern auf die Prüfung vorbereiten, zum Beispiel mit dem Lehrbuch Tierfachkraft (Hunde) von Martin Krause und Sabine Breu.

Das Buch hat 31 Kapitel und behandelt das zwingend erforderliche Basiswissen für Tierheim­mitarbeiter, Pflegestellen, Gnadenhöfe, Tierschutzorganisationen die im Ausland arbeiten usw.

Darüber hinaus gibt es zur Ergänzung viele weitere gute und empfehlenswerte Bücher (siehe Literaturliste).

Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung über so genannte Kleinsäuger (Kaninchen und Nagetiere) eignen sich zwei Bücher:

–          Schulungsordner des Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (leider sehr teuer aber gut)

–          Kleine Heimtiere im Tierheim und Zuhause von Deininger / Mackensen (sehr preiswert und für die Praxis ganz hervorragend. Sollte jeder Tierheimmitarbeiter haben!)

Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung über die gewerbsmäßige Haltung von Katzen ist mir leider keinerlei Literatur bekannt.

 

Zu 9.) Gibt es einen Unterschied zwischen § 11 Landeshundegesetz und § 11 Tierschutzgesetz?

Aus den „Hundeforen“ ergibt sich, dass viele Menschen immer noch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 11 Tierschutzgesetz irgendetwas mit der Sachkundeprüfung nach § 11 Landeshundegesetz NRW für „Kampfhunde“ oder so genannte 20/40-Hunde zu tun hat.

Erst am 21.09.2011 wurde diese Fehlinformation wieder auf Dogforum behauptet: https://www.dogforum.de/neues-urteil-wichtig-zum-auslandstierschutz-t138060.html

Die Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz (so genannte „große Sachkundeprüfung“) hat jedoch rein gar nichts mit der Sachkundeprüfung nach § 11 Landeshundegesetz (so genannte „kleine Sachkundeprüfung“) zu tun.

Es kommt diesbezüglich leider immer wieder zu Verwechslungen, weil es beide Male um einen „§ 11“ geht – aber um ein anderes Gesetz!

 

Weiterführende Literatur für Mitarbeiter in Tierheimen, Hundepensionen und Gnadenhöfen

Zum Erwerb der erforderlichen Sachkunde über Hunde empfiehlt sich unter anderem die folgende Literatur (in alphabetischer Reihenfolge der Autoren):

 

Busch, Bodo

 

2010

 

Der Tierheim-Leitfaden –

Management und artgemäße Haltung

Deutscher Tierschutzbund

(Hrsg.)

2008

Umgang mit Hunden –
Im Tierheim und Zuhause
(DVD)

Jung, Hildegard /

Döring, Dorothea /

Falbesaner, Ulrike

2007

 

Der tut nix!
Gefahren vermeiden im Umgang mit Hunden

(herausgegeben von der Baye­rischen Landes­tier­ärzte­kammer und dem Institut für Tierschutz, Verhaltens­kunde u. Tierhygiene der Tierärztlichen Fakultät der Univer­­sität München)

Krause, Martin /
Breu, Sabine

2012

Lehrbuch Tierfachkraft (Hunde) –
Grundlagen für Mitarbeiter in Tierheimen,
Hundepensionen und Hundetagesstätten

Neumann, Sabine

2006

Tierheim –
Schicksal oder Chance ?!

Rusch, Tatjana

1998

Tierärztliche Empfehlungen zur Einrichtung und
Betrieb von Tierheimen für Hunde und Katzen
(Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover)

Ruschewski, Claudia

 

 

2007

 

Management und Organisation von Tierheimen
mit den Schwerpunkten Hygiene und Haltungs-empfehlungen aus der Sicht der Tiermedizin

(Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover)

Verwaltungs-berufsgenossenschaft

 

2004

Arbeitssystem Tierheim –
Leitfaden für eine präventive Arbeitsgestaltung
in der Tierpflege