Aua1475: Streunerparadies Helmut Hirmann (9): Wer unterschreibt denn solche Adoptions- und Tierübergabeverträge?

 

{TS-Kritik}

[26.12.2014]

Der Status quo nach der Beschlagnahmung eines Transports der beiden „Tierschutzvereine“ Streunerparadies und Tierengel Grenzenlos e. V., wie in Aua1472 und Aua1473 berichtet, ist folgender:

Für nun doch leichte Verunsicherung bei der ansonsten blind folgenden Tierkonsumentengemeinde beider Vereine hat die in der Pressemitteilung der Stadt Nürnberg offenbarte Information gesorgt, dass eine Hündin von diesem Transport aufgrund von Bissverletzungen notoperiert werden musste.

Auch die Angabe des Veterinäramts in besagter Pressemitteilung, dass ein Hund eventuell den Staupe-Virus trage, vermag für geringfügig kritisch angesetzt Denkakte der gezielt emotionalisierten Gefolgschaft dieser gewerbsmäßigen Hundehändler sorgen.

Der eine oder andere fragt auch, was 28 Hunde in einem Sprinter mit Tierschutz zu tun haben. Aber dazu gibt es ein Standardargument im Tierschutz: Zumutbar, denn anschließend wartet ja das Paradies.

Allerdings tauchen beim Stichwort Paradies bei einigen Postern auf Facebook leichte Zweifel auf, wenn sie solche Bilder sehen:

 

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot Facebook Streunerparadies: Das Bild zeige eine angeblich „gerettete“ Hündin mit nur drei Beinen, die sich jetzt in Deutschland befindet. Obige seien Bilder des neuen Zuhauses. User bemängeln den lieblosen Liegeplatz im oberen Bild und dass die Hündin im Freien auf nassem Boden liege.

 

Ansonsten hat beim Verein Streunerparadies die Marketingoffensive zur Schadensbegrenzung schon begonnen. Mit sehr vielen Herzchen versehen werden wahllos Hundebilder gepostet, zu denen ohne weitere Begründung oder Argumentation standardmäßig behauptet wird: „Auch [Hundename] stand die Tötung bevor auch sie wurde von uns gerettet und sie durfte vor wenigen Tagen von uns in ihr neues Zuhause gebracht werden“.

Die bekannte Strategie: das ewige Laborieren mit der Keule Tötung!

 

Alles wird gegen das Veterinäramt verwendet!

Das Veterinäramt kann machen, was immer es will. Jede Aktion wird vom Streunerparadies negativ ausgelegt. So sei wohl der als herzkrank bewertete Hund inzwischen freigegeben worden. Ein Grund für den Verein, sofort wieder Häme über der Behörde auszugießen. Die Freigabe wird als Beleg dafür uminterpretiert, dass es mit der Herzkrankheit ja wohl dann nicht so schlimm gewesen sein könne. Dass dieser Schluss vollkommen unlogisch ist, kriegen die von der Empörungspeitsche getriebenen User des Accounts schon gar nicht mehr mit.

Durch die DN-Berichterstattung (und NUR durch diese) ist den Adoptanten wohl inzwischen auch klar geworden, was für eine Kostenlawine auf sie zurollen könnte. Auch hier Beruhigung seitens des Streunerparadieses mit der Versicherung auf Facebook, die gewerbsmäßigen Hundehändler würden ihre Kunden nicht allein lassen. Letztgenannte sollten von dieser Zusicherung schnell einen Screenshot anlegen. Ach was, auch das macht DN für Sie:

 

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot Facebook Streunerparadies

 

Aber einklagbar ist diese Zusage vermutlich nicht. Rein juristisch haften erst einmal die Adoptanten, die schon vor dem Transport den Vertrag unterschrieben haben. Alles andere ist Good Will!

Verschiedene Facebook-User fordern vom Streunerparadies eine Erklärung zu den Vorgängen in Nürnberg. Die wird bisher mit dem Verweis auf das laufende Verfahren verweigert, aber für demnächst angekündigt mit dem süßen Versprechen (Originaldiktion) : „Aber keine Sorge sehr viel spricht für uns.“

 

Der Tierübergabevertrag spricht nicht für diese Hundehändler

Die DN-Redaktion vertraut da lieber auf Fakten. Zu diesen Fakten gehört etwa der Tierabgabevertrag des Streunerparadieses, wie er dieser Redaktion in einer aktuellen Version von November 2014 vorliegt.

Nun ist es nicht so, dass dieser Vertrag in seiner Grundkonzeption stark von dem anderer zu kritisierender Hundehändler abweicht. Es handelt sich in beiden Fällen um Verträge, die nach Meinung dieser Redaktion kein Mensch bei klarem Verstand unterzeichnen sollte.

Neben den allgemeinen und bisher schon bekannten Kritikpunkten an diesen Verträgen von Tierschutzorganisationen (Einschränkung Grundrechte etc.; siehe hier und hier), enthält der Vertrag des Streunerparadieses allerdings noch eine Reihe von erheblichen Verschärfungen.

 

Nur zum Nachweis, dass der Vertrag des Vereins Streunerparadies tatsächlich dieser Redaktion vorliegt. Da auch Verträge dem Urheberrecht unterliegen, wurden für das Bild einige Passagen unkenntlich gemacht; ebenso wie datenschutzrelevante Angaben.

 

 

Gerichtstand ist Graz!

Das fängt schon mit dem festgelegten Gerichtsstand in Österreich an. Jeder, der einen Vertrag gestaltet, kann selbstverständlich auch den Gerichtsstand festlegen. Adoptanten jedoch sollten sich gut überlegen, welche schlimmen Konsequenzen das für sie haben kann. Nicht nur wird der Vertrag damit österreichischem Recht unterstellt. Für jede juristische Klärung der nach Meinung dieser Redaktion dringend juristisch klärungsbedürftigen Einzelregelungen müsste ein deutscher Adoptant einen Korrespondenzanwalt in Österreich mandatieren.

Zu den weiteren juristischen Konsequenzen sollten Betroffene ihren Anwalt oder eine der mimosenhaften Tieranwälte befragen, die ihre Dienste überall im Internet so fleißig anbieten.

Übrigens: Bei sonstigen „Waren“ kann ein Käufer seine Rechte immer vor einem deutschen Gericht geltend machen. Deshalb sollte man tatsächlich von kompetenter Seite prüfen lassen, ob der angegebene Gerichtsstand tatsächlich verbindlich ist. Zweifel daran sind berechtigt: hier!

 

Tierabgabe kann unkalkulierbar teuer werden

Besonders riskant ist die Regelung Nr. 5 im Vertrag vom Streunerparadies:

              

5. Eine Abgabe an dritte Personen ist ausschließlich nach Absprache mit dem Streunerparadies erlaubt. Sollte ein Tier seinen Platz verlassen müssen bemüht sich der Verein um eine passende Pflegestelle. Der Adoptant verpflichtet sich, die bis zur Rückgabe anfallenden Unterbringungskosten, sowie Futter und tierärztliche Betreuung zu übernehmen. Eine Rücknahmepflicht entsteht hieraus nicht.

(Tierabgabevertrag Streunerparadies; Hervorhebg. d. DN-Redaktion)

              

Wer bitte unterschreibt so etwas? Zum einen stellt sich das Streunerparadies sogar von der Rücknahmepflicht frei. Im Übrigen sei schon an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der Vertrag nach Meinung der DN-Redaktion NUR Pflichten für den Adoptanten formuliert. Diese Redaktion kann außer der Warenlieferung selbst keinerlei Pflichten für das Streunerparadies feststellen, das sich in jeder Hinsicht von allen Gewährleistungen etc. freispricht.

Aber selbst wenn diese sogenannten Tierschützer das Tier zurücknehmen, kann diese Rücknahme mit unkalkulierbaren Kosten für den Adoptanten verbunden sein, die auch in keiner Weise gedeckelt werden. Diese Redaktion versteht den Passus so: Sollte der Verein keine „passende Pflegestelle“ zur Hand haben und der Hund aber sofort andernorts untergebracht werden müssen (z. B. in einem Tierheim oder einer Tierpension), muss der Adoptant dafür alle Kosten tragen. Und zwar so lange, bis der Verein einen Pflegeplatz gefunden hat. Eine zeitliche Begrenzung oder eine Kostendeckelung wird nicht genannt.

 

500 Euro Vertragsstrafe

Im Passus 6 des Vertrags begibt sich der Adoptant seiner Grundrechte wie etwa die Unverletzlichkeit der Wohnung. Juristen warnen im Allgemeinen davor, Verträge mit solchen Inhalten zu unterschreiben.

Und der Weg zu einer ohne Anrufung der Gerichte vom Vertragspartner Streunerparadies anzusetzenden Vertragsstrafe ist kurz:

              

Der Übernehmer erkennt für den Fall, dass er seine Vertragspflichten nicht erfüllt, eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro an.

(ibid.; Hervorheb. d. DN-Red.)  

              

Viel Spaß, wenn der Verein Streunerparadies eine Nichterfüllung der Vertragspflichten zu erkennen vermeint. Und wir erinnern uns: Gerichtsstand ist Graz!

 

Jede Gewährleistung wird ausgeschlossen

Vereinbarung Nummer 1 des Vertrages formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers.

Vereinbarung Nummer 2 des Vertrages formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers.

Vereinbarung Nummer 3 des Vertrages formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers.

Vereinbarung Nummer 4 des Vertrags formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers.

Vereinbarung Nummer 5 wurde oben besprochen und birgt ein unabsehbares und ungedeckeltes Kostenrisiko für den Adoptanten/Übernehmer.

Vereinbarung Nummer 6 formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers sowie Rechte des Vereins Streunerparadies (das Recht, die Herausgabe des Tiers zu verlangen) sowie eine Vertragsstrafe für den Adoptanten/Übernehmer.

Vereinbarung Nummer 7 schließt dann alle Gewährleistungsansprüche aus:

              

7. Eine Gewährleistung oder Garantie nach geltendem Recht für das Tier entfällt, da es sich nicht um einen Kaufvertrag handelt.

(ibid.; Hervorheb. d. DN-Red.)  

              

Hier unterbrechen wir das Zitat kurz für einen wichtigen Hinweis: Wie diesen Ausführungen entnommen werden darf, werden all diese Tierübergabeverträge, Schutzvertrage, Adoptionsverträge (oder wie sie auch immer genannt werden) juristisch als „atypische Verwahrungsverträge“ kategorisiert und von den Tierschützern als solche intendiert. Neuere deutsche (!) Rechtsprechung jedoch bringt diese für die Tierschützer bequeme Kategorisierung ins Wanken.

              

Vor dem Hintergrund dass sich täglich tausende von Haustiererwerbern keine Gedanken darüber machen, dass sie das erworbene Tier eventuell „atypisch verwahren“, ist die Rechtsprechung des LG Krefeld wohl lebensfremd. Auch bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim wird ein Betrag an das Tierheim in Höhe eines vergleichbaren Kaufpreises gezahlt und das Tier anschließend übergeben. Es kann vom Erwerber nicht verlangt werden, dass er Vertragsklauseln nachvollzieht, nach welchen er lediglich Verwahrer des Tieres sein soll und die geleistete Zahlung eine Spende oder so genanntes „Futtergeld“ darstellen. Das Procedere bei einer Tierübernahme aus einem Tierheim steht äußerlich jedenfalls einem Kauf aus einer Tierhandlung gleich. Die Klauseln der Tierschutz-/Übergabeverträgen sind, soweit sie eine Eigentumsübertragung negieren und umfangreiche Besuchs- und Auskunftsrechte gewähren überraschend und somit gem. § 305c BGB unwirksam. Auch eine Vertragsstrafe die den Erwerbspreis überschreitet dürfte in aller Regel unwirksam sein.

(Anwalt.de: (Tier-)Schutzverträge auf dem Prüfstand; Hervorheb. d. DN-Red.)

              

Und für die Vertragspartner der Auslands“tierschützer“ kommt noch ein ganz wesentlicher Aspekt hinzu, der die oben genannte Unwirksamkeit all dieser Regelungen unter Umständen verstärken könnte: Der Gesetzgeber kategorisiert das Handeln dieser sogenannten Tierschützer ja ohnehin schon als „gewerbsmäßig“. Dazu gibt es in Deutschland inzwischen auch eine ganze Staffel an Gerichtsurteilen. Und das Finanzgericht Baden-Württemberg hat noch dazu die Umsätze aus diesen „Tiervermittlungen“ der Umsatzsteuerpflicht unterstellt (vgl. Aua308).

Zusammen mit den juristischen Ausführungen könnte das – zumindest unter deutschem Rechte – bei entsprechender gerichtlicher Klärung sehr wohl die Streunerparadies-Behauptung widerlegen, es handele sich NICHT um einen Kaufvertrag. Wenn es aber ein Kaufvertrag ist, muss der Verkäufer auch gewisse Eigenschaften des Vertragsgegenstands gewährleisten.

Doch es wird noch besser:

              

Da das Streunerparadies vorwiegend Hunde aus Tötungsstationen rettet und diese Hunde selten einer tierärztlichen Kontrolle unterzogen werden und etwaige Erkrankungen wie Durchfall, Husten oder Parasitenbefall etc. durch Stress und ein geschwächtes Immunsystem ausgelöst werden können, übernimmt das Streunerparadies keine Haftung für später auftretende Krankheiten. Etwaige daraus entstehende Tierarztkosten werden vom Adoptant getragen. Selbstverständlich wird das Streunerparadies so weit möglich, hilfreich bei etwaigen Fragen diesbezüglich zur Verfügung stehen.

(Tierübergabevertrag Streunerparadies, Hervorheb. d. DN-Red.)

              

Starker Tobak! Die Tiere der Tierschützer von Streunerparadies werden „selten einer tierärztlichen Kontrolle unterzogen„? Toller Tierschutz! Dieses in einem Dokument gemachte Eingeständnis wird das Veterinäramt Nürnberg ganz besonders interessieren!

Die DN-Redaktion jedoch gibt zu: Diese Ansage glaubt sie diesen „Tierschützern“ sofort: „selten einer tierärztlichen Kontrolle unterzogen“! Passt!

Das Interesse der Behörden an diesem sensationellen Eingeständnis ergibt sich nicht zuletzt unter dem Aspekt, dass diese Hunde ausschließlich in strotzgesundem Zustand, parasitenfrei und mit einem tadellosen Immunsystem nach Deutschland transportiert werden dürfen! Hier soll also jede Gewährleistung von einem Vertragspartner zurückgewiesen werden unter einer Argumentation, die nicht den tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.

Fazit: Auch Vertragsvereinbarung Nummer 7 stellt das Streunerparadies von allen Verpflichtungen frei.

 

Wie gut werden die Adoptanten über den Hund informiert?

Wer diesen Vertrag des Streunerparadieses unterschreibt, bestätigt mit seiner Unterschrift auch und gemäß Regelung Nummer 8, dass er „ausreichend Informationen zur Charakteristik, Auffälligkeiten und bekannte Krankheiten“ des Hundes erhalten habe.

Wie aber bitte sollen Krankheiten bekannt sein, wenn die Hunde „selten einer tierärztlichen Kontrolle unterzogen“ werden?

Damit werden dann alle Ansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel sowie daraus folgende Schäden ausgeschlossen. Ausdrücklich heißt es: „Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert.“

Wie gut die Adoptanten tatsächlich über die Hunde informiert werden, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Die Beschreibungen jedoch, mit denen sie im Internet zum Verkauf angeboten werden, sind mehr als dürftig!

 

Ausschnitt aus Bildzitat Screenshot Facebook Streunerparadies-Galati. Die Hunde werden zunächst ohne weitere Angaben nur als Bild angeboten. Wer wenigstens das Geschlecht oder weitere Angaben haben möchte, muss sich per Privater Nachricht (PN) an das Streunerparadies wenden!

 

Die erste Auswahl soll also pur aufgrund optischer Eindrücke erfolgen. Welche Informationen zum Hund dann vom Streunerparadies per „PN“ gegeben werden, darüber liegen dieser Redaktion keine Belege vor.

Marketingtechnisch kann ein solches Vorgehen für ein gewerbsmäßig handelndes Unternehmen natürlich von enormen Vorteil sein: Hat der potenzielle Interessent erst einmal eigeninitiativ mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen, verfügt dieses nun über dessen E-Mail-Adresse und darf ihm auch unverlangt Werbesendungen und anderen „Informationen“ zukommen lassen.

Vertragsvereinbarung Nummer 8 schließt also ebenfalls alle Ansprüche des Adoptanten/Übernehmers an den Vertragspartner aus.

Lediglich Vertragsvereinbarung Nummer 9 formuliert eine Pflicht für das Streunerparadies: Der Hund wird gechipt, geimpft sowie entwurmt und gegen Parasiten behandelt übergeben.

Wenn er doch Würmer und Parasiten hat, tritt vermutlich Paragraf 7 in Kraft?

 

Problematisch: Schutzgebühr fällig auch ohne Hund

Die Regelung, dass eine Schutzgebühr nicht zurückerstattet wird, wenn der Hund vom Adoptanten an den Verein zurückgegeben wird, die findet sich auch bei anderen Hundehändlern und Tierschützern. Aber dass die Schutzgebühr auch fällig wird, wenn es gar nicht zur Übergabe des Hundes kommt, das ist dann doch ein gewisser Superlativ dieser ganz besonderen Hundehändler aus Österreich!

              

Sollte aus welchen Gründen auch immer der Hund nach Unterfertigung des Schutzvertrages nicht übernommen werden, wird die Schutzgebühr NICHT rückerstattet.

(ibid.; Hervorheb. d. DN-Red.)

              

Noch einmal die Frage dieser Redaktion: Wer bitte unterschreibt einen solchen Vertrag?

Denn auch diese Vertragsvereinbarung formuliert nur Pflichten des Adoptanten/Übernehmers.

