Aua312: EILMELDUNG: Verwaltungsgericht Schleswig weist Feststellungklage ab!

 

{TS-Kritik}

 

Von den Szene-Insidern wurde dieses Urteil lang und sehnlich erwartet – allerdings je nach Interessenslage mit ganz unterschiedlichen Hoffnungen. Ein Tierschutzverein hatte beim Holsteinischen Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage (AZ: 1 A 31/10) zum Thema Gewerblichkeit von Tierimporten eingereicht.

Ziel der Klage war es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass auf die Tätigkeit (das Verbringen von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland durch Tierschutzorganisationen) die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) NICHT anzuwenden sind sowie die Feststellung, dass diese Tätigkeit NICHT erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) TierSchG ist.

In dieser Feststellungklage, die für den Auslandstierschutz von grundsätzlicher Bedeutung ist, fiel am 17. August 2011 das Urteil:

 

Die Klage ist nicht begründet.

Die in Streit stehenden Vorschriften

sind auf den Tätigkeitsbereich

des Klägers ANWENDBAR!

 

(Ganz unten auf dieser Seite können Doggennetz-Leser das Urteil direkt anklicken und lesen!)

Doggennetz versteht das Urteil zunächst so:

Die EU-Verordnung 1/2005 gilt für Tierschutzorganisationen!

Paragraph 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung gilt für Tierschutzorganisationen.

Die Tätigkeit ist erlaubnispflichtig nach § 11 Abs 1. S. 1 Nr. 3b) Tierschutzgesetz und mithin gewerbsmäßig!

Doggennetz wird über dieses wichtige Urteil ausführlich berichten. Dazu wird uns demnächst auch noch eine juristische Expertise zur Verfügung stehen!

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Aktualisierung vom 22.09.2011:

Gestern ist eine Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu diesem bedeutenden Urteil veröffentlicht worden. Dieser sind weitere Erläuterungen des geprüften Sachverhalts und der richterlichen Bewertungen zu entnehmen:

 

Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine

Erscheinungsdatum: 21.09.2011

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. August 2011 Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutzbehörden mit der Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist.

Der Kläger des Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammeltransporten je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist.

Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete. Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.

Hinsichtlich des deutschen Tierschutzrechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass – wie im vorliegenden Fall – für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Az: 1 A 31/10

Quelle: