Aua971: Hinter den DN-Kulissen (8): Abmahnung vom ETN zu Aua943

 

{TS-Kritik}

 

Am 23. März 2013 veröffentlichte Doggennetz.de den Artikel

Aua943: Offener Brief an das Redaktionsteam des Dogs-Magazin

Am 28. März 2013 per E-Mail (von der Redaktion abgerufen erst am Feiertag Karfreitag, 29.03.2013) und nach Ablauf der gesetzten Frist auch per Post erhielt DN eine Abmahnung vom Europäischen Tier- und Naturschutz e. V. (ETN) zu dem oben genannten Artikel.

Die Abmahnung des ETN enthält die Aufforderung:

              

es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte egal auf welche Weise die Behauptung aufzustellen, aufstellen zu lassen, zu veröffentlichen, oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte:

Dogs-Magazin promotet Verein mit Sammlungsverbot

„…einen Verein durch Nennung und Verlinkung zu bewerben, der seit vielen Jahren einem Sammlungsverbot der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD)unterliegt“

wie unter […] geschehen und am 23.03.2013 von Ihnen veröffentlicht und verbreitet – ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass dieses Sammlungsverbot schon seit 27.05. 2011 ausgesetzt ist, wie nachfolgend unter der URL:

https://www.add.rlp.de/icc/ADD/nav/845/84560f23-4693-aefb-e592-613e9246ca93&sel_uCon=55e60d05-dd79-aa21-d5a8-fbc772e13d63&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042.htm zu lesen ist.

(Zitat aus Abmahnung ETN vom 28.03.2013 an die DN-Redaktion)

              

In der weiteren Argumentation wird dieser Redaktion vorgeworfen, unvollständig zu informieren mit der Absicht, dem ETN zu schaden. Durch den fehlenden Hinweis auf die Aussetzung der Vollstreckung werde der Eindruck erweckt, es läge ein generelles Sammlungsverbot vor.

Die Abmahnung fordert Karin Burger auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer genannten Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 zu unterzeichnen.

Zeitgleich mit der Unterlassungserklärung würde sich die DN-Redaktion verpflichten, die entstandenen Rechtsanwaltskosten, basierend auf einem Streitwert von 10.000 €, zu zahlen.

Vertragsstrafe: 10.000 €

Streitwert: 10.000 €

 

Unerfüllbare Frist!

Für die Unterlassung der unvollständigen und damit unwahren Tatsachenbehauptung wurde die Frist auf Mittwoch, den 2. April 2013, 12.00 Uhr (Eingang beim Rechtsanwalt) gesetzt.

Ein Blick in den Kalender offenbart rasch, dass es dieses Jahr keinen „Mittwoch, 02.04.2013“ gibt. Der 2. April war Dienstag; Mittwoch war der 03.04.2013.

Zur Erinnerung: Es war Ostern! Abgerufen wurde die Abmahnung per Mail am Karfreitag. Dann folgte das lange Osterwochenende. Erster Arbeitstag danach: Dienstag, 2. April 2013. Uhrzeit Fristende: 12.00 Uhr. Ausgehend vom Dienstag als gemeintem Fristende und von einem „normalen“ Arbeitstag, beginnend um 8.00 morgens, werden der Abgemahnten also kaum vier Stunden Zeit gegeben, den Sachverhalt zu prüfen und sich anwaltlichen Rat zu holen.

4 Stunden!

 

Was die Doggennetz.de-Anwälte raten

Sofortige Entwarnung durch die Anwälte dieser Redaktion: Die gemachte Behauptung, der ETN unterliege einem Sammlungsverbot der ADD, ist wahr. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liege also nicht vor.

Überdies war schon in der ersten Textversion auf die Originalmeldung der ADD verlinkt, wo jeder Leser den am Ende von der Meldung stehenden Hinweis auf die Aussetzung der Vollstreckung lesen kann.

Auf gar keinen Fall sei die Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Als Zeichen des guten Willens und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht hat diese Redaktion dann in Absprache mit den Anwälten die Zwischenüberschrift geändert und den Text wie folgt ergänzt:

              

Dogs-Magazin promotet Warnlisten-Verein

Gern bleibe ich in der Frageform: Hat das Redaktionsteam des Dogs-Magazin kein Problem damit, einen Verein durch Nennung und Verlinkung zu bewerben, der seit vielen Jahren einem Sammlungsverbot der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) unterliegt. (Klarstellung: Das Sammlungsverbot wurde gemäß einer ADD-Aktualisierung im August 2011 nur außer Vollzug gesetzt, aber nicht aufgehoben.) Ebenso lang schon steht der ETN auf der Warnliste von CharityWatch.de (hier und hier)?

(Aua943: Durchgeführte Textänderungen am 02.04.2013 – rot markiert)

              

Ein entsprechendes Schreiben der DN-Anwälte erging an den Anwalt des ETN.

Bisher ist noch nicht abschließend zu sagen, ob diese Abmahnung weitere Rechtsfolgen haben wird. Sollte das der Fall sein, wird die DN-Redaktion darüber berichten.

 

Aktuelle Presseauskunft der ADD

Aus durch die Abmahnung gegebenen Anlass hat die Redaktion dann neuerlich eine Presseanfrage an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) gestellt.

Dazu schreibt die ADD am 11. April 2013 wie folgt:

              

Vollzug des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 05.03.1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)

Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. mit Sitz in Much/NRW

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Burger,

die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat dem Verein Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. mit Sitz in Much/NRW mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung Spendensammlungen und öffentliche Aufrufe zu Geldspenden in Rheinland-Pfalz untersagt. Die Verbotsverfügung ist noch nicht bestandskräftig.

Der Verein hat Widerspruch gegen das Sammlungsverbot für Rheinland-Pfalz eingelegt und die Vorlage der angeforderten Unterlagen angekündigt. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren hat der Verein nunmehr umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Zur Ausräumung der noch verbliebenen sammlungsrechtlichen Zweifel hat der Verein sich verpflichtet, weitere Unterlagen und durchgeführte Veränderungen zum Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Sammlungserträge vorzulegen. Aufgrund dessen hat die ADD den Vollzug des Sammlungsverbotes zunächst unter Auflagen ausgesetzt.

Im Rahmen dieser Verpflichtungserklärung hat der Verein die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung zugesichert. Aktuell wurde der Verein gebeten, prüffähige Unterlagen (geprüfter Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung 2011; Nachweise über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Rücklage für Tierschutzprojekte) vorzulegen. Das sammlungsrechtliche Verfahren dauert demnach an. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die ADD aufgrund des laufenden Verfahrens keine weiteren Einzelheiten mitteilen kann.

(Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Presseantwort vom 11.04.2013; Zitat auszugsweise; Hervorhebung der DN-Red.)