Hoffentlich wissen die Vertragspartner von Streunerparadies wenigstens, dass es in Deutschland 14 Tage lang ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt, das zwar – entgegen landläufiger Meinung – nicht automatisch, aber unter definierten Bedingungen besteht? Dazu gehört zum Beispiel die verzögerte Lieferung – etwa wenn die „Ware“ in Nürnberg von den Behörden wegen möglicher Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen beschlagnahmt wurde.

Und Österreich regelt den Vertragsrücktritt so.

Das Machwerk „Tierübergabevertrag Steunerparadies„, das in neun von insgesamt zehn (plus salvatorische Klausel) Vereinbarungen nach der Lesart dieser Redaktion NUR Pflichten für den Adoptanten formuliert, endet mit der sogenannten salvatorischen Klausel; das ist üblich und gängige Rechtspraxis.

 

Den Adoptanten empfohlen: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder den Verbraucherschutz!

Nach Meinung dieser Redaktion sollte kein Tierfreund diesen Vertrag ohne vorherige Prüfung durch entsprechend kompetente Stellen unterzeichnen. Interessenten und Adoptanten sei empfohlen, diesen Tierübergabevertrag ihrem Rechtsanwalt oder einer der Verbraucherschutzzentralen bundesweit vorzulegen, bevor sie unterzeichnen.

Ein Vertrag, der fast ausschließlich Pflichten für einen Vertragspartner festlegt, wird nach deutschem Recht (!) als sittenwidrig bezeichnet. Ob das auch für den Tierübergabevertrag des Streunerparadieses zutrifft, kann diese Redaktion nicht beurteilen und behauptet sie auch nicht. Eine juristisch kompetente Klärung dieser Frage erscheint ihr jedoch mehr als angezeigt.


Und das Umsatzsteuerproblem ist noch gar nicht geklärt!

Eine Frage, die bisher noch gar nicht geklärt ist: Fällt für die Schutzgebühr des Streunerparadieses womöglich Umsatzsteuer an?

Eine sehr heikle Frage. Immerhin gibt es einige Aspekte, die dafür sprechen: Der deutsche Gesetzgeber definiert das Treiben solcher „Tierschützer“ als gewerbsmäßiges Handeln. Und das Finanzgericht Baden-Württemberg hat schon entschieden, dass die von „Tierschutzvereinen“ aus dieser Art gewerbsmäßigen Handelns erzielten Erlöse der Umsatzsteuer mit 19 Prozent unterliegen (vgl. Aua308). Deutsche „Auslandstierschützer“ müssen selbstverständlich Umsatzsteuer abführen (Beispiel). Es ist vorab kein Grund erkennbar, warum das für einen österreichischen Verein nicht gelten sollte. 

Und bei den Massen von Hunden, die von den Vereinen Streunerparadies und Tierengel Grenzenlos nach Deutschland verbracht werden, fallen erhebliche Summen für den deutschen Fiskus an, wie die in Aua1472 kalkulierte Rechnung zeigt. Gemäß eigener Angaben von Tierengel Grenzenlos, ein enger Partner des Streunerparadieses, werden in drei Wochen 150 Hunde nach Deutschland verbracht; das wären im Jahr 2.600 Hunde. Pro Hund fallen bei Tierengel Grenzenlos 300 Euro „Schutzgebühr“ an: 2.600 x 300 Euro = 780.000 Euro Umsatz pro Jahr. 19 Prozent Umsatzsteuer darauf wären: 148.200 Euro.

Da die „Ware“ in Deutschland ausgeliefert wird, gewerbsmäßiges Handeln schon definiert ist und Finanzgerichte die Umsatzsteuerpflicht für Tierschutzvereine bejahen, könnte unter Umständen diese Regelung greifen:

              

Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss sich der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).

(Handelskammer Hamburg, Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EU)

  

              

Wenn diese Einfuhren der Umsatzsteuer unterliegen und diese aber weder erklärt noch abgeführt wird, käme der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in Frage.

Die DN-Redaktion behauptet nicht, dass diese Einfuhren/Verbringungen des Streunerparadieses umsatzsteuerpflichtig sind. Aber auch hier scheint eine Klärung dringend.

Deshalb wird DN eine entsprechende Presseanfrage an die Zolldirektion mit einem Fallexposee Streunerparadies und Tierengel Grenzenlos richten.

 

 

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Aua1346P / Aua1349 / Aua1352P / Aua1371P / Aua1464 / Aua1465 / Aua1472 / Aua1473 / Aua1475 / Aua1476 /

DN-Artikel über den Parallelverein Gegen Tierquälerei:

Aua1351 / Aua1354 / Aua1403

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Aua1367P (Tierschutzengel Grenzenlos e. V. i. Gr. und Hundehilfe Koblenz) sowie Pav13 und Pav14